Die Verbraucherrechterichtlinie Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Veröffentlicht: 07.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.03.2019

Ab dem 13. Juni 2014 wird es für Online-Händler zu gesetzlichen Pflicht, eine entsprechendes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Die Einführung eines Muster-Widerrufsformuares soll es Verbrauchern erleichtern, auch grenzüberschreitend in einfacher Art und Weise einen Widerruf zu erklären. Welche formellen Besonderheiten Online-Händler zukünftig beachten müssen, erfahren Sie im Teil 10 unserer Artikelreihe.

VRRL 10

Das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ tritt am 13. Juni 2014 in Kraft. Neu gefasst wurde u.a. das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen.

In unserem zehnten Teil soll es um die Einführung des europaweiten einheitlichen Musters für das Widerrufsformular gehen, das es den Verbrauchern erleichtern soll, auch grenzüberschreitend das Verfahren zum Widerruf einzuhalten.

Pflicht zum Bereitstellen des Widerrufsformulars

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F. i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist der Online-Händler ab dem 13.6.2014 verpflichtet, dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

Für den Verbraucher besteht indessen keine Pflicht zur Verwendung des Formulars. Es soll ihm lediglich die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern. Ihm steht daneben die Möglichkeit offen, durch jede andere eindeutige Erklärung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (z.B. per E-Mail).

Das Muster-Widerrufsformular muss dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise und in einer dem benutzten  Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden (§ 312d Absatz 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 3 EGBGB n.F.). Das bedeutet, das elektronische Widerrufsformular muss vor Bestellabgabe des Verbrauchers auf der Webseite des Online-Händlers einsehbar sein.  Dazu bietet sich eine entsprechend verfügbare Schaltfläche mit der Bezeichnung „Widerrufsbelehrung & Widerrufsformular“ an, die zentral und jederzeit im Onlineshop verfügbar sein sollte und unter der die Widerrufsbelehrung sowie das zugehörige Widerrufsformular eingestellt werden. Zudem sollte die Schaltfläche in Größe und Farbe gut und deutlich sichtbar sein.

Unterlässt es der Online-Händler, dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, ist dies ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und abmahnfähig. Bei einer unvollständigen Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt außerdem die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Inhaltliche Anforderungen

Das bereitzustellende Widerrufsformular muss auch formelle Anforderungen erfüllen, die sich aus dem gesetzlichen Muster herleiten. Wie ein solches Widerrufsformular auszusehen hat, hat der Händlerbund anschaulich dargestellt.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der Name und die Anschrift des Unternehmens von diesem bereits vorauszufüllen sind.

Das Bereitstellen eines elektronischen Widerrufsformulars auf der Internetpräsenz ist für den Unternehmer verpflichtend. Eine gesetzliche Pflicht für Online-Händler, dass dieses Formular auch an Ort und Stelle im Shop auszufüllen und zu übermitteln sein muss, gibt es nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 356 Abs. 1 BGB n.F.

Übersendung nach Vertragsschluss

Der Online-Händler muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung samt dem dazugehörigen Widerrufsformular auch nach Vertragsschluss noch einmal übersenden (z.B. per E-Mail oder durch Beilegen in das Paket), und zwar spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Die Erfüllung dieser Pflicht kann der Online-Händler bereits vor Vertragsschluss bewirken und dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung mit dem Widerrufsformular in der Bestellbestätigungs-E-Mail mitteilen.

Eingangsbestätigung

Stellt der Online-Händler dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung, was vom Verbraucher auf der Shop-Webseite elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden kann, und macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per E-Mail) bestätigen. Dazu bietet sich die Versendung einer automatischen Eingangsbestätigung an, die direkt im Anschluss an den Eingang des Widerrufs versendet wird.

Diese Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung sowohl dem Interesse des Verbrauchers als auch des Unternehmers (Bundestagsdrucksache 17/12637, Seite 60). Der Unternehmer kann durch ein Widerrufsformular auf der Internetseite die Rückabwicklung automatisiert vornehmen und unmittelbar dem Kundenkonto zuordnen, wohingegen er eine Widerrufserklärung per Post, E-Mail oder Telefax händisch erfassen müsste. Der Verbraucher, der für die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs beweisbelastet ist, erhält sogleich die Bestätigung des Eingangs.

 

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:

Teil 1: Ziele und Hintergründe

Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern

Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines

Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss

Teil 7: Die Garantie

Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe

Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs

Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall

Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen

Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren

Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten

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