Wir wurden gefragt

Haftet der Händler dafür, wenn der Kunde beim Auspacken die Ware beschädigt?

Veröffentlicht: 04.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.04.2019
herunterfallende Pakete

Viele kennen sie vielleicht: Die große Freude, dass lang ersehnte Produkt endlich auszupacken. Neulich erst berichtete ein Händler von einem besonders übereifrigen Kunden: Dieser hatte beim Öffnen des Pakets mit einem Messer die darunter liegende Ware beschädigt und wollte prompt Ersatz. Darf er das?

Pflichten des Online-Händlers

Der Verbraucher wäre im Recht, wenn der Händler eine Pflicht verletzt hätte. Doch: Welche Pflichten hat der Versandhändler im Zusammenhang mit der Verpackung von Ware?

In erster Linie muss die Ware so verpackt werden, dass sie heil beim Kunden ankommt. Der Verkäufer muss also bedenken, dass die Versanddienstleister teilweise nicht gerade zimperlich mit Sendungen umgehen und daher entsprechende Vorkehrungen treffen. So sollte das Produkt nicht lose im Paket liegen und so beim Transport hin und her rutschen. Ist das Paket zu groß für die Ware, muss gegebenenfalls je nach Art der Ware zu Füllmaterial gegriffen werden, um Transportschäden zu verhindern.

Insgesamt ist es sehr empfehlenswert, die Ware richtig zu verpacken. Für das Transportrisko haftet nämlich der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher. Wird die Ware trotz guter Verpackung beim Versand beschädigt, steht dem Händler aber gegebenfalls ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versanddienstleister zu.

Allerdings muss die Ware auch so verpackt werden, dass der Kunde die Möglichkeit hat, sie ohne Beschädigung auszupacken.

Pflichten des Verbrauchers

Allerdings hat auch der Verbraucher ein paar Pflichten. Wobei Pflichten hier nicht ganz der richtige Begriff ist: Bekommt er das langersehnte Paket, darf er sich natürlich freuen wie ein Schnitzel und das Messer zücken. Allerdings darf der Kopf hier nicht ausgeschalten werden: Dem Kunden ist bewusst, dass in diesem Paket seine Ware ist und diese Ware eben auch direkt unter dem Paketdeckel liegen kann. Nicht in jedem Fall trennen Ware und Paket schützendes Füllmaterial.

Der Verbraucher muss im Grunde sogar damit rechnen, dass der Händler aus ökonomischen Gründen darauf achtet, die Paketgröße zu wählen, die den geringsten Leerraum lässt. Möchte der Kunde nun dieses Paket öffnen, muss er Vorsicht walten lassen. Entweder muss er das Paketband abziehen oder darf eben das Messer zum Aufschneiden nur so weit hineinstecken, wie es zum Lösen des Bandes notwendig ist.

Das Gleiche gilt auch für Versandtüten: Hier ist der Verbraucher in der Pflicht, die Tüte entweder am vorgesehen Verschluss zu öffnen – was zugegeben nicht immer einfach ist – oder aber behutsam den Rand der Tüte aufzuschneiden.

Fazit: Keine Pflichtverletzung, kein Ersatz

Der Händler ist seinen Pflichten nachgekommen, wenn das Paket vernünftig verpackt und heil beim Kunden angekommen ist. Für den Schaden, den übereifrige Kunden beim Auspacken verursachen, muss der Händler nicht aufkommen. Geht die Ware allerdings beim Auspacken aufgrund von unsachgemäßer Verpackung kaputt, kann die Sache anders aussehen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#9 RRK 2024-03-06 15:02
Habe einen Fall bei dem ein Kunde behauptet ein CPU wäre beschädigt in der unbeschädigten versiegelten OVP gewesen, mit einem Typischen Einbaufehler-Bi ld, 2 Pins verbogen, da falsch herum eingesetzt...

Staatsanwaltschaft hat den Fall abgewiesen bis zum Ergebnis des Zivilprozesses und das Gericht u. Anwalt scheint es aber nicht direkt zu verstehen das ein Händler nicht für den Hersteller haftet?

Was kann man da tun/schreiben bzw. wie ist die Rechtlage?
Gibt es evtl. einen Vergleichsfall?

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Antwort der Redaktion

Hallo RRK,

dass der Händler nicht für den Hersteller haftet, ist so nicht richtig: Verkauft ein Händler ein mangelhaftes Produkt, so haftet dieser gegenüber der Kundschaft für diesen Mangel. Dabei ist erst mal egal, ob der Mangel durch einen Fehler in der Herstellung entstanden ist. Im Rahmen des Gewährleistungs rechts muss der Händler Nacherfüllung leisten. Allerdings haben Händler beim Hersteller möglicherweise einen Regressanspruch.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#8 hochheimer christina 2019-04-28 11:33
Ein anderes Problemdazu :
Es war immer schon so :
Habe ich efrekte Ware bekommen,gehe zBsp. zu DHL und reklamiere das.
Heut zu Tage sollen die Verkäufer ,das Paket beim Kunden abholen.
Habe ich im Einzelhandel ,was gekauft,und ich merkezu hause .da ist was kaputt.
Kommt bestimmt nicht der Einzelhandel und holt es ab.
Sondern man geht selber hin und reklamiert das.
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#7 Thomas 2019-04-10 17:21
Bei diesem Darstellung wurde aber etwas wichtiges vergessen!

"Die Ware ist so angekommen!" und schon ist der Käufer aus allem raus.

Dass ein Käufer schriftlich bestätigt dass er beim Auspacken die Ware beschädigt hat wird wohl nur sehr selten geschehen. Es ist immer und bei allem der Verkäufer schuld.
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#6 Schulz 2019-04-10 16:20
Es wird auch kein Käufer das dem Verkäufer so schreiben
"Hallo, ich hab die Ware kaputt gemacht , senden Sie mir Ersatz"
Das heisst dann , Ware ist kaputt bei mir angekommen und die Beweislast liegt dann wieder beim Verkäufer
Gut verpackt hin oder her, wie will man das denn beweisen

und auf Plattformen wie Ebay bekommt der Käufer immer recht
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#5 Andree 2019-04-10 16:12
Eigentlich würde man ja nach logischem Menschenverstan d bei dieser Aussage:

"Möchte der Kunde nun dieses Paket öffnen, muss er Vorsicht walten lassen. Entweder muss er das Paketband abziehen oder darf eben das Messer zum Aufschneiden nur so weit hineinstecken, wie es zum Lösen des Bandes notwendig ist.

Das Gleiche gilt auch für Versandtüten: Hier ist der Verbraucher in der Pflicht, die Tüte entweder am vorgesehen Verschluss zu öffnen – was zugegeben nicht immer einfach ist – oder aber behutsam den Rand der Tüte aufzuschneiden".

davon ausgehen, dass das nicht extra erwähnenswert ist, leider ist es das in Deutschland doch.
Aber schön das tatsächlich auch der Verbraucher seinen Versand minimal einschalten muss.
Es hätte nicht verwundert wenn auch hier der Händler gesetzlich gehaftet hätte.
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#4 Marcus 2019-04-10 15:39
Das sind ganz nette Zeilen, aber der Kunde ist i.d.R. selbst nach solchen Erklärungen nicht einverstanden, für den Schaden aufzukommen. Es bedarf hier bitte Nachbesserung bei Ihrem Artikel mit Angabe zu Rechtstexten bzw. deren Paragraphen.
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#3 Jens 2019-04-10 15:00
Schön, dass eine "Selbstverständ lichkeit" wie diese, hier erwähnt wird.. nutzt nur nix.
Faktisch ("Wobei Pflichten hier nicht ganz der richtige Begriff ist") ist dies hier eine Sache, die der Händler beweisen muss, da der Kunde alles abstreiten wird oder ggf. die Schuld bei der Verpackung sucht und somit beim Händler.. (siehe auch: DAU)

In der Praxis laufen diese Fälle so: Kunde reklamiert "Ware beschädigt" (war schon so beim Auspacken), packt alles ein, schickt es zurück (dreistere Kunden fordern obendrein auch ein Rücksendelabel) und fordern ihr Geld zurück.. Ersatz wollen die meisten nicht! Widerruf ist doch einfacher als Mängelrüge!
Noch pfiffigere Kunden melden nicht mal einen Schaden, sondern senden ohne jegliche Mitteilung zurück - damit erhöht sich die Chance, dass den Fauxpas keiner bemerkt. Und selbst wenn.. was will der Händler machen..??
Nach der derzeitigen Rechtslage, darf der Kunde sich wie ein Schnitzel freuen und das Paket mit einem Vorschlaghammer öffnen. Den Rest soll erst mal einer beweisen.. :-)
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#2 Tekon 2019-04-10 14:31
Ja schön und gut wie wollen Sie beweisen als Versender das der Kunde die Ware beim Auspacken beschädigt hat? Dazu haben Sie dich nicht geäußert. So einfach wie Sie das berichten ist es leiser in der Praxis nicht. Meistens ist es so das der Kunde das Produkt kaputt macht aber trotzdem behauptet das er das nicht war.

Lieben Gruß
Tekin
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#1 Dr. Gudrun Groß 2019-04-10 14:16
Das problem scheint mir zu sein, dass es schwer ist nachzuweisen, dass der Verkäufer alles richtig gemacht hat und die Beschädigung von Käufer verursacht wurde. Wie weist man das las Verkäufer nach?
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