Streichpreise: Irreführende Preiswerbung im Online-Shop

Veröffentlicht: 19.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.11.2014

Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern gibt es zahlreiche. Ohne besondere Sonderangebote, Streichpreise, spezielle Rabattaktionen und saisonale Sales kommt jedoch kaum ein Online-Händler aus. Hier gibt es aber strenge Regelungen, da stets die Gefahr der Irreführung der Verbraucher im Raum steht, die sich durch die Rabattaktion zum Kauf verleitet fühlen.

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(Bildquelle Special Offer: -izabell- via Shutterstock)

Folgende Darstellung für Streichpreise ist beispielhaft für die Illustration in zahlreichen deutschen Online-Shops:

Esstisch „Nizza“

399,99

Preis 199,99 €

Was ist hieran falsch und welche Voraussetzungen müssen für solche eine Werbung erfüllt sein?

1. Streichpreise genau definieren

Unklar bleibt in unserem Beispiel, worauf sich der Händler bei seinem Streichpreis (=durchgestrichenen Preis) vergleichend bezieht. Handelt es sich um den Preis, den er früher in seinem Online-Shop verlangt oder ist es die UVP (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers? Die Darstellung in Form der Streichpreise ist ohne nähere Erläuterung unzulässig und irreführend, weil eine solche Preisangabe gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot verstößt.

Bei einem Preisvergleich mit einem zuvor verlangten höheren Preis sollte der Kunde daher deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich z.B. um den Ursprungspreis handelt, den der Online-Händler in seinem Online-Shop verlangt hat. Unzulässig wären Stichworte wie „Normalpreis“, da hier ebenfalls nicht klar wird, worauf sich der Streichpreis bezieht. Nach der Rechtsprechung muss der Kunde nicht automatisch davon ausgehen, dass es sich bei Streichpreisen um die zuvor vom Händler verlangten Preise handelt. Vielmehr ist eine deutliche und klare Information erforderlich, mit welchem Ursprungspreis Sie den Vergleich vollziehen.

Zum Beispiel:

Esstisch „Nizza“

Unser bisheriger Preis 399,99

Preis 199,99 €

2. Streichpreise dürfen keine „Mondpreise“ sein

Viele Produkte werden mit derartig hohen Preisreduzierungen angekündigt. In Wahrheit bestanden die ursprünglichen Preise jedoch gar nicht oder nur über einen unangemessen kurzen Zeitraum. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass Händler vorsätzlich über einen sehr kurzen Zeitraum einen überhöhten Preis ansetzen, um dem Kunden anschließend mit einer Preisreduzierung den genialen Preisvorteil schmackhaft machen wollen.

Bei einer Preisreduzierung muss der frühere höhere Streichpreis ernsthaft, also insbesondere über einen längeren Zeitraum, verlangt worden sein. Ein Vergleich mit einem sog. „Mondpreis“ ist irreführend und damit unzulässig, denn dem angesprochenen Verbraucher wird ein Preisvorteil vorgegaukelt, der in Wahrheit gar nicht besteht. Das hat bereits der Bundesgerichtshof in der Entscheidung (Urteil vom 17. März 2011, Az.: I ZR 81/09) bestätigt.

Wurde der durchgestrichene Preis tatsächlich nie verlangt, ist die Werbung immer unzulässig. Wie lange der Preis, wenn er verlangt wurde, bestanden haben muss, ist aus rechtlicher Sicht nicht genau zu sagen. Hier befinden wir uns in einer rechtlichen Grauzone, die auch die Rechtsprechung nicht einheitlich definiert hat. Maßgeblich ist der Einzelfall und die konkrete Marktlage für das betreffende Produkt.

3. Streichpreise nur in zeitliche Grenzen

Eine Werbung mit einer Preisherabsetzung darf auch nicht unangemessen lange sein. Auch hier gibt es keine festen Zahlen, an die sich Händler halten können.

 

Online-Händler sollten sich an diesen einfachen Grundregeln orientieren, um unbesorgt mit durchgestrichenen Preisen werben zu können.

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