Rechtsradar

Wenn sich eine Tür schließt… – Weitere Untersuchung gegen Amazon

Veröffentlicht: 19.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.07.2019
Öffnende Tür mit strahlendem Licht

Da ging es diese Woche hoch her: Das Bundeskartellamt hat sein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingestellt. Nicht, weil es keinen Anlass zur Kritik gab, sondern weil Amazon Zugeständnisse gegenüber auf dem Marktplatz tätigen Händlern gemacht hat. Das Verfahren kam ursprünglich wegen Beschwerden über missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen zustande. Dass Amazon hier nun den Händlern entgegenkommen will, ist für diese jedenfalls ein Schritt nach vorn. Was die Änderungen schlussendlich aber für Marktplatz-Händler bedeuten, wo es tatsächlich zu praktischen Erleichterungen kommt und wie die Händler damit zufrieden sind – das wird sich erst noch zeigen müssen.

Fast zeitgleich mit der Beendigung des Verfahrens vom Bundeskartellamt hat die EU-Kommission Untersuchungen angekündigt. Hier soll es vor allem um etwaige Daten gehen, die Amazon über Marktplatzhändler und deren Transaktionen erheben könnte und ob und wie es diese möglicherweise wettbewerbswidrig verwendet. Mehr. 

Weitere Neuigkeiten

Netto-Online soll sich an das Elektrogesetz halten

Der Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Urteil gegenüber dem Händler hinter Netto-Online erzielt – nach eigener Aussage sein erstes im Bereich Online-Handel. Wie das Landgericht Duisburg feststellte, erfüllte der Händler die Anforderungen an die Rücknahme von Altgeräten nach dem Elektrogesetz (ElektroG) nicht in ausreichendem Umfang. Informationen zur Rückgabe von Beleuchtungskörpern, insbesondere Energiesparlampen, unterblieben weitgehend, eine Rücknahme war zudem über die genutzte Versand-Lösung nicht gewährleistet. Energiesparlampen enthalten Quecksilber und damit einen gefährlichen Schadstoff – geht so eine Lampe während des Versands kaputt, kann das schwere Folgen haben, weshalb ihr Transport oft auch durch Logistiker ausgeschlossen ist. 

Zurückgenommen werden müssen diese natürlich dennoch grundsätzlich, und dabei darf nicht einfach auf etwaige Möglichkeiten im stationären Handel bzw. andere Geschäfte verwiesen werden. Mehr.

Bescheinigung schon eingereicht?

Anfang diesen Jahres gab es Änderungen im Umsatzsteuerrecht: Eingeführt wurde die Marktplatzhaftung. Marktplatzbetreiber müssen demnach für Umsatzsteuerausfälle haften, die durch Geschäfte der dort tätigen Händler zustande gekommen sind – sprich, wenn ein Händler auf dem Marktplatz etwas verkauft, für das Umsatzsteuer anfällt, die er aber nicht abführt. Die Betreiber können sich der Haftung aber entziehen, wenn Händler ihre steuerliche Registrierung nachweisen – und genau hier sind sie nun gefordert: Bis Ende September sollte die entsprechende Bescheinigung beim Marktplatz eingegangen sein. Zuvor muss sie jedoch beim Finanzamt beantragt werden – und hier kann es zu Verzögerungen kommen. Online-Händler sollten sich daher nicht allzu viel Zeit lassen. Mehr.

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