Gastartikel

Quick Fixes 2020: Änderungen im europäischen Umsatzsteuerrecht

Veröffentlicht: 26.02.2020 | Geschrieben von: Gastautor | Letzte Aktualisierung: 26.02.2020
EU-Flaggen

Bereits für Anfang 2019 angedacht, haben seit 1. Januar 2020 die Quick Fixes in Europa endlich Einzug erhalten. Die Änderungen betreffen primär die folgenden Themenbereiche:

  • Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • (Beleg-)Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Neue Regelungen für Reihengeschäfte
  • Neue Regelungen für Konsignationslager

Auch wenn natürlich eine Vereinfachung und das Beheben bestehender Probleme das Hauptziel dieser Steuerreform war, so können diese Änderungen auch zu verschiedenen neuen steuerlichen Aufgaben führen. In den folgenden Abschnitten werden diese 4 Quick Fixes genauer unter die Lupe genommen.

Neue Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der erste Quick Fix in unserer Liste betrifft die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Seit dem 1. Januar wird für die Anwendung dieser Steuerbefreiung eine gültige Umsatzsteuer ID (USt.-Identifikationsnummer) und die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung eine materiell-rechtliche Voraussetzungen – also zwingend notwendig.

Außerdem sind seit Jahresbeginn, um eine innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer zu befreien, noch diese Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Der Empfänger hat eine gültige USt.-IdNr. in einem anderen Land als dem Abgangsland
2. Der Empfänger muss dem Lieferanten seine USt.-IdNr. mitteilen
3. Der Lieferant muss die ZM rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei einreichen

Man sollte sich also, falls noch nicht geschehen, schnellstmöglich um die Anpassung von Daten und Prozessen kümmern, um weiterhin steuerkonform zu bleiben.

Neue Regelungen zum (Beleg-)Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Auch bei den Nachweisen für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen wurde in der Vergangenheit eine EU-weite Lösung ausgearbeitet, die mit den Quick Fixes Anwendung gefunden hat.

Damit man die Steuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch nehmen kann, muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand, bzw. die Ware, tatsächlich im Zielland (anderes EU-Land) angekommen ist – und zwar mit entsprechenden Belegen. Deswegen spricht man hier vom „Belegnachweis“.

Für die Belegnachweise gilt das sog. widerlegbare Vermutungsprinzip. Das bedeutet, dass unter gewissen Umständen vermutet werden kann, dass der Liefergegenstand in das Zielland transportiert wurde. Und das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer (Verkäufer) mindestens zwei Belege über die Lieferung vorlegen kann. Diese Belege dürfen sich nicht widersprechen und müssen von unabhängigen Dritten stammen.

Beispiele für gültige Belege:

  • CMR-Frachtbriefe
  • Bankauszüge/Rechnungen/Quittungen über relevante Zahlungen
  • Versicherungspolizze für Transport

In der Regel reichen zwei dieser Dokumente als Nachweis. Sollte jedoch der Erwerber den Transport veranlasst haben, ist zusätzlich ein dritter Beleg notwendig, und zwar eine schriftliche Bestätigung, dass der Erwerber auch der Veranlasser des Transports gewesen ist.

Neuregelungen bei Reihengeschäften

Mit der Einführung der Quick Fixes gab es eine einheitliche Zuordnungen von warenbewegten, steuerbefreiten Lieferungen bei Reihengeschäften.

Vor allem ist hierbei neu, dass es nun auch Vorgaben für Reihengeschäfte mit Zwischenhändlern gibt. Konkret bedeutet das, dass die Transportverantwortung beim mittleren Unternehmer des Reihengeschäfts (=Zwischenhändler) liegt.

Das gilt jedoch nicht, wenn der Zwischenhändler nachweisen kann, dass die Produkte von ihm nicht als Abnehmer angenommen, sondern als Lieferer geliefert wurden. Das kann vor allem dann unterstellt werden, wenn der Zwischenhändler eine Umsatzsteuernummer aus dem Abgangsland verwendet.

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Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass bei einer Beförderung/Versendung durch den mittleren Unternehmer die Warenbewegung der Lieferung eben auch dem Zwischenhändler zuzuordnen ist.

Das gilt jedoch nicht, wenn der Zwischenhändler nachweisen kann, dass die Produkte von ihm nicht als Abnehmer angenommen, sondern als Lieferer geliefert wurden. Das kann vor allem dann unterstellt werden, wenn der Zwischenhändler eine Umsatzsteuernummer aus dem Abgangsland verwendet. 

Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

Auch bei den Konsignationslagern, bei denen Unternehmer in anderen EU-Ländern eine Art Just-in-Time Lieferung der Produkte an Kunden vor Ort ermöglichen, hat sich einiges geändert.

Es wird nun klar dargelegt, wann bei einer Lieferung in ein anderes EU-Land von einem Konsignationslager ausgegangen werden kann. Außerdem wird diese Lieferung nicht wie zuvor als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, sondern es liegt erst dann eine Lieferung an den Erwerber vor, wenn die Ware aus dem Konsignationslager entnommen wurde und gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Entnahme der Ware erfolgte innerhalb eines Jahres nach Bestückung.
2. Der Unternehmer hat im Bestimmungsland keinen Sitz, keine Geschäftsleitung, Betriebsstätte, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
3. Der vollständige Name und die Anschrift des Erwerbers müssen dem Unternehmer zu Beginn der Beförderung/Versendung bekannt sein.
4. Der Erwerber muss im Zielland eine gültige Umsatzsteuernummer besitzen.
5. Der Unternehmer relevante Informationen in die Zusammenfassende Meldung aufnimmt.

Um die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben auch im neuen Jahr sicherzustellen, können Online-Händler und Amazon Seller auf verschiedene Tools wie den Amazon FBA Steuerberater von hellotax zurückgreifen.

Welche Länder haben die Änderungen bisher übernommen?

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Viele EU-Mitgliedstaaten haben inzwischen die Quick Fixes in ihr nationales Recht aufgenommen und den Weg für eine reibungslose Einführung zu Beginn 2020 geebnet.

Manche Länder haben bis jetzt noch keine öffentlichen Verlautbarungen diesbezüglich erbracht und wieder andere haben bereits Entwürfe vorgelegt, die es nun schnellstmöglich zu bestätigen, bzw. umzusetzen gilt. Derzeit sieht es ungefähr so aus:

Tabelle Umsatzsteuer

Über den Autor

maxi gampl

Maximilian Gampl arbeitet als Content Marketing Manager und Online-Redakteur bei hellotax.

Er hilft Amazon- und anderen Online-Händlern sich in der Welt des E-Commerce zurechtzufinden und informiert laufend über Updates und Neuerungen - vor allem wenn es um die Umsatzsteuer geht.

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