Abmahnrisiken

Wenn vermeintliche Kundenfreundlichkeit zur Abmahnung führt

Veröffentlicht: 06.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.11.2019
Fröhlicher Smiley stupst traurige Smileys an

Ob Werbung mit Selbstverständlichkeiten, das Goodie für die Bewertung oder die Erinnerung an den verwaisten Warenkorb –die wenigsten Händler führen bei solchen Tätigkeiten etwas Böses im Schilde. Häufig haben sie sogar die Zufriedenheit der Kunden zum Ziel. Bevor Händler solche Sachen machen, sollten sie aber einen Blick ins Gesetz werfen.

CE-zertifiziert oder Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Vielen Verbrauchern ist das CE-Zeichen wichtig. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass das Zeichen für Qualität steht. Daher ist es kaum verwunderlich, dass viele Händler in der Produktbeschreibung angeben, dass die angebotene Ware dieses Zeichen trägt. Doch Vorsicht: Beim CE-Kennzeichnen handelt es sich keineswegs um ein Gütesiegel. Das CE-Zeichen ist für bestimmte Produkte vorgeschrieben und sagt nichts anderes aus, als dass das Produkt durch bestimmte EU-Gesetze reglementiert ist und diesen auch entspricht. Nicht mehr und nicht weniger. Unterliegt ein Produkt, wie zum Beispiel Spielzeug, einer EU-Norm, darf es nur mit dem CE-Zeichen auf den europäischen Markt gebracht werden. 

Da es sich bei dem CE-Zeichen also um eine gesetzliche Pflicht handelt, darf laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht damit geworben werden. Vereinfacht gesagt, soll sich ein Händler durch das Nennen von gesetzlichen Pflichten nicht als besser darstellen, als er ist. Das Einhalten von Recht und Gesetz ist eine Selbstverständlichkeit. 

Bei der Formulierung CE-zertifiziert tappt der Händler gleich doppelt ins Fettnäpfchen: Durch die Bezeichnung „zertifiziert“ entsteht der Eindruck eines offiziellen Prüfverfahrens. In Wirklichkeit kann der Händler die Prüfung des Produkts aber selbst oder durch ein anderes privates Unternehmen, wie etwa den TÜV Süd oder die Dekra, durchführen lassen.

Belohnung für die Bewertung

Kundenrezensionen sind gerade auf Marktplätzen das A und O, denn: Wer viele gute Bewertungen hat, schneidet in der Regel auch im Ranking besser ab. Um den Kunden für die Mühe zu entschädigen, die eine solche Bewertung machen, kann es sicherlich nicht schaden, einen kleinen Anreiz zu geben? Ob Gutschein oder kleines Goodie: Händler sollten dies unterlassen. Wer eine Leistung für eine Werbung anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Eine Rezension, die für eine Gegenleistung geschrieben wurde, wird nicht mehr als objektiv eingestuft und muss daher als Werbung gekennzeichnet werden. 

Wer eine Leistung für eine Rezension anbietet, unterwirft sich daher dem Verdacht, durch Schleichwerbung einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen

Erinnerung an den verwaisten Warenkorb

Schnell noch was shoppen, da wird der Kunde auch schon durch einen Telefonanruf abgelenkt und bricht den Kauf ab. Na, zum Glück erinnert ihn der Händler an den verwaisten Warenkorb mit der zurückgelassenen Ware. So kommt der Kunde doch noch zum Konsumentenglück. Doch Vorsicht! Hier kann dem Händler sowohl das UWG als auch die DSGVO einen Strich durch die Rechnung machen. 

So eine Erinnerung an den verwaisten Warenkorb stellt nämlich eine Werbung dar und diese darf per E-Mail nur unter engen Voraussetzungen verschickt werden. Eine Warenkorberinnerung sollte daher nur dann versandt werden, wenn der Käufer die Einwilligung zur E-Mail-Werbung erteilt hat. Eine solche Erinnerung zu versenden, ohne dass der Kunde eingewilligt hat, ist rechtswidrig. Das gilt übrigens auch für die Bewertungsaufforderung.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#6 Nadja Lüders 2019-11-13 11:30
Hallo,
der Beitrag über die CE-Kennzeichnun g ist leider missverständlic h geschrieben. Die CE-Kennzeichnun g MUSS dem Verbraucher VOR Kauf sichtbar sein. Das reine Nennen/Abbilden der CE-Kennzeichnun g, kann also keine Werbung mit Selbstverständl ichkeiten sein. Auch eine reine Information, wofür die CE-Kennzeichnun g steht, ist keine Werbung, sondern informiert den Verbraucher wofür das CE-Kennzeichen steht. Spielzeug, Medizinprodukt, Leichte? All diese Produkte tragen die CE-Kennzeichnun g. Das Wort „CE-zertifizier t“ gibt es im Gesetz nicht und stellt eine Täuschung. dar. DAS sollte vermieden werden!
Gruß Nadja Lüders
Zitieren
#5 mb 2019-11-09 10:42
@Martina: CE-zertifiziert .... Sprachfehler :-) .... und die Chinese machen doch, was sie wollen. Jedem Produkt über amazon liegt schon fertig der Gutschein bei für ein weiteres Gratisprodukt der lgeichen Sorte, wenn man eine positive Produktrezessio n schreibt und diese hochlädt, den Screenshot weiterleitet. Da fallen noch nciht mal Transportkosten an. Da ich 4 Artikel gleicher Art gekauft habe, kann ich also 4 ma den Gutschein verwenden, weil in jedem Produkt drin. Amazon interessiert es nicht und ich habe nun 4 Doppelpacks eines Produktes gekauft und bekomme nun , wen ich wollte, 4 weitere Produkte dazu.

@Michael: Kundenzufrieden heit erzielt man mit Aufmerksamkeite n, nicht mit Geschenken. In meinem stationären Laden gibt es nicht nur eine Beratungshotlin e fpr die, die nicht kommen können oder wollen. Für diejenigen, die den Weg nicht scheuen gibt es viele Produkte zum Probieren, bevor gekauft wird, kleine Services wie Kundenbrillen, Taschentücher bei Erkältung(zur Sofortbenutzung ), ein Stück schokolade für liebe Kinder (im Alkladen), den Mehrweg-Beutel bis hin zum Leihschirm bei Regen.... das sind nur kleine Beispiele. Es gibt noch viel mehr Dinge, die machbar sind, um aus Kunden Freunde zu machen....
Und dafür sind die Leute auch bereit deutlich tiefer in die Tasche für Wein und Spirituosen zu greifen. Klar, die fachliche Beratung muss auch excellent sein.
Zitieren
#4 Michael 2019-11-08 13:54
Hallo Redaktion,

Danke für die Rückantwort, aber es geht letztendlich nicht nur um Brötchengutsche ine. Diese waren nur Anlass der Wettbewerbszent rale hier "tätig werden zu müssen". Für wen?
Ich persönlich gehe trotzdem wie auch vorher schon nur zu meiner Stammapotheke. Ob mit Werbegeschenk, oder ohne. Bestraft hat man damit nur mich, den Kunden. Andere Apotheken verdienen damit auch nix, denn ich glaube, ich bin nur einer von sehr vielen, die das so handhaben.
Es wurde damit und mit dem in Ihrem aktuellen Artikel also mal wieder was kaputtreguliert und der Kunde, so wie der Händler ist der Leidtragende. Der einzige Gewinner wie so oft: Die Abmahnmaschinerie.

Sie schrieben es ja selbst unter genanntem Link: "Unterm Strich führt das zu folgendem Ergebnis: Die kostenlose Beigabe einer Taschentuchpack ung mit dem Logo der Apotheke als Werbegeschenk ist zulässig; ..."
Allerdings fehlt das hier aus Ihrem Artikel: "die Beigabe irgendeiner Taschentuchpack ung aber nicht."

Und genau das lässt doch genau den Spielraum für Abmahnungen zu. Hat jahrzehntelang niemanden interessiert. Seitdem man damit Geld verdienen kann, muss man plötzlich die Kunden schützen.
Zitieren
#3 Redaktion 2019-11-08 06:42
Hallo Michael,

wir verstehen deinen Frust, wollen aber noch kurz etwas klar stellen: In dem Apotheken-Fall ging es um Brötchengutsche ine. Es handelt sich dabei um ein Urteil des Bundesgerichtsh ofs zum Heilmittelwerbe gesetz, wie es bereits seit einigen Jahren besteht. Erlaubt sind hingegen Beigaben als Werbegeschenk. Druckt die Apotheke also ihr Logo auf die Taschentuchpack ung, ist das in Ordnung:

onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren
#2 Martina 2019-11-06 18:13
Das kann aber auch anders sehen. Da chinesische Produkte sehr oft nicht CE-zertifiziert aber dennoch in Europa verkauft werden, ist es in meinen Augen SEHR WOHL ein Hinweis auf eine erwartbar höhere Qualität wenn das Produkt einer Europäischen Norm entspricht...ab gesehen davon fälschen Chinesen auch gern das CE-Zeichen...
Zitieren
#1 Michael 2019-11-06 14:46
Es macht immer weniger Spaß. Mal ganz ehrlich: Dieser Mist betrifft doch auch den lokalen Handel - mir fällt gerade ein, dass mir meine Apotheke nicht mal mehr Taschentücher schenken darf, weil es da seit ein paar Monaten ein tolles neues Gesetz gibt (kommt sicher von der EU, denn nur von da kommt so ein Dreck) ... wie sollen die Leute motiviert werden (auch lokal) einzukaufen, wenn man als Händler nicht mal mehr Kundenfreundlic h sein kann, ohne Angst haben zu müssen, von einem Neider oder Abzocker abkassiert zu werden?

In Zukunft kaufen wir nur noch aus dem Ausland, weil wir uns nicht nur in der Innenstadt, sondern auch deutsche Shops aus dem Internet abschaffen.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.