
Ob nun via Auto-Fill-In oder einfach in der Taste vertan: Vertipper passieren in der heutigen Zeit schnell. Da kann aus der Hausnummer 23 mal schnell die 33 werden. Manchmal ist der Nutzer auch mit den Gedanken ganz woanders, und gibt statt der aktuellen Adresse den Wohnort an, der vor dem letzten Umzug aktuell war.
Für den Online-Händler bedeutet das: Er schickt das Paket los und es kommt als unzustellbar zurück. Welche Konsequenzen hat das?
Verträge sind zu halten
Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu halten. Unabhängig davon, wie sehr der Käufer sich bei der Adresse vertan hat, ist es zum Vertragsschluss gekommen. Das bedeutet, dass der Händler grundsätzlich in der Pflicht zur Lieferung bleibt, wenn die Ware als unzustellbar zurück kommt.
Empfehlenswert ist es daher, den Kunden auf den Fehler aufmerksam zu machen. Korrigiert er dann seine Angabe, kann der Händler seiner Verpflichtung nachkommen und den Versand erneut in Auftrag geben.
Allerdings haben Händler berichtet, dass Kunden, sofern sie denn Verbraucher sind, häufig in so einem Fall von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. In so einem Fall muss der Händler die Ware natürlich nicht mehr liefern. Aber Achtung: Die quasi kommentarlose Retoure ist kein Widerruf! Dieser muss eindeutig gegenüber dem Unternehmer erklärt werden.
Was passiert mit den Versandkosten?
Die wichtigere Frage ist an dieser Stelle, was mit den Kosten für die erfolglose Lieferung geschieht. Diese muss ganz klar der Kunde tragen, denn: Dieser ist dafür verantwortlich, seine Daten korrekt einzugeben. Da der Händler keinerlei Möglichkeit hat, die Richtigkeit zu überprüfen, muss er sich hier auf die Angaben des Käufers verlassen dürfen. Gibt der Käufer – unabhängig davon, ob er etwas dafür kann – eine falsche Adresse an, begeht er eine Pflichtverletzung.
Liefert der Händler nun an die angegebene Adresse und trifft den Käufer nicht an, befindet sich dieser sogar im Annahmeverzug. Der Händler stellt die Ware immerhin wie vereinbart zur Annahme durch den Kunden zur Verfügung. Entsprechend kann der Händler alle mit der gescheiterten Zustellung verbundenen Kosten auf den Käufer abwälzen. Diese kann er als Mehraufwand (§ 304 BGB) beim Käufer geltend machen.
Wie sieht es aus, wenn der Händler den kostenlosen Versand anbietet?
Spannend wird der Fall dann, wenn der Händler prinzipiell einen kostenlosen Versand anbietet. Hier könnte man nämlich argumentieren, dass dem Händler durch die erfolglose Hinsendung kein Mehraufwand entstanden ist und er folglich nur die Retourkosten in Rechnung stellen kann. Schließlich hat der Händler auch keine Versandkosten ausgezeichnet. Rechtsprechung gibt es zu dieser Konstellation leider noch nicht. Allerdings lässt sich folgende Argumentation gut lesen: Der Händler knüpft die versandkostenfreie Lieferung aus der Natur der Sache heraus an den Erfolg der Erstzustellung. Entsprechend müssen bei einer erfolglosen Zustellung auch in diesem speziellen Fall die Hinsendekosten durch den Käufer ersetzt werden. Diese Ansicht ist nicht nur händler- sondern auch lebensnah: Schon allein aus wirtschaftlichen Gründen wird der Händler beim Angebot des kostenlosen Versandes kaum wollen, dass eine unendliche Zahl an Zustellversuchen umfasst sind.
Kommt es bei einer versandkostenfreien Lieferung zu einem Streit mit dem Kunden, muss der Händler einfach im Einzelfall abwägen, wie er sich verhält. Eine eindeutige juristische Beurteilung ist zur Zeit noch nicht möglich.
Doch Achtung: Fordert der Kunde eine erneute Zustellung an die korrigierte Adresse, so gilt wieder das, was ursprünglich im Vertrag vereinbart wurde, sprich: Die zweite Zustellung ist kostenfrei.
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Kommentare
Ich habe Privat ein Teil verkauft, der Käufer hat mir die falsche PLZ angegeben, bin ich jetzt verpflichtet dem Käufer das Geld zu erstatten? Da das Päckchen ,wohl anscheinend in Bayern ausgeliefert wurde ,statt in NRW !
Habe ich Privat auch einen Verkäuferschutz ,
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Sickbert,
Da sie vermutlich eine Schickschuld vereinbart haben und sie ihre Pflicht erfüllt haben und den Gegenstand an die vereinbarte Adresse gesendet haben, besteht ihrerseits keine Pflicht das Geld zurück zu erstatten.
Viele Grüße
die Redaktion
mein Fall ist leider nicht aufgeführt:
Hermes hat ein Paket nicht zugestellt (der Paketschein war unvollständig ausgefüllt, die Hausnummer hat gefehlt).
Der Verkäufer behauptet, er habe den Paketschein über EBAY automatisch erstellt und deshalb trifft ihn keine Schuld. Er fordert, erneute Versandkostenüb ernahme von mir.
Ich bin der Meinung, auch wenn er den Paketschein automatisch erstellt hat, hätte er die Adresse überprüfen müssen.
Bis zum heutigen Tag sind auch alle Pakete die mit Hermes an mich gesandt worden angekommen.
Grüße Anton
Mein Problem habe ich bisher leider nirgendwo erlesen können, ich hoffe sehr das mir jemand helfen kann. Meine Kundin hat eine falsche Lieferadresse angegeben (alte Adresse) und nun gefragt was sich machen lässt. Das Problem dabei: Der Artikel kam nicht zu mir zurück. Und ich kann nicht prüfen ob er angenommen wurde.
Es handelt sich um individuell angepasste, personalisierte Artikel, bei denen für mich natürlich ein gewisser Aufwand dahinter steckt. Muss ich der Kundin dennoch einfach ein neues zuschicken? Oder ist der Kauf "abgeschlossen" da es irgendwo angenommen wurde?... Ich bin planlos.
Liebe Grüße, Daniela Müller
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Müller,
wenn die Kundin eine falsche Adresse angegeben hat, hat sie eine vertragliche Nebenpflichtver letzung begangen. Außerdem befindet sie sich nun im Annahmeverzug und der Händler oder die Händlerin haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollte die Ware also verloren gegangen sein, haften sie dafür nicht mehr.
Um eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind, ist es möglicherweise trotzdem ratsam, bei dem entsprechendem Paketdienstleis ter ein Nachforschungsa uftrag zu stellen.
Alles Gute und viele Grüße
Die Redaktion
Habe bei einem Händler leider zwei verschiedene Adressen, per Bild geschickt.
Er hat leider die falsche erwischt (vorherige Anschrift) nun wurde das Paket angeblich dort am ablageort zugestellt.
Wer haftet für die Ware?
Lg J. Stollberg
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Antwort der Redaktion
Hallo Jacky,
in dem Fall raten wir Ihnen, den Händler zu kontaktieren und mit ihm gemeinsam eine Lösung zu finden. Der Fall ist schließlich nicht ganz einfach. Zwar haben Sie die Pflicht eine korrekte Adresse anzugeben; der Händler hätte bei der Angabe von zwei Adressen aber auch noch einmal nachhaken können. Es ist schwer zu beurteilen, wer im Recht ist.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Da es aich um gehäufte, von verschiedenen Anbietern gesendete Ware handelt, nehmen wir an,
dass das System hat. Die Frau, eine US Amerikanerin mit Wurzeln aus Kasachstan, versteht es,
den Datenschutz bis zur Neige auszuschöpfen. Da der solitäre Eingang zu der Wohnung der EX-Mieter
nicht benutzt wird, vermuten wir, dass die Frau die Ware meistens abholt und dann wahrscheinlich
beim Lieferanten behauptet, diese sei nicht zugestellt worden.
Andernseits haben nuns die EX-Mieter angeklagt, wir hätten wärend deren Mietdauer in der Wohnung,
unberechtigt Kameras aufgestellt und deren Intimssphäre touchiert.
Es gibt raffinierte Betrüger und es gibt dumme Betrüger.
Der Krug ngeht zum Brunnen bis er bricht sagt man so schön.
da hat mir die redaktion aber ganz was anderes geschrieben.
""da muss ich Ihnen leider widersprechen: Der Widerruf zielt auf die Willenserklärun g des Kunden, also auf den Vertrag ab. Dazu heißt es in § 312g BGB:
„Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzvertr ägen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."
Der Erhalt der Ware lässt die Frist zwar beginnen, ist insofern aber keinerlei Bedingung für das Aussprechen der Widerrufserklär ung. Außerdem ist die Widerrufserklär ung entgegen Ihrer Vorstellung nicht an eine Form gebunden. Im Gesetz heißt es lediglich "durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer" (§ 355 BGB).
Diese Erklärung kann schriftlich, mündlich, aber auch per Eulenpost geschehen. Hier kommt es eher darauf an, was der Unternehmer vertraglich in der Widerrufsbelehr ung geregelt hat. Falls vorhanden, muss der Unternehmer allerdings eine Telefonnummer angeben (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U30/15): „Da sie ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschlus s unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklär ungen entgegen nehmen."
Mit freundlichen Grüßen
Sandra May
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Die Deutschen sind zu Geiz erzogen worden, denn im Ausland ist der Versand selten kostenlos und eine Regelung würde uns bei dem Wahnsinn in der Blekleidung, samt Retouren sehr gut tun!
§433 Abs. 2 BGB "...der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen..."
Bei einer Annahmeverweige rung oder einem vorzeitigem Zurückrouten nimmt der Käufer die Sache aber nicht ab und ist für die entstandenen Kosten verantwortlich. Außerdem kann dann auch kein Widerrufsrecht ausgeübt werden.
wer in dem Fall, dass ein Paket nicht vom Kunden abgeholt wird, die Kosten trägt, das lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Dies hängt unter anderem von der individuellen rechtlichen Gestaltung ab, oder ob möglicherweise ein Widerruf erklärt wird oder ähnliches. Nimmt der Käufer etwa sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß wahr, wären die Versandkosten vom Händler zu tragen. Die Kostentragung der Rücksendung entscheidet sich dann an der Regelung in den AGB.
Beste Grüße,
die Redaktion
danke für deine Nachfrage. Letzten Endes kommt der Kunde durch die falsche Adresse in den sogenannten Annahmeverzug. Die beim Annahmeverzug entstandenen Kosten sind die des Hinversandes. Das ist so gesehen der Verzugsschaden. Diesen Schaden will der Händler ersetzt haben. Es geht also nicht darum, dass der Händler alles wie im Vertrag gemacht hat, sondern der Kunde sich nicht daran gehalten hat.
Für diese Ansicht spricht außerdem, dass dem Händler durch die Retour meist noch Strafgebühren entstehen. Die will er ja auch zurück haben. Und wenn der Kunde auf den zweiten Versand verzichtet, und den Widerruf erklärt, bleibt es ja auch bei dem Schaden.
Letzten Endes ist es aber einfach pragmatisch, dem Kunden den zweiten Versand in Rechnung zu stellen.
Für das Ausland kommt es darauf an, ob Sie als Rechtswahl das Deutsche Recht getroffen haben.
Beste Grüße,
die Redaktion
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