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Muss bei Sets auch eine Grundpreisangabe erfolgen?

Veröffentlicht: 30.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Parmesan mit Messer

Grundlegend muss eine Grundpreisangabe bei Produkten erfolgen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung angeboten werden. Das mag beim Päckchen Mehl ganz einfach sein. Wie verhält es sich aber, wenn zum Päckchen Mehl eine Packung Backpulver mit verkauft wird oder wenn es zum Grana Padano gleich das passende Käsemesser dazu gibt?

Ausnahme in der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht neben der Pflicht zur Grundpreisangabe auch Ausnahmen von dieser vor. So darf nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn Waren „verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind”. Sinn und Zweck der Grundpreisangabe ist eine Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Produkte. Diese Vergleichbarkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn ein Produkt mit einem anderen als Set verkauft wird. Solche Sets können aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit ohnehin nicht mehr mit anderen Produkten preistechnisch verglichen werden. In so einem Fall muss also gar keine Angabe zum Grundpreis erfolgen. 

Aber: Wann sind einzelne Bestandteile denn verschiedenartig? Das ist dann der Fall, wenn sich die Bestandteile in Anwendung, Funktion, Wirkung oder Geschmack nicht nur unerheblich unterscheiden. Als vermengt oder vermischt gilt eine Ware dann, wenn die Bestandteile untrennbar miteinander verbunden worden sind.

Prinzipielles zu kostenlosen Zugaben

„Kaufe einen Kasten und erhalte eine Flasche kostenlos dazu.” – Bei diesem Angebot ist die Sache recht klar. Hauptprodukt und Zugabe sind absolut identisch. Hier muss der Grundpreis mit angegeben werden. Händler sollten darauf achten, dass die kostenlose Zugabe mit im Grundpreis berücksichtigt wird. Wird hier auf eine Angabe des Grundpreises verzichtet, droht ganz klar eine Abmahnung.

Set verschiedener Sorten

Wie verhält es sich aber mit einem Set verschiedener Sorten? Denkbar sind hier zum Beispiel Kartons, mit unterschiedlichen Badeölen eines Herstellers oder eine Packung mit Ölfarben verschiedener Farben in Tuben. Im Endeffekt unterscheiden sich die Komponenten hier nur in Geruch beziehungsweise Farbe. Bezüglich Anwendung und Funktion sind sie identisch. Die Unterschiede dürften kaum erheblich sein. Hier muss also entsprechend eine Grundpreisangabe erfolgen, da es an der ausreichenden Verschiedenartigkeit fehlt. 

Eindeutig verschiedene Produkte

Das Messer zum Käse, der passende Schinken zum Wein, Pinsel zur Farbe – dabei handelt es sich um Sets aus verschiedenartigen Produkten. Bei solchen Sets kann der Händler komplett auf die Angabe eines Grundpreises verzichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob beide Komponenten für sich genommen grundpreispflichtig wären, oder ein nicht-grundpreispflichtiges Produkt mit einer Sache, die der Pflicht unterliegt, als Set verkauft wird. 

Anders sieht es aus, wenn die Zugabe einen sehr geringen Wert hat: Hier bleibt die Pflicht zur Grundpreisangabe bestehen. Der Klassiker ist hier die Mini-Flasche mit Klarspüler, die der Packung mit den Spültabs beiliegt. Oder aber das Schokobonbon an der Weinflasche. Eine Grundpreisangabe muss hier erfolgen, auch wenn beide Dinge verschiedenartig sind. Die Zugabe ist schlicht so geringfügig, dass die Vergleichbarkeit zu einer Flasche Wein, die ohne Schokobonbon daher kommt, noch gegeben ist. 

Fazit

Ob bei einem Set auf den Grundpreis verzichtet werden kann, hängt von der Verschiedenartigkeit der zusammengestellten Produkte ab. Entscheidend ist dabei außerdem, ob diese Zusammenstellung dazu führt, dass Produkt nicht mehr mit anderen Produkten vergleichbar ist. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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