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Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung

Veröffentlicht: 03.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.05.2019
Handschlag mit Euronote

Abmahnungen sind Händlern oftmals ein Dorn im Auge. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass hin und wieder der Verdacht der Rechtsmissbräuchlichkeit im Raum steht: Dann kommt der Eindruck auf, eine Abmahnung sei womöglich ausgesprochen worden, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen. 

In einem Fall dieser Art hat nun kürzlich der BGH entschieden. Der Abgemahnte hatte hier die Unterlassungsvereinbarung, mit der man sich im Rahmen einer Abmahnung regelmäßig zu einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet, außerordentlich gekündigt. Prinzipiell kein Problem, schließlich handelt es sich dabei um einen Vertrag, genauer um ein Dauerschuldverhältnis. Solche können gekündigt werden, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. An solche Fälle werden dabei allerdings einige Voraussetzungen geknüpft. Entschieden werden musste hier auch über die Bedeutung und Art des Zusammenhangs von Abmahnung und Unterlassungsvereinbarung.

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof sprachen die vorgelegten Argumente für die Kündbarkeit der Unterlassungsvereinbarung. „Im Streitfall hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine umfassende Abmahntätigkeit allein zu dem Zweck, unter anderem Vertragsstrafeversprechen zu generieren, und angesichts seiner desolaten Vermögensverhältnisse in dem Bewusstsein betrieben, dass die Abgemahnten gegen ihn selbst im Falle eines Prozessgewinns keine Kostenerstattungsansprüche würden realisieren können“, sagt das Urteil dazu. Der Gerichtshof erwähnt aber weiter, dass es auch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. Mehr dazu.

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Vergleichende Werbung bei Bericht über Prozess mit Konkurrenz?

Hier entschied ebenfalls der BGH: Zwei Unternehmen aus der Gesundheits- bzw. Medizinbranche streiteten sich ursprünglich um Knochenzement. Es ging dabei um Betriebsgeheimnisse, die eines der Unternehmen vom anderen widerrechtliche übernommen und genutzt hatte, nachdem die Zusammenarbeit zwischen beiden Unternehmen eingestellt worden war. Dem betreffenden Hersteller wurde in der Folge die Herstellung und der Vertrieb des Zements untersagt – was die andere Partei wiederum zum Anlass nahm, darüber eine Presseerklärung zu veröffentlichen und deren Leser entsprechend aufzuklären. Hierbei sollte es sich nach Auffassung des Unternehmens, das die Geheimnisse widerrechtlich zur Produktion genutzt hatte, aber um vergleichende Werbung handeln, welche aufgrund ihrer Unlauterbarkeit verboten werden müsse.

Laut BGH handele es sich zwar tatsächlich um eine Form vergleichender Werbung. Sie sei jedoch rein objektiv und enthalte keine unerlaubten persönlichen oder unternehmensbezogenen Wertungen. Schließlich gehe es um die eindeutig geklärte Tatsache, dass Betriebsgeheimnisse widerrechtlich verwendet wurden. Mehr dazu. 

Beweislast im Kaufvertrag

Mit dem Kauf eines Rolls Royce auf Ebay hatte sich hingegen das Amtsgericht Aschaffenburg zu befassen. Der Wagen war zum Sofortkauf eingestellt und alsbald auch gekauft worden. Das Problem: Der Käufer behauptete, der Kauf sei durch die nicht funktionierende Sperre seines Smartphones zustande gekommen und nicht durch ihn selbst.

Vor Gericht konnte er als Beklagter aber nicht überzeugen. Während der Kläger vorbrachte, es seien selbst bei eingeloggtem Ebay-Nutzer und aufgerufener Produktseite noch zwei Klicks nötig um einen Kauf erfolgreich abzuschließen, erschöpfte sich der Beklagte laut Urteil in einer pauschalen Behauptung. Ausreichend darlegen und beweisen konnte er das Behauptete jedoch nicht. Mehr dazu.

Neues zum ElektroG

Zu guter Letzt noch ein Hinweis zum Elektrogesetz: Die Stiftung EAR hat zum 1. Mai 2019 den Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Umfasst sind nun auch passive Endgeräte, wie konfektionierte Kabel, Feinsicherungen oder Reisestecker. Mehr dazu.

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