Rechtsradar

Irreführung: Vorsicht bei Fristangaben

Veröffentlicht: 02.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.08.2019
Sanduhr auf Kalender

Wie viele Tage hat eigentlich ein Monat? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab – eine Floskel, die man des Öfteren aus den Mündern von Juristen gehört. Nun hat es ein Monat aber eben an sich, nicht immer die gleiche Anzahl von Tagen zusammenzufassen. Und diese Tatsache, die kann wichtig werden, wenn man es als Online-Händler mit Fristen zu tun hat. Schreibt man etwa in seine Widerrufsbelehrung, dass einkaufende Verbraucher einen Monat Zeit haben, ihr entsprechendes Recht auszuüben, ist das erst einmal nicht problematisch.

Taucht dann an einer anderen Stelle, wie beispielsweise einem FAQ, aber eine Frist über 30 Tage auf, sieht die Sache anders aus: 30 Tage sind schließlich nicht gleichzusetzen mit einem Monat – die Angaben widersprechen sich also. Der geübte Leser von OnlinehändlerNews weiß nun vielleicht, womit man es hier zu tun hat. Die Angaben sind irreführend, denn: was soll nun gelten? Das ist für beide Parteien dann nicht nur praktisch schwierig, sondern kann wegen dieser Irreführung für den Händler auch eine Abmahnung bedeuten. Diesen und andere Fälle beleuchten wir in unserem jüngsten Abmahnmonitor. Mehr. 

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Steuersatz: Sind E-Books Bücher?

Die Frage klingt trivial und nicht danach, als würde man darüber schlaflose Nächte verbringen wollen. Und doch kann man über ihre Beantwortung wohl streiten, mit entsprechenden Konsequenzen. Was macht denn nun ein Buch aus? Die Tatsache, dass es aus Papier ist und man darin blättern kann? Betrachtet man so ein Buch, wird man diese Merkmale nicht von der Hand weisen können. Diese Annahme führt dann aber dazu, dass ein E-Book wohl kein Buch ist. Natürlich wird es auf einem entsprechenden Reader oder einem anderen Gerät gelesen – doch wenn man es erwirbt, ist es nicht viel mehr als eine Datenwolke.

Es fehlt der physische Träger. Trifft man hier die Abgrenzung, so wie es das Gesetz bisher auch tut, hat das eine entsprechende, finanzielle Folge: Während auf klassische Bücher ein Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gilt, sind es bei E-Books die üblichen 19 Prozent. 

Das macht einen wenig zeitgemäßen Eindruck, weshalb die EU hier nun eine gesetzliche Änderung auf den Weg bringt, nach der die Mitgliedstaaten künftig den ermäßigten Steuersatz auch auf E-Books anwenden können. Mehr. 

EuGH zum Like-Button 

Wer den Facebook-Like-Button in seine Webseite einbettet, der soll (mit)verantwortlich sein für die dazugehörige Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Diese erhebt und versendet das Plugin nämlich – direkt beim Laden der Seite und vollkommen unabhängig davon, ob der jeweilige Besucher überhaupt ein Konto bei diesem sozialen Netzwerk besitzt. Viel bekommt man als Nutzer davon nicht mit, auch nicht davon, was im Anschluss mit diesen erhobenen Daten in der weiteren Verarbeitung eigentlich passiert. Als potentielles Problem wird dies somit oftmals nicht wahrgenommen.

Ob es nun eines ist oder nicht: Jemand muss für die Verarbeitung verantwortlich sein. Und da derjenige, der das Plugin auf seiner Seite einbindet, quasi den ersten Spatenstich setzt und schließlich auch im Rahmen seines Marketings von der Einbindung profitiert, soll er, so der EuGH im Grunde, auch mit verantwortlich sein. Diese Entscheidung ist, auch im Rückblick auf das Urteil zu Facebook Fanpages, nicht weiter verwunderlich. Offene Fragen und Komplikationen bleiben aber zur Zeit. Mehr.

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