Zahlungsausfall - Die außergerichtliche Mahnung

Veröffentlicht: 28.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.07.2015

Erst die Ware, dann das Geld – nach diesem Grundsatz kauft der Großteil der Kunden im Internet ein. Deshalb ist der Kauf auf Rechnung zum Leid vieler Online-Händler das beliebteste Zahlungsmittel der deutschen Kunden. Online-Händler, die nicht mit namenhaften Zahlungsanbietern zusammenarbeiten, müssen im Falle eines Zahlungsausfalls jedoch ihre Forderungen selbst oder mithilfe eines Inkassobüros eintrei­ben.

Mahnung
(Bildquelle Mahnung: pixelnest via Shutterstock)

Die Erforderlichkeit der Mahnung

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine Leistung (z.B. die Zahlung des Kaufpreises aus einer Online-Bestellung) sofort fällig. Die Fälligkeit einer Kaufpreisforderung ergibt sich in der Praxis meist aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sobald diese Kaufpreisforderung fällig ist, kann der Online-Händler die Zahlung von seinen Kunden verlangen.

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger einen sog. „Verzugsschaden“ geltend machen (z.B. Anwaltskosten oder Verzugszinsen). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. "Zahlung bis 31.01.2015"),
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. Zahlung 14 Tage nach Zugang der Rechnung),
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Die Form der Mahnung

Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung (z.B. Zahlung des ausstehenden Kaufpreises) zu erbringen. Die Mahnung ist an keine Form gebunden. An sie werden jedoch inhaltlich einige Voraussetzungen geknüpft:

Eindeutigkeit

Die Mahnung muss eine eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten, d.h. es muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die geschuldete Leistung verlangt wird.

Keine Fristsetzung notwendig

In der Mahnung muss keine Frist gesetzt werden. Auch die Androhung von rechtlichen Folgen (z.B. gerichtliche Schritte oder Beauftragung eines Inkassodienstes) ist nicht notwendig. Beides ist aber aus rechtlicher Sicht zulässig und ab der zweiten bzw. aber der dritten Mahnung auch üblich.

Häufigkeit

Das Gesetz stellt keine Anforderung auf, wie oft eine Mahnung ausgesprochen werden muss. Rein rechtlich gesehen ist daher nur eine Mahnung notwendig. In der Praxis haben sich jedoch bis zu drei Mahnungen durchgesetzt.

Außerdem sollte eine Mahnung stets ein Datum und die betreffende Rechnungsnummer enthalten.

Mahngebühren

Die für eine Mahnung entstandenen Kosten können dem Schuldner grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Über die Höhe haben sich die deutschen Gerichte noch nicht vollumfänglich geeinigt. Die überwiegende Mehrheit hat beispielsweise Mahnkosten zwischen 2,50 Euro bis 5,00 Euro für eine erste Mahnung als angemessen eingestuft.

Kommentare  

#1 Sieglinde Lang 2015-01-29 09:22
Aufgrund schlechter Erfahrungen, der Wirksamkeit sowie des Zeitaufwandes und der Kosten machen ab einem Warenwert von 50 € nach einer Zahlungserinner ung (nach 9 Tagen) und 1. Mahnung (nach weiteren 9 Tagen) grundsätzlich eine Strafanzeige. Diese geht direkt an die hiesige Staatsanwaltsch aft. Das ist das zeitlich schnellste und wirksamste Mittel. Bislang haben wir immer uns Geld inkl. weiterer Kosten (Auskünfte Melderegister, ggf. Gewerbeamt bei Händlern) und Zinsen umgehend erhalten. Anzeigen über die örtliche Polizei werden nur sehr nachlässig oder nicht bearbeitet.
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