Error Fares

Das können Händler bei Pricing-Pannen tun

Veröffentlicht: 25.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.02.2020
Kopf in den Sand stecken

Wer ihn erspäht, greift natürlich sofort zu. Sei es das Notebook für 150 Euro statt 1.500 Euro oder der First-Class-Flug nach Dubai für 399 Euro. Weil diese Systemfehler bei der Preisangabe im Internet gar nicht so selten vorkommen, haben sie sich sogar einen eigenen Namen verdient: die sogenannten Error Fares. Bei einem Error Fare handelt es sich um einen Preisfehler, der entsteht, wenn beispielsweise ein Fehler beim Einstellen eines Produktes oder Fluges unterläuft. Oft sind diese Angebote nur deshalb so günstig, weil der Anbieter selbst noch gar nicht gemerkt hat, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist.

Weil solche Fehler immer häufiger vorkommen, begeben sich spezielle Plattformen und Schnäppchenjäger im Internet sogar gezielt auf die Suche nach fehlerhaften Preisauszeichnungen. Damit es sich auch richtig lohnt, wird die falsch ausgezeichnete Ware meist gleich in hohen Mengen bestellt. 

Händlern fällt diese Misere meist erst auf, wenn es zu spät ist und der komplette Warenbestand – zum falschen Preis – verkauft wurde. Sobald der Fehler aufgefallen ist, wird es spannend, denn Kunden, die glücklich über ihr Schnäppchen sind, geben sich nicht so einfach geschlagen. Die Drohung „Dann klage ich es ein!“ geht schnell über die Lippen. Welche Rechte Händler in solch einem Fall tatsächlich haben, haben wir nachfolgend zusammengetragen.

Das teure Schnäppchen

Ende letzter Woche erreichte unsere Redaktion diese Anfrage: „Gestern hatte ich im Shop XYZ drei Tablets zum Einzelpreis von 119,00 Euro bestellt und dazu auch drei Auftragsbestätigungen erhalten. Ursprünglich ausgewiesen waren diese mit dem Preis von ca. 1.500 Euro. Nun ereilten mich drei neue E-Mails, in denen der Händler die Kaufverträge anfechtet [...].“ (Anmerkung der Redaktion: Der Sachverhalt wurde zur besseren Veranschaulichung gekürzt darsgestellt.)

Nur ein verbindlich geschlossener Vertrag verpflichtet zur Lieferung

„Wie verhalte ich mich nun? Kann ich die Erfüllung des Kaufvertrages einklagen?“, fragte sich der enttäuschte Kunde. Für diese Frage sollte zunächst folgender rechtlicher Grundsatz vor Augen geführt werden: „Pacta sunt servanda“, d. h. die geschlossenen Verträge müssen erfüllt werden. Der Fokus liegt hier auf „geschlossene Verträge“. Zunächst ist im Falle eines Falles die Frage zu beantworten, ob tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, der zur Lieferung verpflichtet. Dazu muss man den jeweiligen Absatzkanal unterscheiden:

Online-Shop

Für Online-Shops gibt es keine pauschale Antwort. Hier hängt der Vertragsschluss von den jeweiligen individuellen Regelungen in den AGB und Kundeninformationen ab. Werden Sofortzahlungsarten wie PayPal eingesetzt, kommt es grundsätzlich mit dem Abschluss des Bestellvorgangs zum verbindlich geschlossenen Kaufvertrag.

Ebay

Anbieter bei Ebay stellen laut der offiziellen Plattform-Bedingungen verbindliche Angebote ein. Bei Festpreisartikeln nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen“ anklickt und anschließend bestätigt. Bei Festpreisartikeln, bei denen der Verkäufer die Option „sofortige Bezahlung“ ausgewählt hat, nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen“ anklickt und den unmittelbar nachfolgenden Zahlungsvorgang abschließt. Der Käufer kann Angebote für mehrere Artikel auch dadurch annehmen, dass er die Artikel in den Warenkorb legt und den unmittelbar nachfolgenden Zahlungsvorgang abschließt. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist.

Amazon

Im Falle einer Bestellung über Amazon läuft der Vertragsschluss wie folgt ab: Mit der Bestellung bzw. Bestellbestätigung des Kunden kommt noch kein Kaufvertrag zustande, da die Angebote unverbindlich sind. Mit Anklicken der Schaltfläche „Jetzt kaufen“, „Jetzt mit 1-Click® kaufen“ oder „Mit 1-Click® kaufen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot beim Anbieter ab. Der Kunde erhält nach Absenden seiner Bestellung von Amazon per E-Mail eine automatische Bestätigung, dass der Anbieter das Angebot erhalten hat. Die Bestellbestätigung führt noch nicht zum Vertragsschluss zwischen Anbieter und Kunden. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt erst durch eine E-Mail von Amazon, in welcher dem Kunden der Versand der Ware durch den Anbieter bestätigt wird. Erst jetzt gibt es kein Zurück mehr.

Kommando zurück: Einen Kaufvertrag wieder auflösen

Es gibt jedoch Mittel und Wege, aus dem Vertrag wieder herauszukommen. Gesetzgeber und Gerichte haben glücklicherweise die Thematik „Anfechtung“ auf dem Schirm. Online-Händler, die Produkte versehentlich zu einem falschen Preis angeboten haben, können von einem Anfechtungsrecht Gebrauch machen, wenn sie im Irrtum waren und das Produkt zu diesem Preis überhaupt nicht anbieten wollten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis falsch eingegeben wurde (z. B. durch Vertippen) oder ob der falsche Preis durch einen Softwarefehler (z. B. im Warenwirtschaftssystem oder über ein Pricing-Tool) entstanden ist.

Hierzu hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Online-Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online-Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann (Urteil vom 26. Januar 2005, Aktenzeichen VIII ZR 79/04).

Nicht zur Anfechtung berechtigt folgender Fall: Der Händler muss den Preis nachträglich anpassen, weil beispielsweise das Produkt im Preis gestiegen ist. Häufiger kommt dies jedoch im Reisesektor vor, wenn Kosten für Flüge angestiegen sind. Man spricht hier von einem sogenannten Kalkulationsirrtum, der im Verantwortungsbereich des Händlers liegt.

Auf das Anfechtungsrecht können die sich Händler jedoch nur berufen, wenn sie die Anfechtung auch tatsächlich geltend machen und gegenüber dem Kunden erklären, nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen. Der Hinweis „Aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online-Bestellung leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ soll den Gerichten zufolge genügen (Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016, Aktenzeichen I-16 U 72/15). Voraussetzung ist, dass der Händler eindeutig kenntlich macht, dass er sich vom Vertrag lösen will. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht benutzt werden. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der betroffene Händler muss die Anfechtung des Vertrages außerdem „unverzüglich“ erklären, nachdem er von der falschen Preisauszeichnung Kenntnis erlangt hat.

Als Folge einer wirksamen Anfechtung wird der Kaufvertrag aufgelöst und gilt als von Anfang an nichtig. Online-Händler sollten sich jedoch bewusst sein, dass ggf. Schadensersatzansprüche drohen. 

Ausnutzen eines Fehlers ist Verstoß gegen Treu und Glauben

Dem schadenfrohen Besteller kann die Lieferung der Waren zu einem Schnäppchenpreis jedoch noch aus einem anderen Grund verwehrt werden: Bestünde der Kunde auf eine Auslieferung, würde er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Das ist insbesondere bei offensichtlichen Diskrepanzen zwischen veröffentlichten und tatsächlich gewollten Preisen der Fall oder, wenn vergleichbare Angebote deutlich teurer sind. 

Viele Kunden wollen dies jedoch nicht hören und sind über die Stornierungs-Mails erbost. Dabei vergessen sie, dass sie hier einen Fehler des Händlers bewusst ausnutzen und keinesfalls im Recht sind. Dabei bietet ihnen die Rechtsprechung keinen Rückhalt: Das Bestehen auf einen niedrigen Preis (beispielsweise 29,90 Euro statt 2.990,00 Euro) sei unbillig und rechtsmissbräuchlich (vgl. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen 425 C 9322/16). Der Händler sei wegen des Verstoßes des Kunden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.

Es ist missbräuchlich, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkennt und die Vertragsdurchführung für den Händler aufgrund des viel zu niedrigen Preises jedoch schlechthin unzumutbar ist. Das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15. November 2002, Aktenzeichen 19 W 2631/02).

Zweiter Versuch: Dürfen Händler auf neuen, höheren Preis bestehen?

In machen Fällen enthällt die Stornierungs-E-Mail den Hinweis, dass der Kunde zwar die Waren nicht zum ursprünglichen Spottpreis haben könne, sondern zum regulären Preis oder aus Kulanz zu einem günstigen Preis. Der Händler macht dem Kunden jedoch rein rechtlich gesehen ein neues Angebot. Der Kunde muss dies nicht annehmen. Selbst wenn er darauf nicht mehr reagiert, ist der Kunde keinen neuen Vertrag eingegangen.

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt?

Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass Fehler in der Preisdarstellung binnen kürzester Zeit korrigiert werden. Dennoch greifen viele Online-Händler auf Hinweise wie „Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten“ zurück, um sich von eingeschlichenen Fehlern wieder zu befreien. Auf solche oder ähnliche Formulierungen sollte man im Online-Handel verzichten, da sie die Gefahr einer Abmahnung bergen.

Fazit und Praxistipp

Wie unser eingangs erwähntes Beispiel zeigt, schlagen Kunden bei Preisfehlern meist gleich mehrfach zu und kaufen den Lagerbestand bis zur Erschöpfung leer. Dabei können dem Händler in Summe Schäden von mehreren Tausend Euro entstehen. Riechen Kunden einmal die große Beute, geben sie ohnehin nicht so schnell von allein auf. Hier steht Händlern ein Anfechtungsrecht zu.

Kunden, die absichtlich einen falsch ausgezeichneten Artikel kaufen und das auch schon bei der Bestellung erkannt und ausgenutzt haben, handeln zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Anschluss auf eine Lieferung zum niedrigen Preis bestehen. Sie dürfen sich nicht auf den niedrigen Preis berufen.

Ohne anwaltliche Hilfe eskalieren die Fälle meist sehr schnell, insbesondere wenn auch der Ruf durch (angedrohte) negative Bewertungen auf dem Spiel steht. Das weitere Vorgehen ist daher zum einen rechtlicher, zum anderen auch taktischer Natur.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#6 Christian 2022-04-05 10:25
Ich habe folgenden Fall: Ich habe ein super Angebot für eine Handwerksleistu ng gesehen. Da man auf der Webseite sich auch direkt ein fixes Angebot (Kein Preisvorschlag) schicken lassen konnte, habe ich das gemacht. Ich habe dann das Angebot per Mail auch angenommen. (Habe mich für den Preis bedankt und gesagt, dass es sich ja um ein super Schnäpchen handelt.) Nun, 3 Wochen später habe ich noch immer nichts gehört. Ich habe mal um eine AB gebeten. Da ich den Betrieb echt auf seinen Fehler hingewisen habe, er auch den Preis auf seiner Webseite geändert hat, aber mein angenommenes Angebot nicht zurückgezogen habe, kann ich dann von einem reechtsmäßigen Kaufvertrag ausgehen?



Antwort der Redaktion:


Hallo Christian,

wenn es sich um ein verbindlichen Angebot handelte, was von Ihrer Seite nur noch angenommen werden muss, dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Es handelt sich allerdings immer um eine Einzelfallprüfu ng, bei der unter Umständen die AGB des Dienstleisters mit beachtet werden müssen. Leider ist es uns, auch aus Gründen der Haftung, in der Redaktion nicht möglich eine individuelle Rechtsberatung zu geben.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#5 Nadine 2021-08-13 13:41
Liebe Redaktion,

wir haben einen Artikel gekauft und dieser wurde mit 1,10€ statt 1.100€ ausgezeichnet. Dieser wurde geliefert und war dann natürlich direkt in Gebrauch. Drei Wochen(!) später ist dem Händler sein Fehler aufgefallen und möchte den Artikel abholen lassen oder schreibt uns eine neue Rechnung für 550€. Wir finden der Händler hat eindeutig zu spät reagiert und der Kaufvertrag ist schon lange abgeschlossen UND der Artikel ist wirklich nicht mehr neuwertig. Wie wäre die richtige Reaktion?

Mit freundlichen Grüßen,
Nadine

_____________________________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Nadine,

die Anfechtung des Verkäufers muss unverzüglich, nachdem er den Fehler bemerkt hat erfolgen, das kann auch zu einem Zeitpunkt sein, zu dem der Artikel bereits geliefert wurde.

Viele Grüße

die Redaktion
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#4 Sofadecke 2021-01-12 13:22
Liebe Redaktion,

wie verhält sich der Fall, wenn ein Onlineshop eine ganze Produktpalette (also nicht nur einen einzelnen Artikel) zu sehr günstigen Preisen anbietet? Im speziellen Fall sogar unterschiedlich ste Hersteller und Produktvariante n (in Summe ca. 25 von 40 angebotenen Artikeln)?

Der Shop zeigt bei einigen Artikelbildern -% und sehr günstige Preise - im Vergleich zu anderen Shops.

Kann man hier noch immer von einem Irrtum ausgehen oder sollte es sich eher um ein realistisches, evtl. Lager-bereinige ndes, Angebot handeln? Es ist auch nicht ein Hersteller allein sehr rabattiert. In einem Hersteller gibt es sehr günstige und normale Angebote. Ebenso ist es nicht nur ein Hersteller, sondern diverse. Es gibt keine direkte Gemeinsamkeit, außer bei dem "Grundprodukt" - hier einem Bürostuhl.

Vielen Dank im Voraus für eine Einschätzung.
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Hallo Sofadecke,

vollkommen richtig. In dem Artikel geht es um echte Pannen und Irrtümer. Bei einem großen Teil des Sortiments, wie Sie es beschreiben, ist das natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen. Dauert die Anzeige der günstigen Preise jedoch eine Weile an, handelt es sich wohl um Absicht.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#3 Redaktion 2020-03-01 08:40
Hallo Maltsos,

das ist eine sehr gute Frage. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass der Kaufvertrag unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern anfechten muss.
Dass heißt, der Händler muss anfechten, sobald er seinen Irrtum bemerkt. Dieser Zeitpunkt kann auch nach der Lieferung der Ware liegen.

Beste Grüße
die Radaktion
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#2 Tim 2020-02-29 08:52
Ist mir (nicht bewusst) als Käufer passiert. Artikel war vom Händler wie folgt deklariert: 4 x Ware XYZ (Set) zum Preis von 9,99€. Diesen Artikel habe ich dann vier mal bestellt. D.h. ich müsste letzt endlich 16 Artikel erhalten.
Ich habe über PayPal bezahlt und auch zeitnah dann vier Artikel erhalten. Der Händler erklärte, dass der Preis von 9,99 € pro Artikel gelten sollte und nicht für vier Stück.
Ich bestand aber auf die Nachlieferung der weiteren zwölf Artikel. Zuerst wurde sich quer gestellt aber letztendlich dem doch zugestimmt, da es sich hier auch um einen System Fehler handelte.
Ich nehme an, dass dem Händler dies zu spät aufgefallen ist und er mit der ersten Teillieferung den Vertrag schon zugestimmt hatte. Zudem war der Schaden aufgrund des geringen Warenwerts überschaubar.
Liege ich mit der Erklärung richtig?

Der Händler hätte meines Erachtens vor Erbringung seiner Leistung (Lieferung der ersten 4 Artikel) Den Kaufvertrag anfechten müssen, ist das so korrekt?
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#1 Maltsos 2020-02-26 15:15
Ist mir auch schon 4 x passiert in den letzten 10 Jahren. Komma falsch gesetzt und auf einmal kostet der Artikel 29,99 € statt 299,99 €

Dann kaufen sie wie bekloppt und regen sich hinterher noch auf wenn man den Kaufvertrag anfechtet und drohen mit Klagen.

Ich finde den Bericht hier vom Händlerbund super und werde ihn auch weiter empfehlen an meine Kundschaft wenn mir das nochmals passieren sollte.
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