Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 10 – Haushaltskühlgeräte

Veröffentlicht: 12.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.11.2014

Im Online-Handel sind viele der beworbenen Produkte nicht korrekt gekennzeichnet. Beispielsweise fehlen häufig bei in Online-Shops die gesetzlich vorgesehenen speziellen Angaben zur Energieeffizienzklasse. Doch auch beim Anbieten der Produkte über das Internet müssen umfangreiche Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. So auch beim Handel mit elektrisch betriebenen Haushaltkühl- und Haushaltsgefriergeräten.

Elektro- und Elektronikartikel

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1. Begriff des Haushaltskühlgerätes

Haushaltskühlgerät“ ist ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, das für das Kühlen oder Einfrieren von Lebensmitteln oder die Lagerung von gekühlten oder gefrorenen Lebensmitteln zu nicht gewerblichen Zwecken bestimmt ist und durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren gekühlt wird, einschließlich Geräten, die als Bausätze zum Zusammenbau durch den Endnutzer verkauft werden.

Unter den Begriff „Haushaltskühlgerät“ fallen z.B. nicht: Geräte, deren Hauptfunktion nicht die kühle Lagerung von Lebensmitteln ist (z.B. Eiswürfelbereiter), Geräte aus zweiter Hand.

2. Prüfpflichten für Händler

Händler müssen überprüfen, ob die Haushaltskühl- und Gefriergeräte das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.

3. Kennzeichnung in der Werbung

Bei jeglicher Werbung (z.B.in Preisvergleichsportalen) für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen muss auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben werden.

4. Kennzeichnung im Online-Shop

Die folgenden Angaben sollten in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße in die Artikelbeschreibung des Shops aufgenommen werden:

  • Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks/Gerätetyp;
  • Energie-Effizienzklasse des Modells;
  • Jährlicher Energieverbrauch des Gerätes in „kWh/Jahr“;
  • Nutzinhalt jedes Kühl- und/ oder Gefrierfachs (z.B. „230 Liter“);
  • Soweit vorhanden Sternkennzeichnung des Gefrierfachs;
  • Klimaklasse;
  • Luftschallemissionen in Dezibel;
  • Falls das Modell ein Eibaugerät ist, eine entsprechende Angabe;
  • Für Weinschränke (Geräte, die speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind) ist die Angabe „Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.“ zu ergänzen.

Die aufgeführte Reihenfolge ist einzuhalten.

5. Weitere Pflichten im Online-Handel ab 01.01.2015

Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1060/2010 unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014, die Online-Händlern ab dem 01.01.2015 anders als bisher auferlegt, u.a. für Haushaltskühlgeräte elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereitzuhalten.

Die Verordnung Nr. 518/2014 fordert ab dem 01.01.2014 erstmals die Bereitstellung der Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form beim Verkauf über das Internet.

Die oben unter 4. aufgeführten Informationspflichten erhalten also eine Abwandlung dahingehend, dass speziell für den Online-Handel anderweitige eigene Kennzeichnungsvorschriften mit einem eigenen Katalog von Informationspflichten speziell für den Online-Handel eingefügt werden. Erfolgt das Angebot über das Internet, gelten ab 01.01.2015 statt den unter 4. genannten Pflichten die folgenden Bestimmungen:

a)

Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (110 mm x 220 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.

b)

Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden. Unter „geschachtelter Anzeige“ versteht die Verordnung Nr. 518/2014 eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt.

c)

Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

d)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

- ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

- auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

- einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Energieeffizienz

e)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

  • das Bild (s.o. unter 4d) wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
  • das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  • das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  • das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  • für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
  • die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
  • der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

f)

Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein.

Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

Die Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

 

Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Einführung und Übersicht

Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV

Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung

Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung

Teil 9 – Staubsauger

 Teil 10 – Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräte

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