Fall der Woche

Wenn der Kunde auf eine Reparatur besteht

Veröffentlicht: 08.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.11.2019
eine kaputte Naht

In dieser Woche hatte ein Händler wieder einen interessanten Konflikt mit einem Kunden: Der Kunde, ein Verbraucher, bestellte ein Kleidungsstück. Bereits nach dem ersten Tragen, löste sich eine Naht auf. Der Kunde informierte den Käufer daraufhin über den Schaden und verlangte die Reparatur. Der Händler bot stattdessen die Lieferung einer neuen Ware an. Darf der Kunde dennoch auf die Reparatur bestehen?

Das sagt die Rechtslage

Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Händler, die Ware an den Kunden so zu übergeben, wie es vereinbart wurde. Statt einer Neuware, darf beispielsweise keine gebrauchte Ware geliefert werden. Weicht die Ware von der vereinbarten Beschaffenheit hat, ist vom Sachmangel die Rede. 

Liegt ein solcher Mangel vor, stehen dem Kunden verschiedene Ansprüche zu. Zuerst darf der Kunde sein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB geltend machen. Prinzipiell steht ihm an dieser Stelle ein Wahlrecht zu: Er darf zwischen einer Neulieferung oder Nachbesserung wählen. Grundsätzlich darf der Kunde also auf einer Neulieferung bestehen.

Allerdings gibt es auch eine Hintertür: Ist die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung mit einem unwirtschaftlichen Aufwand verbunden, so kann er sie verweigern. Ob die gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, hängt vom Wert der Sache und den Kosten der Nacherfüllung ab. Bei einem besonders günstigen Produkt, kann die Reparatur im Verhältnis zur Neulieferung wirtschaftlich unsinnig sein. Was unverhältismäßig ist, muss im Einzelfall abgewogen werden.

Das sagt die Praxis

Bei dem gelieferten Produkt handelte es sich um ein Kleidungsstück im niedrigen Preissegment für 10 Euro. Eine Reparatur wäre durch Personal- und Materialkosten unnötig teuer geworden. Günstiger war es, einfach ein neues Produkt zu liefern. Das hat der Unternehmer dem Kunden dann auch erklärt. Am Ende einigte man sich auf die kostenlose Lieferung eines neuen Produkts. Die mangelhafte Sache durfte der Kunde behalten, wodurch der Händler die Kosten für den Rückversand einsparte.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.