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Müssen Zubehör- und Ersatzteile auch nach dem Elektrogesetz registriert werden?

Veröffentlicht: 24.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.01.2023
Fernsehen und Fernbedienung verwenden

Seit dem die Stiftung EAR angekündigt hat, ab Mai die Anwendungspraxis des Elektrogesetzes zu ändern, ist die Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte wieder mehr in den Aufmerksamkeitsbereich der Händler gekommen. Dabei taucht immer wieder mal die Frage auf, inwiefern Zubehör- und Ersatzteile ebenfalls unter das Elektrogesetz fallen.

Für was ist das Elektrogesetz gut?

Zur Beantwortung der Frage muss zunächst betrachtet werden, welchen Sinn und Zweck der Gesetzgeber mit dem Elektrogesetz verfolgt: Mit dem Elektrogesetz hat Deutschland die europäische WEEE-Richtlinie umgesetzt. Hauptziel der Richtlinie ist der Umweltschutz: Elektro- und Elektronikartikel haben eine begrenzte Lebensdauer und landen daher früher oder später im Müll. Allerdings beinhalten sie auch Stoffe, die der Umwelt schaden. Daher sollen Geräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Für diese Entsorgung sollen dann die aufkommen, die die Geräte in Umlauf gebracht haben. Das sind laut Elektrogesetz die Hersteller. Um dies zu gewährleisten müssen bestimmte Geräte bei der Stiftung EAR registriert werden. Betroffen sind „Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen“ (FAQ zum Elektrogesetz). Bloße Bauteile fallen dabei allerdings nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zentrale Frage dieser Problematik ist also, ob ein Zubehör- oder Ersatzteil ein bloßes Bauteil ist. Unter einem Bauteil versteht das Gesetz Komponenten, die keine eigenständige Funktion besitzen. Von einer eigenständigen Funktion kann dann ausgegangen werden, wenn das Teil auch dem Laien ohne weiteres zur Verfügung steht und daher auch als Einzelteil im Handel angeboten wird.

Müssen Zubehörteile auch registriert werden?

Wird ein neues Fernsehgerät erworben, kommt dieses selten allein: Im Karton finden sich neben den passenden Netzteilen zumindest auch die passende Fernbedienung. Häufig wird davon ausgegangen, dass es mit der Registrierung des Hauptgerätes, also des TVs, getan ist. Allerdings handelt es sich bei solchen Zubehörteilen in den meisten Fällen um eigenständige Geräte, die auch einzeln entsorgt und neu erworben werden können. Wie oben dargestellt fallen diese Geräte also zwangsläufig auch in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes und müssen ebenfalls registriert werden.

Ab dem 01. Mai 2019 gilt dies auch für passive Endgeräte, wie etwa Antennen, Sicherungen und fertig konfektionierte Kabel, wie zum Beispiel HDMI-Kabel.

Und was gilt für Ersatzteile?

Ist das Produkt im ganzen korrekt registriert, müssen Komponenten, die zum Lieferzeitpunkt fester Bestandteil eines Gerätes sind, nicht zwingend extra registriert werden. Anderes kann laut Elektrogesetz.de aber gelten, wenn das betreffende Teil bei einem Defekt ausgebaut, entsorgt und ersetzt werden kann. Ist das entsprechende Einzelteil im Handel erhältlich, so unterliegen auch diese Teile der Registrierungspflicht aus dem Elektrogesetz.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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