Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 20.12.2014

Veröffentlicht: 20.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.12.2014

Eine im Online-Handel alltägliche und für die Händler und ihre Kunden ärgerliche Angelegenheit: trotz geeigneter Verpackung, ausreichender Frankierung, Auswahl eines zuverlässigen Transportunternehmens usw. wird die Ware auf dem Transportweg beschädigt oder verschwindet teilweise oder gar komplett. Besonders, wenn es in der Weihnachtszeit auf die rechtzeitige und vollständige Lieferung ankommt.

Car snow
Bildquelle: © THesIMPLIFY / Fotolia.com – © marilyn barbone / Fotolia.com - Car under snow: © Malyshev Maksim via Shutterstock.com

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, trägt das Transportrisiko (= die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg zufällig beschädigt wird oder untergeht) stets der Unternehmer. Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer aber verpflichtet, dem Kunden den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Kunden nicht mehr verlangen.

 

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