Wir wurden gefragt: Welche Angaben gehören in Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen?

Veröffentlicht: 17.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.11.2014

Gewinnspiele stellen für Online-Händler nützliche Marketinginstrumente dar. Doch nicht alles, was gestalterisch möglich ist, ist auch erlaubt. Daher sind sich Online-Händler oft unsicher, welche Voraussetzungen sie als Gewinnspiel-Veranstalter zu beachten haben und wie die korrekten und vollständigen Teilnahmebedingungen rechtssicher gestaltet werden können.

Fragen

(Bildquelle Sprechblasen: Jan Engel / Fotolia.com)

Sind Teilnahmebedingungen notwendig?

Jedem Gewinnspiel sollten Teilnahmebedingungen zugrundegelegt werden, in denen die Details für die Teilnahme wahrheitsgemäß, klar und eindeutig festgelegt werden; ansonsten kann eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Täuschung vorliegen. Im Grunde sind damit Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen notwendig.

Welche Angaben gehören in Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen?

Prüfen Sie Ihre Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen dahingehend, ob die folgenden Angaben enthalten sind:

  • Wer veranstaltet das Gewinnspiel?
  • Wer darf teilnehmen? Gibt es ggf. Beschränkungen (z.B. Mindestalter)? In Bezug auf die Beschränkungen des Teilnehmerkreises gilt: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Werbung für ein Gewinnspiel, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten (hier: Haribo-Gummibärchen), nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verstößt (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12).
  • In welchem Zeitraum ist eine Teilnahme möglich?
  • Wie kann man genau teilnehmen? Dazu ist bereits entschieden worden, dass beispielsweise eine Gewinnspiel-Teilnahme durch Klicken des „Gefällt mir“-Buttons nicht wettbewerbswidrig ist (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 327 O 438/11).
  • Welcher Gewinn wird ausgelobt? Hier sei auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. hingewiesen: Es ist marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn fremde Marken bei einem Gewinnspiel genannt werden (vgl. Urteil vom 5. Juli 2013, Az.: 3-10 O 42/13).
  • Werden Teilnehmerdaten gespeichert? Hier ist Vorsicht geboten: Grundsätzlich dürfen die Daten der Gewinnspielteilnehmer nur für die Bearbeitung und spätere Abwicklung des Gewinnspiels verwendet werden. Sollen die Daten daraüber hinaus zu Werbezwecken verwendet werden, ist eine aktive Einwilligung des Kunden notwendig.
  • Wie läuft die Gewinnermittlung, Benachrichtigung der Gewinner und die Verteilung des Gewinns/der Gewinne ab?

Bitte achten Sie darauf, dass die vollständigen Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen klar und deutlich auf der Internetpräsenz angezeigt werden.

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