Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung

Veröffentlicht: 29.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.10.2014

In den ersten Teilen unserer Themenreihe hatten wir bereits die Vielzahl der gesetzlichen Regelungen gegenüber gestellt, die beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten eine Rolle spielen. Neben den diversen Kennzeichnungspflichten haben Händler aber auch noch einen sicherheitsrelevanten Aspekt zu beachten: Sie müssen prüfen, ob das Produkt eine Gebrauchsanleitung benötigt und wenn ja, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Elektro- und Elektronikprodukte

Besteht eine Verpflichtung zur Mitsendung einer Gebrauchsanleitung?

Bei vielen (technischen) Produkten gehört sie standardmäßig zum Lieferumfang: die Gebrauchsanleitung. Auch wenn sie nicht von allen Kunden ernst genommen wird (und nicht selten direkt in den Papierkorb wandert), für den Händler ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht, eine Gebrauchsanleitung mitzuliefern.

Relevante gesetzliche Grundlage dafür ist das Produktsicherheitsgesetz:

§ 3 Absatz 4: „Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, […].“

Aber wann trifft dies auf das konkrete Produkt zu? Bei allen Produkten, von denen bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können. Bei der Beurteilung sind keine allzu hohen Anforderungen an das technische Know-How der Verbraucher zu stellen. Typische Geräte, für die dies zutrifft, sind Elektro- und Elektronikprodukte, sowie Produkte deren Bedienung komplex oder gar gefährlich sein kann. Hier sind beispielsweise Informationen notwendig, wie mit dem Netzkabel oder Batterien umgegangen werden muss. Handelt es sich um technisch sehr einfach gestrickte Geräte (z.B. Taschenrechner), die sich weitgehend von selbst erklären, bedarf es schon keiner Anleitung, somit erst recht keiner zusätzlichen Gebrauchsanleitung.

Die Form der Übersendung

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, gehört die Gebrauchsanleitung zwingend zum Lieferumfang. Aber in welcher Form muss das „Mitliefern“ realisiert werden? Muss die Gebrauchsanleitung zwingend in Papierform erfolgen oder reicht das Mitsenden einer CD-ROM o.ä. Hierzu gibt es bisher keine gefestigte Rechtsprechung, was das Gesetz unter „mitliefern“ meint. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und legen Sie Ihren Lieferungen immer Bedienungsanleitungen in Papierform bei.

Inhaltliche Anforderungen

Auch zur Frage, wann eine Bedienungsanleitung inhaltlich vollständig und verständlich geschrieben ist, gibt es nur Einzelfallentscheidungen. So gab das Landgericht Bonn (Urteil vom 01. 06.2010; Az: 7 O 470/09) für den Fall eines WLAN-Routers zu bedenken, dass 168 Seiten Bedienungsanleitung den Kunden mehr verwirren als ihm helfen. Die Bedienungsanleitung muss in aller Regel die wichtigen Punkte zu Installation, Ausführung, Verwendung, Bedienung, Risiken, Pflege, Erweiterung usw. beinhalten und verständlich geschrieben sein. Maßstab ist hier letztlich immer der Verbraucher. Er muss die Anleitung als technischer Laie verstehen können. Als Grundsatz kann herangezogen werden: Je komplizierter oder gefährlicher die Montage oder Bedienung eines Produktes bzw. je wertvoller das Gerät ist, desto ausführlicher sollte beschrieben werden.

Sprachliche Anforderungen

Besonders bei Produkten aus Fernost, stellt sich die Frage nach den sprachlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn die Produkte nur stichprobenartig kontrolliert werden können. Es gilt jedoch: Die Gebrauchsanleitung muss nach dem Gesetzeswortlaut in Deutsch abgefasst werden. Der Durchschnittsverbraucher darf bei nicht selbst erklärenden Produkten eine deutsche Gebrauchsanleitung erwarten. Anderssprachige Anleitungen und der Hinweis, dass eine deutsche Anleitung nicht mitgeliefert wird, sind in diesem Fall nicht ausreichend.

Kontrollpflicht für Händler

Für Händler ergibt sich schließlich die Frage nach einer Kontrollpflicht in Bezug auf Gebrauchsanleitung, insbesondere wenn die Produkte nur stichprobenartig überprüft werden können. Besonders bei Importwaren kommt es hier zu Defiziten, die Händlern auf die Füße fallen können. Die Pflicht zur Mitsendung einer deutschen Gebrauchsanleitung obliegt keineswegs nur den Produktherstellern, sondern auch den Händlern. Händler können sich bei Mängeln der Anleitung auch nicht auf den Hersteller verweisen.

Ist die Bedienungsanleitung unvollständig, unverständlich verfasst oder fehlt sie gar komplett, stellt das sogar einmal einen Mangel der Kaufsache dar (sog. „Ikea-Klausel“), der den Kunden zu Minderung, Rücktritt und Schadensersatz berechtigt.

Sanktionen

Wird ein Produkt gänzlich ohne Gebrauchsanleitung oder ggf. nicht in deutscher Sprache an den Kunden ausgeliefert, können außerdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder sogar ein Bußgeld drohen. Vor allem Online-Händler, die importierte Technikprodukte im deutschen Raum anbieten, sollten deshalb überprüfen, ob Ihre Lieferanten den Elektro- und Elektronikprodukten schriftliche Anleitungen in deutscher Sprache beifügen.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Einführung und Übersicht

Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV

Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung

Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung

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