Rechtsradar

ElektroG: Wenn ein Händler plötzlich Hersteller wird

Veröffentlicht: 30.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.08.2019
Elektromüll in Abfallkorb

Wohin nur damit? Damit die Antwort nicht beim Hausmüll gefunden wird, müssen Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. In entsprechenden Produkten befinden sich nämlich zum Beispiel wertvolle Rohstoffe, die verwertet werden sollen, um nachhaltiger mit unseren Ressourcen umzugehen. 

Doch wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn diese Kennzeichnung fehlt? Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß – Abmahnungen dieser Pflichtverletzung sind damit in der Konsequenz möglich. Dass das Fehlen der Tonne auch wettbewerbsrechtlich relevant ist, sei nicht unumstritten. Die Argumente sprächen jedoch schließlich für die Auffassung, dass in der entsprechenden Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregel zu sehen sei. 

Für Händler kann das Fehlen der Kennzeichnung zudem ein Warnzeichen für ein weiteres Problem sein: Fehlt es, hat der Hersteller des Geräts möglicherweise auch andere produktspezifische Pflichten nicht ernst genommen. Händler können dann zum Quasihersteller werden, womit weitere Pflichten verbunden sind. Mehr. 

Weitere Neuigkeiten

Facebook: Bundeskartellamt zieht vor den BGH

Dass das Erheben und Nutzen von Daten für den Erfolg eines aufstrebenden Teils der Wirtschaft zumindest mitverantwortlich ist, dürfte wohl nicht in Frage stehen. Zu den Unternehmen dieses Bereiches gehört unter anderem Facebook. 

Dieser Ansicht ist auch das Bundeskartellamt und sieht hier ein rechtliches Problem: Facebook würde seine marktbeherrschende Stellung missbrauchen, etwa indem Daten von verschiedenen Plattformen des Konzerns zusammengeführt würden und so ein Profil gebildet werde – ganz automatisch und ohne dass eine Einwilligung der betroffenen Person nötig sei.

Das Bundeskartellamt erließ unter anderem deswegen eine Verbotsanordnung, die nun aber das OLG Düsseldorf vorerst kassiert hat: Die Marktmacht sei eben nicht auf die Datenverarbeitung zurückzuführen, und selbst wenn, sei dies wettbewerbsrechtlich nicht erheblich. Ob die Anordnung nun von Facebook umgesetzt werden muss, wird nun der BGH entscheiden müssen. In dem Verfahren vor dem OLG ging es nämlich weniger um den Bestand der Anordnung, sondern vielmehr um die sofortige Umsetzbarkeit dieses Verwaltungsakts. Mehr. 

Grundpreisangabe auf Google Shopping

In unserem aktuellen Abmahnmonitor stellen wir wieder Themen von Abmahnungen vor, die den Online-Handel auf Trab halten. Dabei ist unter anderem die Grundpreisangabe auf Google Shopping: Auch in der Anzeigenwerbung muss darauf hingewiesen werden. Mehr.

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