Rechtsradar

Schleichwerbung durch Bewertungen auf Amazon

Veröffentlicht: 08.03.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.03.2019
Kundenzufriedenheit Smiley

Auf „gekaufte“ Bewertungen muss hingewiesen werden

Kundenbewertungen sind für viele Käufer ein verlässliches Kaufkriterium. Schon längst hat sich daher eine kleine Branche in diesem Bereich entwickelt: Dienstleister bieten „gekaufte“ Bewertungen an. Dabei erhalten die bewertenden Personen eine Gegenleistung für ihre Stellungnahme. Händler, welche den Absatz ihres Produktes fördern möchten, können wiederum den Dienstleister beauftragen und erhalten die Bewertungen.

Solche bezahlten Bewertungen müssen jedoch gekennzeichnet werden. Schließlich ist es durchaus möglich, dass sich die Prämie für den Rezensenten auch auf dessen Meinung in seiner Bewertung auswirkt – das Bild also möglicherweise verfälscht. Gibt es keinen Hinweis, handelt es sich um abmahnbare, unlautere Schleichwerbung.

Gegen solch einen Dienstleister richtete sich nun Amazon. Das Landgericht Frankfurt hatte den Antrag des Unternehmens zunächst zurückgewiesen, Amazon legte aber Beschwerde ein. Diese hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg: Der Dienstleister muss die Veröffentlichung gekaufter Bewertungen ohne entsprechenden Hinweis unterlassen. Mehr dazu hier.

Weitere Rechtsnews

Frankreichs Digitalsteuer

Die Digitalsteuer ist als Vorhaben der EU bekannt geworden: Große Unternehmen wie Google, Apple oder Facebook sollen auf bestimmte Umsätze, die aus dem digitalen Sektor stammen, die entsprechende Steuer zahlen – wenn sie denn eine Umsatzgrenze im Millionenbereich brechen. In der Europäischen Union stockt dieses Vorhaben zur Zeit. Ein Großteil der Mitgliedsländer ist zwar für die Einführung der Steuer, einige wenige stellen sich aber dagegen. Das Problem: Die Entscheidung darüber muss einstimmig ausfallen.

Frankreich will nicht länger warten und daher die Digitalsteuer auf nationaler Ebene einführen. Der Finanzminister hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgestellt. Etwa 400 Millionen Euro soll die Steuer jährlich einbringen. Mehr dazu hier.

Werbung mit „olympiareifer“ Sportbekleidung

Eingetragene Marken können für Online-Händler besonders in der Werbung zu einem Mienenfeld werden. Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein großer Textilhändler seine Sportbekleidung mit den Begriffen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ beworben hatte. Olympische Bezeichnungen werden aber durch das Olympia-Schutzgesetz in bestimmten Fällen vor der unberechtigten Verwendung durch Dritte geschützt. Dem Deutschen Olympischen Sportbund gefiel die Werbung vor diesem Hintergrund nicht, weshalb er den Textilhändler abmahnte.

Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Die hier verwendeten Begriffe fielen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, es müsse vielmehr schon ein engerer Bezug zu den Olympischen Spielen bestehen. Mehr dazu hier.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.