Verkauf von Wein – Auch hier ist Kennzeichnung nach der LMIV erforderlich

Veröffentlicht: 04.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.12.2014

Es ist abzusehen, dass Winzer und Händler, die die Vorgaben dieser Verordnung nicht fristgerecht umgesetzt haben, schon zum 13. Dezember 2014 mit den ersten Abmahnbriefen rechnen müssen.“, lautet ein Schreiben, dass derzeit zu Hauf an Online-Händler versendet wird, die sich auf den Verkauf von Weinen spezialisiert haben. Wie sich Online-Händler vor eine Abmahnung wegen der fehlerhaften Kennzeichnung ihrer Weine schützen können, lesen Sie nachfolgend.

Weinflaschen

Bildquelle: Weinflaschen: S_Photo via Shutterstock.com

Auch Wein ist ein Lebensmittel

Zuerst einmal vorweg: die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung Nr. 1169/2011, kurz: LMIV) gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel. Unter Verweis auf die Verordnung Nr. 178/2002 sind Lebensmittel „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“ Zwar werden einige Ausnahmen genannt. Wein fällt jedoch nicht unter diese Ausnahmen. Im Umkehrschluss bedeut dies, dass die neue Lebensmittelinformationsverordnung auch auf Weine angewendet werden muss.

Welche Angaben sind bei der Wein-Kennzeichnung nach der LMIV nicht erforderlich?

Die LMIV nennt für Wein folgende Ausnahmen: Das Verzeichnis der Zutaten sowie die Nährwertdeklaration ist nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (siehe Artikel 16 Absatz 4 LMIV).

Außerdem nennt der Angang X folgende Ausnahme: Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken.

Online-Händler können also beim Verkauf von Wein laut der LMIV auf folgende Angaben verzichten:

  • Verzeichnis der Zutaten
  • Nährwertdeklaration
  • Mindesthaltbarkeitsdatum

Welche Angaben sind bei der Wein-Kennzeichnung nach der LMIV erforderlich?

Nach Maßgabe des Artikels 9 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sind ab dem 13.12.2014 folgende Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort (z.B. wenn die Gefahr einer Irreführung besteht);
  • eine Gebrauchsanleitung als Text, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent („Alk.“ Statt „alc)“;

Gibt es Übergangsfristen?

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt ab dem 13.12.2014. Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch vollständig abverkauft werden. Eine Umetikettierung ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Die Wettbewerbszentrale weist jedoch darauf hin, dass die Informationspflichten im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern eingehalten werden müssen: „Auch bei Altprodukten im Onlinehandel müssen die Pflichtinformationen nach der LMIV im Internet vor Abschluss des Verkaufes angegeben werden. Hintergrund ist, dass die Umgestaltung der Artikelbeschreibung im Internetauftritt einen wesentlich geringeren Aufwand bedeutet, als der wirtschaftliche Schaden, der durch ein Umlabeling zu erwarten wäre“.

Fazit

Checken Sie Ihre Artikelbeschreibungen, welche Angaben Sie bereits jetzt machen. Online-Händler, die noch vor der Umstellung stehen, sollten trotzdem Ruhe bewahren und sich nicht von eventuell drohenden Abmahnungen verschrecken lassen. Gehen Sie die notwendigen Angaben durch und ergänzen Sie die noch fehlenden Punkte.

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