Was kommt auf Händler zu?

Amazon: Änderungen bei Nutzungsrechten an Produktmaterial und Paritätsvorgabe

Veröffentlicht: 02.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Copyright auf Bauklötzen mit Gabelstapler

Zum 16. August sollen für Marktplatz-Händler auf Amazon andere Bedingungen gelten (wir berichteten). Bisher müssen der Plattform sehr weitgehende Rechte an Produktmaterial wie etwa Bildern eingeräumt werden. Zudem werden nicht nur Anforderungen an die Qualität des Materials gemacht, sondern auch dazu, dass sie nicht schlechter sein darf als in anderen genutzten Vertriebskanälen (Paritätsklausel). Das Bundeskartellamt spricht beim jetzigen Zustand hier von der Gefahr, dass Händler unter Druck gesetzt werden könnten, solches Produktmaterial zur Verfügung zu stellen, für das sie die umfangreichen Nutzungsrechte gar nicht zur Verfügung stellen können. Auch müssten sie Amazon bislang von einer etwaigen Haftung freistellen. 

Auch im Hinblick auf diese Punkte soll es für Online-Händler zu Verbesserungen kommen, die Bedingungen sollen klarer und enger gefasst werden. Aber was wird genau darin stehen? Wir haben einen ersten Blick auf die Bedingungen im Hinblick auf Nutzungsrechte und Paritätsklausel geworfen.

Übersichtlichere Bedingungen und zeitliche Begrenzung 

Nach dem aktuellen Stand der Änderungen müssen Händler nach wie vor Amazon Nutzungsrechte einräumen. Erstellt man also eine Produktseite und lädt entsprechende Produktbilder hoch, gibt man Amazon das Recht, bzw. die Lizenz zur Verwendung dieses Materials. Nach den bis zur Änderung geltenden Bedingungen wurden die Rechte dagegen noch zur „Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung (öffentliche Kommunikation), Verbreitung, Anpassung, Änderung, Neuformatierung“ und einigen weiteren Punkten übertragen.

Die Streichung dieser ganzen Zwecke bis auf die „Verwendung“ dürfte wohl in erster Linie dazu beitragen, die Bedingungen klarer (im Sinne von übersichtlicher) zu formulieren. Eine inhaltliche Änderung ist hier zumindest fraglich, da die gestrichenen Begriffe am Ende auch nur eine Form der Verwendung darstellen können. Diese ist eben weiterhin vorgesehen, was wohl dazu führen kann, dass die gestrichenen Zwecke in dieser Formulierung praktisch „weiterleben“. Auch darf Amazon weiter an verbundene Unternehmen unterlizenzieren, also die Rechte weitertragen. Dabei beschränkt sich die Rechteübertragung insgesamt nicht nur auf Bilder oder Fotos, sondern sämtliche Materialien, die ein Händler etwa beim Verkauf auf Amazon nutzt. Inbegriffen sind also auch Marken, welche dem Händler gehören, Inhalte wie etwa Produkttexte, etwaige Daten sowie „sonstige Gegenstände oder Informationen“.

Hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Rechteübertragung dürfte die Änderung weitgehender sein – zukünftig ist diese nämlich auf die Dauer der (originären oder abgeleiteten) Eigentumsrechte begrenzt. Hat ein Händler also etwa ein zeitlich begrenztes Recht, ein Produktbild zu verwenden, gilt die etwaige Übertragung dieses Rechts an Amazon auch nur bis zum Ablauf dieses Zeitraums – hier muss quasi also nicht mehr das Unmögliche geleistet werden.

Ende der Paritätsvorgabe 

Komplett gestrichen wurde in den Programmbedingungen für das Verkaufen auf Amazon der Abschnitt zur Parität. Bislang musste ein Händler sicherstellen, dass er in anderen Vertriebskanälen, etwa seinem eigenen Shop oder anderen Marktplätzen, keine qualitativ hochwertigeren Materialien einsetzt. Das ist grundsätzlich natürlich eine Belastung für Händler, kann prinzipiell aber auch sehr prekär werden. Etwa, wenn man Vertriebspartner eines Herstellers ist und dessen Lizenzbilder im eigenen Shop nutzt. Oftmals erstrecken sich diese Lizenzen dann aber nicht auf Marktplätze wie Amazon. Hier könnte der Händler dann durch den Vertrag mit Amazon dazu gezwungen sein, diese hochqualitativen Bilder des Herstellers zu nutzen, der jedoch wiederum genau diese Nutzung ausschließt. 

Dabei bezog sich die Paritätsvorgabe nicht nur auf das Material des Händlers, sondern auch auf dessen Kundendienst bzw. seine Kundendienstleistungen. Hier gibt es nun durch den Wegfall der Bedingung die Freiheit, etwa seinen eigenen Shop attraktiver zu gestalten und damit dort den Absatz zu fördern. Wie es im Fallbericht des Bundeskartellamts heißt, sollen dadurch „die Möglichkeiten, mit großen Internetplattformen in effektiven Preis- und Qualitätswettbewerb zu treten, offen gehalten werden.“ 

Die Annahmen in diesem Beitrag beruhen auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung. Die Änderungen im Business Solutions Agreement (BSA) und anderen Vereinbarungen sind lediglich angekündigt und noch nicht gültig oder bindend.

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