Die Verbraucherrechterichtlinie Teil 7: Die Garantie

Veröffentlicht: 07.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2014

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird u.a. die Definition des Begriffs „Garantie“ neu gefasst. Außerdem wird es künftig eine gesetzlich normierte Informationspflicht geben, die die Informationen zu den Garantiebedingungen vor Vertragsschluss zwingend verlangt. Wir haben die aktuelle und die neue Rechtslage für Sie gegenübergestellt.

VRRL Teil 7

Die Vorschriften der Verbraucherrechterichtlinie sehen zahlreiche Abweichungen zum derzeit gültigen deutschen Recht vor. Daher erfordert die Umsetzung dieser Vorgaben auch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In unserem letzten Teilen hatten wir bereits einige Punkte angesprochen, insbesondere die neuen Informationspflichten. Neu dazu gekommen ist u.a. die vorvertragliche Information über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien. Auf die neuen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Gewährung von Verkäufer- oder Herstellergarantien soll daher in diesem Beitrag im Detail eingegangen werden.

Neuer Garantiebegriff

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird u.a. die Definition des Begriffs „Garantie“ neu gefasst, um so eine Annäherung an den Wortlaut der Definition „gewerbliche Garantie“ in der Verbraucherrechterichtlinie (dort: Artikel 2 Nr. 14) zu erzielen. Die Umsetzung erfolgte durch nahezu wortgleiche Übernahme der Richtliniendefinition.

Die Überschrift zu § 443 BGB n.F. lautet nun „Garantien“ und nicht mehr wie bisher „Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie“ (vgl. § 443 BGB), weil auch die Verbraucherrechterichtlinie einheitlich den Begriff der „gewerblichen Garantie“ verwendet.

§ 443 BGB Garantie n.F. lautet wie folgt:

„Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).“

Der Garantiegeber muss sich künftig zu mindestens einer dieser Leistungen verpflichten:

  • Erstattung des Kaufpreises,
  • Austausch oder Nachbesserung der Sache oder
  • Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache.

Der neue Garantiebegriff sieht nur die genannten reinen Leistungspflichten des Garantiegebers vor, jedoch keine Schadensersatzpflicht mehr. Diese kann aber weiterhin individuell vereinbart werden.

Garantiegeber können sein

  • der Hersteller,
  • der Verkäufer oder
  • weitere Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.

Die Unterscheidung zwischen einer Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung (Mängelhaftung), die Online-Händlern immer wieder Probleme bereitet, kommt mit der neuen Gesetzesfassung deutlicher zum Ausdruck als bisher. Es gilt weiterhin: Die Haftung des Verkäufers nach der gesetzlichen Mängelhaftung wird insoweit nicht durch eine Garantiegewährung beschränkt.

Der neue Garantiebegriff ist außerdem weiter als bisher gefasst, da er ab dem 13.06.2014 nicht nur auf die Mangelfreiheit der Kaufsache insgesamt oder das Nichtvorhandensein einzelner Mängel (z.B. „Fahrradlenker – 5 Jahre-Anti-Rost-Garantie“) bezogen ist, sondern auch den Fall umfasst, dass die Kaufsache andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt. Praktisch kommt dies zum Tragen, wenn Garantien gewährt werden für zukünftige Umstände, bei denen es sich nicht um Eigenschaften der Kaufsache selbst handelt und bei deren Fehlen gerade kein Mangel begründet wird (Beispiel: der Verkäufer sagt dem Käufer eines Grundstückes den zukünftigen Erlass eines Bebauungsplanes zu).

Absatz 2 des neuen § 443 BGB ist inhaltlich unverändert geblieben, lediglich im Wortlaut angepasst. Hiernach wird vermutet, dass ein Sachmangel, der während der Geltungsdauer einer Haltbarkeitsgarantie auftritt, die Rechte aus dieser Garantie begründet.

Neue Informationspflichten

a) Worüber ist zu informieren?

Der Unternehmer ist auch schon vor dem 13.06.2014 zur Information über die Garantiebedingungen verpflichtet, wenn ein verbindliches Angebote gemacht wird (z.B. über eBay). Die bisherige Rechtslage sah so aus, dass die Garantiebedingungen Bestandteil des Vertrages werden und somit unabhängig von den gesetzlichen Informationspflichten bereits vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie informiert werden muss (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Werden jedoch bloß unverbindliche Angebote gemacht, die zur Bestellung auffordern, müssen die Garantiebedingungen derzeit nicht zwingend angegeben werden, sondern nur mit der Bestellbestätigung an den Verbraucher übersendet werden.

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ist aber in jedem Fall eine explizite vorvertragliche Verpflichtung hinzugekommen, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zur Verfügung zu stellen, Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 9 EGBGB n.F.

b) Wann ist über Garantien zu informieren?

Diese Informationspflicht besteht sowohl vor Vertragsschluss als auch nach Vertragsschluss. Eine Information über Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien auf der Bestellübersichtsseite ist jedoch nicht erforderlich.

c) Wie wird die Informationspflicht erfüllt?

Vor Vertragsschluss: Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Garantiebedingungen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Für den Online-Shop und die Angebote auf Plattformen bedeutet dies, dass die Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ in der Artikelbeschreibung verwendet werden und dieser mit einem Link zu einer Shop-Unterseite hinterlegt werden, die über den Umfang der Garantie aufklärt (sprechender Link).

Nach Vertragsschluss: Der Unternehmer ist verpflichtet, die Garantiebedingungen mit der Bestätigung des Vertrags (spätestens bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird) zur Verfügung zu stellen. Diese nachvertragliche Informationspflicht wird erfüllt, indem die Garantiebedingungen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder in Papierform) erteilt werden, lesbar sind, und die Person des erklärenden Unternehmers nennen. Ein Hinweis auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Unternehmers reicht nicht aus. Die Vertragsbestätigung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bereits erfüllt hat, beispielsweise indem er die notwendigen Informationen mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet hat.

Werden keine Garantien gewährt, so ist weder vor noch nach Vertragsschluss anzugeben, dass keine Garantien gewährt werden.

d) Wie sehen vollständige Garantiebedingungen aus?

Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Sie muss außerdem den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers angeben.

Informieren Sie sich auch in unserem Hinweisblatt zur Werbung mit Garantien auf Plattformen oder im Online-Shop und nutzen Sie unser kostenloses Muster.

 

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:

Teil 1: Ziele und Hintergründe

Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern

Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines

Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss

Teil 7: Die Garantie

Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe

Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs

Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall

Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen

Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren

Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten

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