Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 11.12.2014

Veröffentlicht: 11.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.12.2014

Kennen Sie das Gefühl auch: Nach langem Stöbern hat man das passende Angebot gefunden. Besonders in einem Werbeprospekt ist die Laune schnell getrübt, wenn einem der Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ die Hoffnung auf eine Kaufmöglichkeit nimmt. 

Weihnachtsmann im Lager

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Werben Sie in Ihren Online-Shops und Artikelbeschreibungen nicht mit der Aussage: „Nur solange der Vorrat reicht.“ Von Onlinehändlern wird aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten werden können und aus dem Online-Shop entfernt werden, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann der Kunde durch den Hinweis sogar unter Druck gesetzt werden, den Artikel schnellst möglich zu erwerben, weil der Vorrat daran begrenzt ist.

Tipp: Vermeiden Sie Hinweise wie „Nur solange der Vorrat reicht“ und setzen lieber auf einen Echtzeit-Abgleich zwischen Shop und Warenbestand.

 

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