Rechtsradar

Telefonwerbung mit Fake-Namen wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 21.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.06.2019
Fake-Maske Alter Ego

Dass Unternehmen bei geschäftlichen Handlungen ihre Identität offenlegen müssen, ist weitgehend bekannt. Wie aber ist die Lage bei einem Mitarbeiter, der im Auftrag eines Unternehmers Telefonwerbung betreibt – muss dieser seinen Klarnamen nennen? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich nun bei einer Entscheidung im Zuge eines Eilverfahrens dafür ausgesprochen.

Im Auftrag eines Energieversorgers hat sich im Fall ein beauftragter Werber telefonisch an eine Kundin eines konkurrierenden Anbieters gewandt, sich dabei allerdings mit einem Pseudonym vorgestellt. Darin sei laut Gericht eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung zu sehen: Zwar konnte die Angerufene zum Zeitpunkt des Anrufs nichts über den falschen Namen wissen – hätte sie es jedoch von dem falschen Namen gewusst, hätte sie das Angebot des Vertragswechsels womöglich nicht wahrgenommen. Als Argument führte das Gericht dabei etwa die damit fehlende Möglichkeit an, den Werber im Falle einer rechtlichen Streitigkeit unmittelbar als Zeugen benennen zu können. Mehr.

Weitere Neuigkeiten

Kein Vorsteuerabzug bei Gattungsbezeichnung von Textilien

Nicht nur Unternehmer müssen identifizierbar sein: Rechnungen beispielsweise müssen auch die erbrachte Leistung klar erkennen lassen, wie kürzlich das Finanzgericht Münster noch einmal herausgestellt hat. Ein Textilhändler hatte hier auf einer Rechnung lediglich eine Gattungsbezeichnung angegeben und auf weitere Details verzichtet, die seine Leistung eindeutig erklärt hätten. So sollen sich auf der Rechnung nur Begriffe wie Jacken, Tops, oder Pullover gefunden haben. Der Vorsteuerabzug, den der Händler vornehmen wollte, war vom zuständigen Finanzamt verwehrt worden.

Dass dies zu Recht geschah, bestätigte das Gericht mit seiner Entscheidung. Dass der Händler im Niedrigpreissektor tätig war und die geforderte Detailtreue dort nicht üblich sei, konnte die Richter nicht umstimmen. Weitere Angaben wären nötig gewesen. Mehr.

Adidas büßt beim Markenschutz ein

Gleich vorweg: Völlig erloschen ist der markenrechtliche Schutz der drei Streifen nicht. Allerdings hat der Sporthersteller Adidas durch ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union – nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof – eine Einschränkung im Schutz einer spezifischen Ausführung der Drei-Streifen-Marke erfahren. Damit eine Marke geschützt werden kann, braucht sie einen gewissen Wiedererkennungswert. In diesem Fall würden die Streifen in bestimmten Fällen aber nur als dekoratives Element wahrgenommen werden, ließen aber nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen erkennen – zumindest konnte Adidas diese Tatsache wohl nicht im ausreichenden Maß beweisen. Das Unternehmen kann noch Berufung gegen die Entscheidung einlegen. Mehr.

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