Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 24.12.2014

Veröffentlicht: 24.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.12.2014

Ist der große Ansturm endlich vorbei, haben auch alle fleißigen Online-Händler ein gutes Recht auf ein paar erholsame Tage. Was machen Online-Händler, wenn Sie in den Urlaub fahren möchten? Wer betreut den Shop? Ist eine Urlaubsvertretung notwendig? Wir räumen die gängigsten Irrtümer aus und klären über den Weiterbetrieb während der Urlaubsabwesenheit auf.

 

Weihnachtsmann Liegestuhl
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Nur diese kleinen Tipps trennen Sie von Ihrem wohlverdienten Urlaub:

  • Wer für seinen Online-Shop keine Schließung erwägen kann und will, muss bedenken, dass auch in dieser Zeit die telefonische und elektronische Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Sie können auch einen Dritten damit betrauen, Ihr Geschäft weiterzuführen. Auch wenn der Shop doch gänzlich geschlossen wird, innerhalb der Urlaubszeit muss eine Erreichbarkeit gewährleistet sein.
  • Ein einfacher Hinweis „Wir sind vom 24.12.2014-01.01.2015 im Betriebsurlaub. Die Bestellungen werden im Anschluss bearbeitetist rechtlich nicht ausreichend und kann den Kunden in die Irre führen, wenn an anderer Stelle abweichende Lieferfristen angegeben sind.

 

Wir wünschen unseren Lesern ein fröhliches Weihnachtsfest.

 

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