Schlussanträge vor dem EuGH

Gilt das Widerrufsrecht bei Matratzen?

Veröffentlicht: 20.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Mann testet Matratze

Gemäß der Verbraucherrechtelinie der Europäischen Union steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht soll die Brücke zum stationären Handel schlagen und dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Ware – wie im Geschäft auch – zu prüfen. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass sich nicht jedes durch den Verbraucher überprüfte Produkt für den Weiterverkauf eignet. Dies ist beispielsweise bei Kosmetikprodukten der Fall. Für Hygieneprodukte sieht die Richtlinie daher eine Ausnahme vor: So wird das Widerrufsrecht für „versiegelte Waren […], die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rücknahme geeignet sind", ausgeschlossen.

Aktuell muss sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die Ausnahme auch auf den Online-Verkauf von Matratzen anwendbar ist. In dem Fall hat laut LTO ein Verbraucher online eine Matratze erworben und sie zur Prüfung ausgepackt. Danach wollte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Verkäufer verweigerte ihm den Widerruf, da es sich bei der Matratze um ein Hygieneprodukt handeln würde.

Vorabentscheidungsgesuch beim EuGH

Da bei der Frage die europarechtlichen Bestimmungen eine tragende Rolle spielen, hat der Bundesgerichtshof – wie die Legal Tribune (LTO) – berichtet, den Fall zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Am Mittwoch hat der Generalanwalt Saugmandsgaard Øen nun seinen Schlussantrag gestellt. Er spricht sich für ein Widerrufsrecht aus.

Laut LTO zieht der Anwalt den Vergleich zur Kleidung: Bestellt ein Verbraucher Kleidung im Netz, so probiert er diese an. Gefällt sie nicht, kann der Käufer sie ohne Probleme im Rahmen des Widerrufsrechts zurückschicken. Der Gesetzgeber sieht hier kein Problem, obwohl die Kleidung mit der Haut des Käufers in Kontakt kommt. Testet der Käufer nun eine Matratze, stellt sich der Fall nicht anders dar: Bei einer Liegeprobe kommt die Matratze wie die Kleidung auch in Kontakt mit dem Körper. Für den Generalanwalt sei nicht ersichtlich, warum eine Matratze nach dem Öffnen der Verpackung nicht mehr für den Weiterverkauf geeignet sei. Letztlich habe der Verkäufer bei übermäßigem Gebrauch des Produktes immer die Möglichkeit, einen Wertersatz vom Käufer zu verlangen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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