Die Verbraucherrechterichtlinie Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Veröffentlicht: 19.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2014

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt am 13.06.14 Kraft. Doch die neuen gesetzlichen Anforderungen sind für Online-Händler sehr komplex: So werden beim Verkauf von „digitalen Inhalten“ neue Regelungen betreffend das Widerrufsrecht eingeführt. Außerdem kommen auf Online-Händler neue gesetzliche Informationspflichten zu, die beim Verkauf digitaler Inhalte einzuhalten sind.

Die Verbraucherrechterichtlinie Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht wird das Widerrufsrecht beim Verkauf digitaler Inhalte eine Novellierung erfahren. Auch der Punkt der Informationspflichten betreffend den Verkauf digitaler Inhalte wird künftig ausdrücklich Niederschlag im Gesetz finden. Im Folgenden sollen daher die gesetzlichen Neuerungen erörtert werden.

1. Begriffsklärung

Die gesetzliche Definition der „digitalen Inhalte“ findet sich in § 312 f Absatz 3 BGB n.F. Digitale Inhalte sind demnach die „nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. Laut der Gesetzesbegründung verweist diese Norm auf Artikel 2 Nr. 11 der Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es wie folgt: „Digitale Inhalte“ sind „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. Dies können Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte sein. Die Einordung als digitale Inhalte ist unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird (vgl. auch Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechterichtlinie).

2. Widerrufsrecht

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht gibt es beim Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, im Bereich des Widerrufsrechtes eine Novellierung.

a) Aktuell: Widerrufsrecht ausgeschlossen

Bislang existierte keine explizite gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht beim Verkauf von digitalen Waren auf nichtkörperlichen Datenträgern. Hier wurde das Widerrufsrecht verneint. Bisher hat man in diesen Fällen den gesetzlichen Ausschlusstatbestand „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ angenommen. Dies jedoch erst, wenn der digitale Inhalt auf dem nichtkörperlichen Datenträger (z.B. Zusendung des eBooks) zur Verfügung gestellt wurde § 312 d Absatz 4 Nr. 1 Alt. 3 BGB. Dieser Ausschlusstatbestand fällt jedoch mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen weg. Ab dem 13.06.2014 steht den Verbrauchern daher auch beim Kauf digitaler Inhalte auf nichtkörperlichen Datenträgern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

b) Beginn der Widerrufsfrist

Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, wird dies als regulärer Warenverkauf betrachtet (vgl. auch Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechterichtlinie). Die Widerrufsfrist beginnt also mit der Lieferung der Sache, § 356 Absatz 2 Nr. 1 BGB n.F.

Rechtlich lässt sich der Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, weder als Kaufvertrag noch als Dienstleistungsvertrag einordnen. Konsequenz ist, dass der Kauf von digitalen Inhalten auf einem nichtkörperlichen Datenträger auch nicht als Verbrauchsgüterkauf eingeordnet werden kann. Folge ist, dass die Widerrufsrist schon mit dem Vertragsschluss beginnt, § 356 Absatz 2 Nr. 2 BGB n.F.

c) Erlöschen des Widerrufsrechtes

Der Online-Händler kann das eingeräumte Widerrufsrecht jedoch durch bestimmte gesetzlich vorgegebene Maßnahmen wieder zum Erlöschen bringen.

§ 356 Absatz 5 BGB n.F. regelt hierzu wie folgt:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.“

3. Neue Informationspflichten

Der Katalog der Informationspflichten im künftig gültigen Artikel 246a EGBGB n.F. ist weiter gefasst als bisher. Einige Informationspflichten bleiben erhalten, andere kommen ab dem 13.06.2014 hinzu. Neu sind dabei vor allem die explizit im Gesetz geregelten Informationspflichten. Diese betreffen die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie deren wesentlichen Beschränkungen der Kompatibilität mit Hard- und Software.

a) Vorvertragliche Informationspflichten

Zwar ist der Online-Händler bereits jetzt verpflichtet, im Rahmen der Artikelbeschreibung deren wesentliche Merkmale anzugeben, Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB. Jedoch bestanden erhebliche Unsicherheiten, welche Merkmale beispielsweise bei einer Software wesentlich – also für den Kunden kaufentscheidend – sind.

Gemäß Artikel 246a Absatz 1 EGBGB n.F. ist der Unternehmer ab 13.06.2014 verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

  • Nr. 14: die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte

    Bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten ist im Rahmen der Angabe der Funktionsweise darüber zu informieren, wie diese verwendet werden können. Informiert werden muss auch über vorhandene oder nicht vorhandene technische Schutzmaßnahmen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung.

  • Nr. 15: soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

    Die Information über die Interoperabilität und Kompatibilität verlangt die Angabe z.B. mit welchem Betriebssystem die Software abgespielt werden kann oder welche Voraussetzungen an die vorhandene Hardware zu stellen sind. Die Einschränkung „soweit wesentlich“ weist darauf hin, dass nur für den Verbraucher üblicherweise wichtige Informationen über die Interoperabilität gegeben werden müssen. Der Unternehmer braucht daher nicht damit zu rechnen, dass der Verbraucher ein veraltetes, kaum noch gebräuchliches Betriebssystem verwendet.

b) Nachvertragliche Informationspflichten

Neben den gerade erwähnten sog. vorvertraglichen Informationspflichten müssen Online-Händler beim Verkauf digitaler Inhalte aber auch nachvertragliche Informationspflichten erfüllen.

aa) Information über Funktionsweise, Interoperabilität und Kompatibilität

Auch nachvertraglich ist über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen sowie über vorhandene Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität mit Hard- und Software zu unterrichten. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 14 und 15 i.V.m. § 312 f Absatz 2 BGB n.F.

Per Gesetz wird verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags samt dem Vertragsinhalt innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware zur Verfügung stellt. Die zu erteilenden Informationen müssen sich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papierausdruck) befinden, lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers nennen, Artikel 246a § 4 Absatz 3 EGBGB.

Die erneute Übersendung der Informationen ist nicht notwendig, soweit der Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bereits erfüllt hat. Dies kann er beispielsweise tun, indem er die notwendigen Informationen mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet hat.

bb) Bestätigung über den Ausschluss des Widerrufsrechtes

Der Online-Händler muss dem Verbraucher gemäß § 312 f Absatz 3 BGB n.F. im Rahmen seiner Vertragsbestätigung außerdem bestätigen, dass dieser vor Ausführung des Vertrags

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Folgen bei Nichteinhaltung:

Ist eine solche Bestätigung nicht erfolgt, wird der Unternehmer die vorherige Zustimmung des Verbrauchers nur schwer beweisen können. In einem solchen Fall verbleibt es bei der regulären Widerrufsfrist.

Verbraucher könnten die digitalen Inhalte auf einem nicht körperlichen Datenträger erwerben und nach vollständigem Download trotzdem ein Widerrufsrecht ausüben. Widerruft der Verbraucher in einem solchen Fall, so hat er nach § 357 Absatz 9 BGB n.F. keinen Wertersatz zu leisten.

Die Konsequenz für den Unternehmer ist, dass dieser zwar das Geld zurückzahlen muss, jedoch keinen Wertersatz für die Nutzung des digitalen Inhaltes (z.B. lesen des eBooks) erhält. Faktisch bedeutet dies für den Händler, dass dieser die Ware „verschenkt“ hat.

Der Händlerbund stellt zum Verkauf digitaler Inhalte in Kürze ein Whitepaper mit praktischen Tipps und Anwendungshinweisen zur Verfügung.

 

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:

Teil 1: Ziele und Hintergründe

Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern

Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines

Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss

Teil 7: Die Garantie

Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe

Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs

Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall

Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen

Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren

Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten

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