IT-Recht 2014 - Unser Jahresrückblick

Veröffentlicht: 30.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.12.2015

Mit dem Jahr 2014 neigt sich wieder ein für Online-Händler spannendes Jahr dem Ende zu. Wir nehmen das zum Anlass und schauen auf das in rechtlicher Hinsicht besonders aufregende Jahr 2014 zurück. In chronologischer Reihenfolge gehen wir noch einmal durch das vergangene Jahr…

Court News Year
Bildquelle: Mallet, legal code and scales of justice: © FikMik via Shutterstock.com

Pixelio-Urteil erschütterte Online-Handel

Anfang Februar löste ein Urteil des Landgerichts Köln eine Welle des Aufruhrs nicht nur unter Online-Händlern aus: Das Landgericht Köln entschied, dass Urheberrechtshinweise auch bei der Darstellung eines Pixelio-Bildes in der Vollansicht erforderlich seien (Az.: 14 O 427/13). Übrigens: Das für Online-Händler „erschreckende“ Urteil wurde jedoch in der Berufungsverhandlung wieder relativiert, denn die Richter machten in der Sitzung deutlich, dass sie der Auffassung der Vorinstanz nicht folgen werden (Az.: 6 U 25/14, öffentliche Sitzung vom 15.08.2014). Der Rechtsanwalt des abmahnenden Fotografen nahm daraufhin seinen Verfügungsantrag zurück. Online-Händler konnten aufatmen.

Mehr Datenschutz auf dem Vormarsch

Im Bereich des Datenschutzes tat sich Einiges im Jahr 2014.

Die europäische Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten verstößt gegen die Grundrechte. Das war die klare Ansage, die der Europäische Gerichtshof in Luxemburg im April verkündet hat. Ziel der Vorratsdatenspeicherung war die Möglichkeit der Verbesserung der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Der Gerichtshof sah in dieser Maßnahme jedoch einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Es besteht nämlich die Möglichkeit, aus den auf Vorrat gespeicherten Informationen sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen zu ziehen.

Mitte Mai hatte der Europäische Gerichtshof ein weiteres wegweisendes Urteil zum Thema Datenschutz getroffen und entschieden, dass Nutzer den Suchmaschinenanbieter Google dazu verpflichten dürfen, Links zu löschen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der europäischen Datenschutz-Richtlinie vereinbar ist. Google muss die Suchergebnisse aus seiner Trefferliste entfernen, wenn dort enthaltene Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.

Juni von Verbraucherrechterichtlinie dominiert

Der für den Online-Handel – zumindest aus rechtlicher Sicht – wichtigste und ereignisreichste Monat des Jahres 2014 war ohne Frage der Juni. Mit Spannung und Eifer wurde der 13.06.2014 erwartet und mit diesem Tag die größte rechtliche Umstellung seit Jahren. Nicht nur im Bereich des Widerrufsrechtes mussten sich Online-Händler auf viele neue Paragraphen einstellen. Die Nacht vom 12. auf den 13. Juni dürfte daher bei den meisten Online-Händlern eine schlaflose gewesen sein. Tausende Online-Shops mussten um Punkt 0:00 Uhr auf die neue Rechtslage eingestellt sein. Neben der Einführung einiger technischer Raffinessen mussten vor allem die Rechtstexte zum Stichtag ausgetauscht werden.

Obwohl die neuen Gesetzesvorgaben vor mittlerweile mehr als einem halben Jahr in Kraft getreten sind, gibt es immer noch Shops, die keine (vollständige) Anpassung auf die neue Rechtslage vorgenommen haben. So erreichen uns immer noch Abmahnungen wegen veralteter Rechtstexte. Der Händlerbund hat eigens zur großen Gesetzesumstellung ein E-Book herausgebracht. Darin können sich Internet-Händler noch einmal über alle Gesetzesneuerungen informieren und diese – falls noch nicht geschehen – in der Praxis umsetzen.

Google verstößt mit fehlender Versandkostenangabe gegen Wettbewerbsrecht

Das Präsentieren der Waren über Google Shopping brachte für Online-Händler im Jahr 2014 ein unerwartetes Risiko ein. So entschied das Landgericht Hamburg in einem Urteil, dass Google die Versandkosten bei dieser Art von Werbung nur unzureichend ausweist (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14). Der Auffassung des Landgerichts Hamburg, Google Shopping sei mit fehlender Versandkostenangabe wettbewerbswidrig, folgte nun auch eine weitere Kammer desselben Gerichts (LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 327 O 245/14).

Vertriebsbeschränkungen geraten ins Wanken – zahlreiche Gerichte schreiten ein

Im Bereich Kartellrecht gab es hingegen gute Neuigkeiten für Online-Händler von Markenware. Hier haben sich zahlreiche Gerichte in Richtung der Online-Händler bewegt und etliche Vertriebsbeschränkungen für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat beispielsweise entschieden, dass das Verbot, über Online-Marktplätze zu verkaufen, rechtswidrig ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U (Kart) 154/13).

Auch der Parfümhersteller Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Davidoff bekannt ist, stoppte die Belieferung einer Parfümerie, soweit diese die Coty-Produkte über Online-Marktplätze vertreibt. Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (AZ 2-03 O 128/13).

Amazon mehrfach in der rechtlichen Diskussion

Im Sommer war der Marktplatz-Gigant Amazon gleich mehrfach in die Medien geraten. Amazon, als einer der größten Online-Buchhändler, stand in die Schlagzeilen, weil das Landgericht Berlin Amazon in einer Entscheidung untersagt hatte, Schulfördervereinen beim Verkauf preisgebundener Bücher Provisionen im Rahmen seines sogenannten Affiliate-Programms zu zahlen (Urteil vom 07.07.2014, Az.: 101 O 55/13). Nach Ansicht des Gerichts seien die Provisionszahlungen ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz.

Auch der „Test“-Button zur Bestellung einer Amazon-Prime-Mitgliedschaft stand auf dem Prüfstand. Das Landgericht München I hatte den mit „Test“ beschrifteten Bestell-Button vor knapp einem Jahr bereits wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung für unzulässig erklärt (Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 33 O 12678/13). Das sich daran anschließende Verfahren ging nun mit einer Niederlage für Amazon zu Ende (Urteil vom 17.06.2014, Az.: 33 O 23969/13).

Grund für eine weitere Niederlage seitens Amazon war, dass Amazon Gutscheine zum Nachteil der Kunden verrechnete: In einigen Fällen wurden die Gutscheine „anteilig auf die Einzelkaufpreise“ angewendet.

Für viel Frust unter Online-Händlern sorgten zwei Gerichtsentscheidungen, die die Haftung für Online-Händler bestätigten, obwohl sie selbst für den Wettbewerbsverstoß gar nicht verantwortlich waren, sondern Amazon. Der Händler muss laut einem aktuellen Beschluss trotzdem für eine Irreführung einstehen, auch wenn nicht er selbst, sondern Amazon den Fehler verursacht hat (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14).

Dass auch Internetriesen wie Amazon nicht sicher vor einer Abmahnung sind, zeigte ein interessantes Urteil. Das Landgericht Köln hatte dem Online-Händler Amazon verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen (Urteil vom 6.11.2014, Az.: 31 O 512/13). Außerdem verstieß Amazon gegen die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises. Hier können Sie nachlesen, wie es zu dem Streit kam.

Gläubigerstärkung: Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Am 29.07.2014 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft. Hintergrund des Gesetzes war u.a. die zunehmende finanzielle Belastung der Gläubiger durch säumige Schuldner. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug soll die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr daher angehoben werden und somit zu mehr Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit führen, indem u.a. der Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte angehoben und eine generelle Zahlungshöchstfrist von 60 Tagen eingeführt wurde.

SEPA-Lastschrift am 1. August 2014 in Kraft getreten

Zum 1. August 2014 endete die Übergangsfrist und Online-Händler mussten das SEPA-Zahlungsverfahren anwenden.

Neue Kennzeichnungspflichten für Staubsauger

Auch auf europäischer Ebene gab es eine Vielzahl von Neuerungen: Händler von Staubsaugern müssen seit dem 1. September neue Kennzeichnungspflichten einhalten. Die sog. Verordnung Nr. 665/2013 legt auch Online-Händlern europaweit eine weitere Kennzeichnungspflicht auf. Ausführliche Informationen erhalten Händler in unserem Beitrag.

BGH: Online-Bewertungen müssen geduldet werden

Seit einem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichtes in Karlsruhe aus dem September müssen sich Betroffene negative Bewertungen gefallen lassen (Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13). Das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, so der Urteiltenor des Gerichts. Der Betroffene (hier ein Arzt) müsse sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen, so die Richter. Negative Bewertungen sind damit grundsätzlich weiterhin möglich, da sie als Teil der Meinungsfreiheit geschützt sind.

Bereits im Juli hatte der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch eines Arztes gegen eine Internetplattform zurückgewiesen und die Anonymität der Verfasser gestärkt (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13). Der Betreiber eines Internetportals sei nach Auffassung der Bundesrichter nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Betroffene und in ihrer Persönlichkeit verletzte Händler müssen damit den Umweg über strafrechtliche oder gerichtliche Schritte gehen.

Aufatmen: Einbettung von YouTube-Videos von EuGH für zulässig erklärt

Die Frage, die in den letzten Jahren eine der umstrittensten Fragen im Internetrecht war, wurde nun für alle vom EuGH zufriedenstellend beantwortet: Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).

Die Zulässigkeit wurde jedoch nicht generell bejaht, sondern vom EuGH unter bestimmte Voraussetzungen gestellt:

  • die Wiedergabe darf sich nicht an ein „neues Publikum“ (gemeint ist beispielsweise, dass kein Login o.ä. umgangen werden darf) wenden und
  • es darf keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet werden.

Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

Für eBay-Händler gab es drei wegweisende Urteile. Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, welche Folgen es haben kann, wenn ein Verkäufer eine eBay-Auktion vorzeitig und ohne Grund abbricht: Er schuldet demjenigen einen Schadensersatz, der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender war, denn zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13).

Ein weiteres Urteil – diesmal sogar vom Bundesgerichtshof – drehte sich in diesem Jahr um den Abbruch einer eBay-Auktion. Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der Auktion (z.B. die Beschädigung des Kaufgegenstandes), wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen (Urteil vom 12. November 2014, Az.: VIII ZR 42/14). Will er nicht liefern, muss er im Zweifel sogar Schadensersatz leisten. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem weiteren Urteil außerdem mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst (Urteil vom 10. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 90/14). Hier wurde noch einmal bekräftigt: Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zum vorzeitigen Abbruch der eBay-Auktion, wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen.

Kein Arzneimittel und kein Medizinprodukt: E-Zigaretten weiter frei verkäuflich

Rechtlich eingeordnet werden konnte der Verkauf der weitverbreiteten E-Zigaretten bisher nicht. Im November hat das Bundesverwaltungsgericht zumindest in diesem Punkt für alle Verkäufer dieser Produkte ein klares Urteil gefällt: E-Zigaretten sind weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen. Der Jugendschutz bleibt aber weiterhin außen vor.

Neue Lebensmittelkennzeichnung ab 13.12.2014

Kurz vor Jahresende und mitten im Weihnachtsgeschäft hatte der europäische Gesetzgeber noch eine neue Hürde für Online-Händler von Lebensmitteln. Seit dem 13. Dezember 2014 galten zahlreiche Änderungen beim Verkauf und der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Nach der sog. Lebensmittel-Informationsverordnung sind nun erstmals eigens für den Online-Handel besondere Regelungen festgesetzt worden, welche die speziellen Pflichtangaben regeln. Wir haben hier ausführlich über die Änderungen berichtet.

Ausblick auf das Jahr 2015

Das Jahr 2014, eines der turbulentesten Jahre, geht allmählich zu Ende. Höhepunkt des Jahres war ganz klar die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht am 13.06.2014, welche für Online-Händler die größte rechtliche Umstellung seit Jahren war. Auch im Jahr 2015 wird es für Online-Händler nicht leichter.

Wir sind gespannt, ob sich Abmahner im neuen Jahr an die neuen gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht und den Informationspflichten herantrauen, die am 13. Juni 2014 in Kraft getreten sind. An Detailprobleme (z.B. Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung) trauten sich die Abmahner bisher noch nicht recht heran.

Auch könnten die neuen Kennzeichnungspflichten (u.a. für Lebensmittel und Staubsauger) Gegenstand von Abmahnungen sein. Wir werden wie immer die Rechtsprechung beobachten und unsere Leser auf dem neuesten Stand halten.

 

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