Wir wurden gefragt

Ist das Corona-Virus eine höhere Gewalt?

Veröffentlicht: 26.02.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.02.2020
Container-Schiffe am Hafen

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff höhere Gewalt – durchaus scherzhaft – beinahe inflationär benutzt: Wenn die Deutsche Bahn bei der ersten Schneeflocke, die auf den Gleisen landet, den Bahnverkehr mal wieder komplett einstellt, ist allen klar: Schnee im Winter ist schließlich ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ (BGHZ 100, 157) – sprich: höhere Gewalt. Das dem natürlich eher nicht so ist, dürfte jedem klar sein, daher Spaß beiseite!

Viele Unternehmen sichern sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen höhere Gewalt ab. In internationalen Handelsverträgen ist die sogenannte Force-Majeure-Klausel sogar die Regel. Unternehmer wollen sich damit einfach für den Fall der Fälle eine Fluchttür offen halten, um nicht in jedem Fall für Lieferausfälle haften zu müssen.

Naturkatastrophen, Streiks und terroristische Angriffe

Die Frage ist natürlich immer, wann sich ein Unternehmen auf höhere Gewalt berufen kann. Im Allgemeinen ist von höherer Gewalt dann die Rede, wenn unerwartete, nicht zu beeinflussende äußere Umstände eintreten, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. In erster Linie ist dabei zum Beispiel an Naturkatastrophen und Terroranschläge zu denken. Auch Streiks können als höhere Gewalt eingestuft werden. Allerdings kommt es hier darauf an, wo die Streiks stattfinden. Selbst für Streiks im eigenen Unternehmen hat der Bundesgerichtshof im Falle der Lufthansa eine solche höhere Gewalt anerkannt. 

Lieferung unmöglich, nicht nur erschwert

Will sich ein Unternehmen auf die Force-Majeure-Klausel berufen, muss beachtet werden, dass die Lieferung der Ware durch das unerwartete Ereignis die Lieferung unmöglich macht. Das bloße Erschweren reicht nicht aus. Daher ist es aktuell nicht möglich, sich lediglich auf das Corona-Virus als höhere Gewalt zu berufen. „Eine Haftung entfällt nur, wenn es aufgrund des Corona-Virus unmöglich geworden ist, die Lieferverpflichtung zu erfüllen“, verrät Simon Spangler, Partner bei der Anwaltskanzlei Oppenhoff & Partner dem Handelsblatt

Hinzu kommt noch, dass die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, auch beweisen muss, dass die Vertragserfüllung durch das Ereignis unmöglich geworden ist. Im Falle von Corona könnte dies zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Regierung die Handelswege dicht macht und damit die Logistikzentren des betreffenden Unternehmens von der Außenwelt abschneidet. Sagt ein Unternehmen nun aber die Reise in ein Land aufgrund von Corona ab, obwohl die Krankheit in diesem Land noch nicht oder kaum ausgebrochen ist, wird es sich eher nicht auf höhere Gewalt berufen können. Es kommt also wie immer auf den Einzelfall an. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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