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Online-Kundenrezensionen bekommen eine eigene DIN-ISO-Norm

Veröffentlicht: 01.03.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 01.03.2019
Bewertungen

DIN-Norm für Online-Kundenbewertungen

Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat auf der Basis entsprechender europäischer Vorgaben eine Norm zur Qualitätssicherung von Online-Kundenbewertungen entwickelt. Zurzeit tauchen in diesem Bereich immer wieder unschöne Probleme auf, etwa bezogen auf Fake-Bewertungen oder Schleichwerbung. Auch die Stiftung Warentest hat sich kürzlich kritisch über derlei Rezensionen geäußert.

Dennoch stellen sie für viele Menschen eine verlässliche Hilfe für die nächsten Kaufentscheidungen dar. Auch aus diesem Grund will das Institut mit der DIN ISO 20488 für mehr Verlässlichkeit und eine Steigerung der Transparenz in diesem Bereich einsetzen. Sie enthält dabei verschiedene Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung, Moderation und Veröffentlichung von Bewertungen, und schreibt etwa die Etablierung von Prozessen vor, durch die sichergestellt werden können soll, dass eine Bewertung auch tatsächlich von einem echten Menschen stammt. Die Anwendung der Norm ist freiwillig. Hier gibt es mehr dazu.

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OLG Stuttgart entscheidet über Textilkennzeichnung

Vor dem OLG Stuttgart haben sich zwei Fahrradhändler gestritten – es ging um die Kennzeichnung von Textilien, genauer eine Laufmütze und ein Paar Fahrradhandschuhe. Derartige Funktionskleidung ist oft aus aufwendig produzierten Textilgemischen hergestellt, in welchen verschiedene Fasern vertreten sind. Dazu bestehen viele dieser Kleidungsstücke aus mehreren Komponenten, die Vorgaben zur Textilkennzeichnung einzuhalten kann hier also schon etwas komplizierter ausfallen.

Das Gesetz sieht einen Katalog an Faserbezeichnungen vor, die unbedingt in dieser Form eingehalten werden müssen. Wie das Gericht festgestellt hat, kann auch eine Vermischung mehrerer dieser Begriffe nicht mehr rechtskonform sein.

Ein weiterer Kritikpunkt war die Sprache, mit der die Bestandteile gekennzeichnet waren: Die Angaben über die Laufmütze waren teilweise in Englisch wiedergegeben – das Gesetz erfordert jedoch hierzulande die Wiedergabe in Deutsch. Weitere Details erfahren Sie hier.

Händler müssen laut EuGH-Generalanwalt nicht telefonisch erreichbar sein

Bereits vor längerer Zeit wandte sich der BGH mit der Frage an den EuGH: Er wollte wissen, wie das EU-Recht hinsichtlich der notwendigen Kontaktangaben von Händlern gegenüber Verbrauchern auszulegen sei – insbesondere im Hinblick auf die Telefonnummer. Das deutsche Recht, welches die Vorgaben der EU hier vor Ort umsetzt, sieht eine dahingehende Pflicht vor. Der Generalanwalt des EuGH stellt diese Umsetzung mit seinen Schlussanträgen nun in Frage: Zwar stehe auf der einen Seite das Ziel eines immer höheren Schutzniveaus für Verbraucher, andererseits dürften aber auch die Interessen der Unternehmer nicht vernachlässigt werden.

Er schlägt dem Gericht daher vor, keine Pflicht zur Angabe einer Rufnummer anzunehmen. Der EuGH wird in den kommenden Monaten über den Sachverhalt entscheiden. Schließt er sich der Ansicht des Generalanwalts an, könnte das zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Norm führen. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.

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