Alternative Streitbeilegung

Drei Jahre alternative Streitbeilegung und VSBG

Veröffentlicht: 02.04.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.04.2019
Konflikt und Mediator

Vielen Händlern dürften diese Begriffe besonders wegen des OS-Links bekannt sein, welcher für einen rechtssicheren Shop relevant ist: Seit nunmehr drei Jahren gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches für Unternehmer und Verbraucher den Weg bereitet, untereinander bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Dabei soll dieses Verfahren vor allem durch niedrige Kosten und Schnelligkeit punkten.

Tätig werden die Schlichtungsstellen meist dann, wenn sich ein Verbraucher selbst vergeblich um die Lösung eines Problems bemüht hat und daraufhin einen Antrag an eine der anerkannten Schlichtungsstellen stellt. Davon gibt es in Deutschland mehrere – im Zweifel ist aber der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. der erste Ansprechpartner unter den verschiedenen Einrichtungen.

Schlichtungsverfahren für viele Händler freiwillig

Überzeugen soll die alternative Streitbeilegung besonders durch weniger Aufwand, niedrige Kosten und Schnelligkeit, in der Regel soll ein Verfahren nicht länger als 90 Tage dauern. Zwar entstehen hier Kosten für den Unternehmer. Diese sind im Vergleich zu jenen Geldbeträgen, die in Verbindung mit gerichtlichen Prozessen fällig werden können, gering – und zugleich auch noch gedeckelt.

Gleichzeitig ist die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren für die meisten Online-Händler freiwillig, nur in bestimmten Branchen wie Versicherungen oder Reisen besteht eine Pflicht. Am Ende des Verfahrens steht zumeist ein verbindlicher Schlichtungsvorschlag, der angenommen werden kann, aber nicht muss. Die Stellen selbst arbeiten neutral und stellen sich nicht vorab auf die eine oder andere Seite.

Laut ihrem Tätigkeitsbericht gingen der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle im Jahr 2018 2.125 Anträge zu, 512 davon entfielen auf die Kategorie „Waren für Verbraucher“. Während sich Gerichtsverfahren über mehrere Jahre hinziehen können und dadurch teils mit empfindlichen Ungewissheiten verbunden sind, konnte die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle dabei immerhin 1.993 aller eingegangen Anträge noch im gleichen Kalenderjahr abschließend bearbeiten. Jedoch muss hier auch festgehalten werden, dass sich die betroffenen Unternehmen in insgesamt 1.171 Verfahrensfällen nicht beteiligt haben und damit eine konstruktive Lösung im Wege der Schlichtung vermieden.

Beispiel-Fälle zum Kennenlernen

Wie die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle bekannt gibt, stellt sie eine neue Möglichkeit zur Verfügung, mit der das Prinzip des Schlichtungsverfahrens besser kennengelernt werden kann – ohne natürlich selbst an einem solchen beteiligt sein zu müssen. „Ab sofort können Interessierte auf der Website der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle verschiedene beispielhafte Sachverhalte aus der dreijährigen Schlichtungspraxis nachlesen und dabei einen Eindruck gewinnen, wie solche Verfahren ablaufen“ heißt es dazu in der Pressemitteilung vom 1. April 2019; hier geht es zu den Beispielen.

Egal, ob ein Online-Händler am Schlichtungsverfahren teilnehmen will, oder nicht: Er muss Verbraucher auf die bestehende Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung hinweisen. Erforderlich ist ein Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung samt Link – welcher auch funktionstüchtig, also klickbar, sein muss. Je nach Unternehmensgröße können zudem weitere Pflichten bestehen. Nähere Informationen gibt es in diesem Hinweisblatt.

Weitere Informationen zum OS-Link gibt es in diesem FAQ.

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