Rechtsradar

Doch kein 15%-Steuerabzug auf Online-Werbung

Veröffentlicht: 22.03.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.03.2019
Geldmünzen im Glas

Große Konzerne rücken mehr und mehr ins Licht der Finanzverwaltung: Meist geht es darum, dass sie zu wenig Steuern zahlen. Ein ähnliches Motiv mag dahinter gesteckt haben, als sich die bayerische Finanzverwaltung vor einigen Tagen dazu entschied, von Unternehmen wie Online-Händlern einen Steuereinbehalt zu verlangen. Im Auge hatte man dabei die großen Internet-Plattformen. Viele Unternehmer im Bereich E-Business schalten dort Werbung und bezahlen dafür oft nicht allzu wenig Geld. Und wo Geld fließt, da fließen meist auch Steuern.

Prinzipiell wäre es natürlich die Angelegenheit der großen Portale, die regelmäßig im Ausland sitzen, sich entsprechend um die Steuerabführung zu kümmern. Vielleicht, weil es durch den internationalen Bezug dieser Fälle Schwierigkeiten geben kann, forderte die bayerische Finanzverwaltung aber die werbenden Unternehmen auf, die Steuer selbst vorzustrecken und sich diese dann bei dem eigentlich in der Pflicht stehenden Portal erstatten zu lassen. Ein neues Gesetz hierfür gab es nicht, sollte es aber auch nicht brauchen: Lediglich die Auslegung des schon geltenden Rechts wäre hierbei nun anders gewesen.

Weil es auch um Nachforderunden für die letzten Jahre ging, sahen sich inbesondere einige Online-Händler vor herbe finanzielle Probleme gestellt. Nun kam jedoch die Entwarnung: Inländische werbetreibende Unternehmen müssen keinen Steuerbehalt vornehmen. Mehr dazu.

Weitere Neuigkeiten

Bundesrat nimmt illegalen Handel ins Visier

Während vielen Online-Händlern Suchmaschinen gerade in die Hände fallen und gerne genutzt werden, um Waren oder Dienstleistungen zu vermarkten, gibt es auch diverse Verkäufer, denen daran gar nicht gelegen ist. Die Rede ist dabei von Personen, die eher über das Darknet verkaufen. Es handelt sich dabei um einen Bereich des Internets, der weitgehend unreglementiert und wenig überwachbar ist – und deshalb gerade für eher „halbseidene“ Geschäfte als bekannt gilt.

Wenngleich das Darknet wohl mehr zu bieten hat als nur den illegalen Handel, hat sich diesem nun der Bundesrat gewidmet und einen neuen Straftatbestand auf den Plan gebracht. Das Anbieten von internetbasierten Leistungen wird demnach strafbar, wenn diese die Begehung rechtswidriger Taten ermöglichen oder fördern, auch weitere Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Der Entwurf wird jedoch von mehreren Seiten kritisiert. Mehr dazu.

Vermehrt DSGVO-Abmahnungen

Zur Zeit reihen sich die Berichte, nach denen Online-Händlern vermehrt DSGVO-Abmahnungen zugehen. Anknüpfungspunkt der Schreiben ist dabei eine fehlende SSL- oder TLS-Verschlüsselung. Dahinter steht die recht neue Interessengemeinschaft Datenschutz (IGD). Umstritten ist, ob dieser die besagten Ansprüche überhaupt geltend machen kann, daran werden durch das Gesetz besondere Voraussetzungen geknüpft. Händler sollten die Abmahnung trotz etwaiger Unabwägbarkeiten ernst nehmen und idealerweise fachliche Unterstützung nutzen. Mehr dazu.

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