Viele kennen sie vielleicht: Die große Freude, dass lang ersehnte Produkt endlich auszupacken. Neulich erst berichtete ein Händler von einem besonders übereifrigen Kunden: Dieser hatte beim Öffnen des Pakets mit einem Messer die darunter liegende Ware beschädigt und wollte prompt Ersatz. Darf er das?
Pflichten des Online-Händlers
Der Verbraucher wäre im Recht, wenn der Händler eine Pflicht verletzt hätte. Doch: Welche Pflichten hat der Versandhändler im Zusammenhang mit der Verpackung von Ware?
In erster Linie muss die Ware so verpackt werden, dass sie heil beim Kunden ankommt. Der Verkäufer muss also bedenken, dass die Versanddienstleister teilweise nicht gerade zimperlich mit Sendungen umgehen und daher entsprechende Vorkehrungen treffen. So sollte das Produkt nicht lose im Paket liegen und so beim Transport hin und her rutschen. Ist das Paket zu groß für die Ware, muss gegebenenfalls je nach Art der Ware zu Füllmaterial gegriffen werden, um Transportschäden zu verhindern.
Insgesamt ist es sehr empfehlenswert, die Ware richtig zu verpacken. Für das Transportrisko haftet nämlich der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher. Wird die Ware trotz guter Verpackung beim Versand beschädigt, steht dem Händler aber gegebenfalls ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versanddienstleister zu.
Allerdings muss die Ware auch so verpackt werden, dass der Kunde die Möglichkeit hat, sie ohne Beschädigung auszupacken.
Pflichten des Verbrauchers
Allerdings hat auch der Verbraucher ein paar Pflichten. Wobei Pflichten hier nicht ganz der richtige Begriff ist: Bekommt er das langersehnte Paket, darf er sich natürlich freuen wie ein Schnitzel und das Messer zücken. Allerdings darf der Kopf hier nicht ausgeschalten werden: Dem Kunden ist bewusst, dass in diesem Paket seine Ware ist und diese Ware eben auch direkt unter dem Paketdeckel liegen kann. Nicht in jedem Fall trennen Ware und Paket schützendes Füllmaterial.
Der Verbraucher muss im Grunde sogar damit rechnen, dass der Händler aus ökonomischen Gründen darauf achtet, die Paketgröße zu wählen, die den geringsten Leerraum lässt. Möchte der Kunde nun dieses Paket öffnen, muss er Vorsicht walten lassen. Entweder muss er das Paketband abziehen oder darf eben das Messer zum Aufschneiden nur so weit hineinstecken, wie es zum Lösen des Bandes notwendig ist.
Das Gleiche gilt auch für Versandtüten: Hier ist der Verbraucher in der Pflicht, die Tüte entweder am vorgesehen Verschluss zu öffnen – was zugegeben nicht immer einfach ist – oder aber behutsam den Rand der Tüte aufzuschneiden.
Fazit: Keine Pflichtverletzung, kein Ersatz
Der Händler ist seinen Pflichten nachgekommen, wenn das Paket vernünftig verpackt und heil beim Kunden angekommen ist. Für den Schaden, den übereifrige Kunden beim Auspacken verursachen, muss der Händler nicht aufkommen. Geht die Ware allerdings beim Auspacken aufgrund von unsachgemäßer Verpackung kaputt, kann die Sache anders aussehen.
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Kommentare
Staatsanwaltschaft hat den Fall abgewiesen bis zum Ergebnis des Zivilprozesses und das Gericht u. Anwalt scheint es aber nicht direkt zu verstehen das ein Händler nicht für den Hersteller haftet?
Was kann man da tun/schreiben bzw. wie ist die Rechtlage?
Gibt es evtl. einen Vergleichsfall?
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Antwort der Redaktion
Hallo RRK,
dass der Händler nicht für den Hersteller haftet, ist so nicht richtig: Verkauft ein Händler ein mangelhaftes Produkt, so haftet dieser gegenüber der Kundschaft für diesen Mangel. Dabei ist erst mal egal, ob der Mangel durch einen Fehler in der Herstellung entstanden ist. Im Rahmen des Gewährleistungs rechts muss der Händler Nacherfüllung leisten. Allerdings haben Händler beim Hersteller möglicherweise einen Regressanspruch.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Es war immer schon so :
Habe ich efrekte Ware bekommen,gehe zBsp. zu DHL und reklamiere das.
Heut zu Tage sollen die Verkäufer ,das Paket beim Kunden abholen.
Habe ich im Einzelhandel ,was gekauft,und ich merkezu hause .da ist was kaputt.
Kommt bestimmt nicht der Einzelhandel und holt es ab.
Sondern man geht selber hin und reklamiert das.
"Die Ware ist so angekommen!" und schon ist der Käufer aus allem raus.
Dass ein Käufer schriftlich bestätigt dass er beim Auspacken die Ware beschädigt hat wird wohl nur sehr selten geschehen. Es ist immer und bei allem der Verkäufer schuld.
"Hallo, ich hab die Ware kaputt gemacht , senden Sie mir Ersatz"
Das heisst dann , Ware ist kaputt bei mir angekommen und die Beweislast liegt dann wieder beim Verkäufer
Gut verpackt hin oder her, wie will man das denn beweisen
und auf Plattformen wie Ebay bekommt der Käufer immer recht
"Möchte der Kunde nun dieses Paket öffnen, muss er Vorsicht walten lassen. Entweder muss er das Paketband abziehen oder darf eben das Messer zum Aufschneiden nur so weit hineinstecken, wie es zum Lösen des Bandes notwendig ist.
Das Gleiche gilt auch für Versandtüten: Hier ist der Verbraucher in der Pflicht, die Tüte entweder am vorgesehen Verschluss zu öffnen – was zugegeben nicht immer einfach ist – oder aber behutsam den Rand der Tüte aufzuschneiden".
davon ausgehen, dass das nicht extra erwähnenswert ist, leider ist es das in Deutschland doch.
Aber schön das tatsächlich auch der Verbraucher seinen Versand minimal einschalten muss.
Es hätte nicht verwundert wenn auch hier der Händler gesetzlich gehaftet hätte.
Faktisch ("Wobei Pflichten hier nicht ganz der richtige Begriff ist") ist dies hier eine Sache, die der Händler beweisen muss, da der Kunde alles abstreiten wird oder ggf. die Schuld bei der Verpackung sucht und somit beim Händler.. (siehe auch: DAU)
In der Praxis laufen diese Fälle so: Kunde reklamiert "Ware beschädigt" (war schon so beim Auspacken), packt alles ein, schickt es zurück (dreistere Kunden fordern obendrein auch ein Rücksendelabel) und fordern ihr Geld zurück.. Ersatz wollen die meisten nicht! Widerruf ist doch einfacher als Mängelrüge!
Noch pfiffigere Kunden melden nicht mal einen Schaden, sondern senden ohne jegliche Mitteilung zurück - damit erhöht sich die Chance, dass den Fauxpas keiner bemerkt. Und selbst wenn.. was will der Händler machen..??
Nach der derzeitigen Rechtslage, darf der Kunde sich wie ein Schnitzel freuen und das Paket mit einem Vorschlaghammer öffnen. Den Rest soll erst mal einer beweisen.. :-)
Lieben Gruß
Tekin
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