Fall der Woche

Wenn der Kunde die Ware einfach nicht mehr will

Veröffentlicht: 18.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.10.2019
Einsames Amazon-Paket vor Haustür

Man stelle sich einmal vor: Ein Kunde lässt bei einer Unternehmerin ein Produkt nach seinen Vorstellungen fertigen. Nach termingerechter Fertigstellung wird die Ware verschickt – und der Kunde verweigert die Annahme des Pakets. Die Ware geht entsprechend zurück. Es handle sich um ein Versehen, doch auch der erneute Versand kommt als verweigerte Annahme zurück. Seitdem steht das Produkt in der Lagerhalle und wartet auf seinen neuen Eigentümer. Und das schon seit über einem Jahr. Der Käufer vertröstet die Händlerin immer wieder. Die Händlerin fragte nun, ob sie die Kosten für die Lagerung bei dem Käufer in Rechnung stellen darf.

Rechtliche Grundlage: Der Annahmeverzug

Rechtlich gesehen befindet sich der Käufer im sogenannten Annahmeverzug. Von so einem Verzug spricht man, wenn der Käufer die Annahme unrechtmäßigerweise verweigert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein fester Liefertermin durch eine Spedition vereinbart wurde, der Lieferant auch pünktlich ist, vom Kunden aber jede Spur fehlt. Ein Annahmeverzug liegt hingegen nicht vor, wenn sich der Verkäufer nicht an vereinbarte Termine hält, sondern einfach irgendwann liefert. Ist bei der Lieferung außerdem schon erkennbar, dass das Produkt einen Mangel hat, so darf der Käufer ebenfalls die Annahme verweigern.

Befindet sich der Käufer tatsächlich im Annahmeverzug, so darf der Verkäufer den Schaden geltend machen, der dadurch entstanden ist. Dazu kann beispielsweise auch angemessene Lagerkosten zählen. Doch nicht nur das: Tritt nach dem Annahmeverzug eine Verschlechterung an der Sache ein, weil der Paketbote das Päckchen auf dem Rückweg zum Händler fallen lässt, haftet der Käufer. Das bedeutet: Er muss den vollen Kaufpreis zahlen, bleibt aber weiterhin verpflichtet, das nun beschädigte Produkt abzunehmen.

Wovon dringend abzuraten ist, ist ein Weiterverkauf oder gar die Vernichtung des Produktes. Verträge sind zu erfüllen – dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Käufer die Annahme verweigert. Es dauert drei Jahre, bis der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages verjährt ist. 

In der Praxis

In der Praxis war es nun so, dass der Kunde die Händlerin immer wieder vertröstet hat. Sie hat ihm gegenüber die Lagerkosten geltend gemacht, die mittlerweile gut angestiegen sind, aber auch das schien nicht zu helfen. Nach mittlerweile über einem Jahr ist verständlicherweise auch eine gewisse Unlust aufgekommen, sich weiter mit dem Käufer auseinanderzusetzen.

An dieser Stelle kann ein solcher Fall natürlich an einen Anwalt abgegeben werden. Die Anwaltskosten sind im Rahmen des sogenannten Verzugsschadens ebenfalls ersatzfähig. Hier sind einige Hinweise für das Forderungsmanagement zusammengetragen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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