Wir wurden gefragt

Desinfektionsmittel ausverkauft: Wie wird mit einer Bestellung „zu viel“ verfahren?

Veröffentlicht: 14.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.04.2020
Desinfektionsmittel auf Hände sprühen

Was will eine Privatperson mit ganzen 12.600 Litern Desinfektionsmittel, fragt man sich? Fälle, die es so nur im aktuellen Corona-Hamster-Wahn geben kann. Die Frage dahinter ist jedoch Alltagsgeschäft für Händler: Passt sich die Anzeige „Lieferbar” gar nicht oder nicht schnell genug in „Ausverkauft” im Shop an, kommt es zu Bestellungen, die so nicht erfüllt werden können. Der Kunde besteht in vielen Fällen natürlich auf seine Ware, insbesondere, wenn es sich um ein Schnäppchen (oder wie hier um die derzeit begehrten Desinfektionsmittel) handelt. 

Leider können die Lieferanten von Desinfektionsmittel nicht mehr liefern und diese sind somit auch in kleineren Mengen schon nicht mehr beschaffbar, berichtete uns der Händler. Kann man dagegen etwas was tun? Können sich Händler von der Lieferpflicht befreien oder kann der Kunde auf den Erhalt der bestellten Desinfektionsmittel innerhalb der angegebenen Frist bestehen?

Vertrag ist Vertrag!

Begonnen werden muss daher für den Fall des Händlers immer mit der Frage, ob überhaupt ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht, denn nur daraus kann der Kunde seine Lieferung verlangen. Zunächst vorweg: Verbucht der Händler eine Bestellung, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit einem Vertragsschluss. Diesem Irrtum unterliegen aber viele Kunden und es kommt zum Streit.

Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die nicht mehr lieferbare Ware bestellt hat, geschlossen wurde, beantworten die AGB oder Kundeninformationen. Dies zu tun ist im Übrigen sogar eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht für Händler. Beim Vertragsschluss ist weiterhin zwischen dem Verkauf über Online-Marktplätze und dem eigenen Online-Shop zu unterscheiden.

In unserem Fall wurde die Bestellung über Ebay angegeben. Anbieter bei Ebay stellen direkt verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung, also z.B. mit Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“, annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande. Bei Amazon oder im Online-Shop sieht das aber wieder ganz anders aus.

Aber: Vertrag ist eben doch nicht unendlich Vertrag!

Juristen finden jedoch immer wieder Mittel und Wege, aus dem Vertrag wieder herauszukommen. Online-Händler, die Produkte versehentlich verkauft haben, können von einem Anfechtungsrecht Gebrauch machen. Dazu ist nötig, dass der Händler im Irrtum war und das Produkt nicht oder nicht in der angegebenen Menge (oder nicht zu diesem Preis) verkaufen wollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mengenangabe falsch eingegeben wurde (z. B. durch Vertippen) oder ob ein Softwarefehler (z. B. im Warenwirtschaftssystem oder über ein Pricing-Tool) schuld war.

Nicht zur Anfechtung berechtigt folgender Fall: Der Händler muss den Preis nachträglich anpassen, weil beispielsweise das Produkt im Preis gestiegen ist, was derzeit durch den Coronawucher häufiger der Fall sein kann und beispielsweise bei Desinfektionsmitteln zutrifft. Man spricht hier von einem sogenannten Kalkulationsirrtum, der im Verantwortungsbereich des Händlers liegt.

Als Folge einer wirksamen Anfechtung wird der Kaufvertrag aufgelöst und gilt als von Anfang an nichtig. Online-Händler sollten sich jedoch bewusst sein, dass ggf. Schadensersatzansprüche drohen.

Nun muss der Händler die Anfechtung gegenüber dem Kunden nur noch (formlos) unverzüglich erklären. Sie sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der Hinweis „Aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online-Bestellung leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ oder eine andere ähnliche Formulierung genügt. 

Keine Lieferung wegen Unzumutbarkeit

Die Gerichte sind hier wie so oft keine Hilfe: Händler sollen ihren Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die nicht eingehalten werden, unterbleiben. Doch es gibt auch noch weitere Auswege: Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller bereits zustande gekommen ist, soll der Händler nicht in jedem Fall gezwungen sein, einen solchen Vertrag auszuführen. Voraussetzung muss dann jedoch sein, dass sich der Händler mit der Lieferung in die Gefahr einer Rechtsverletzung begeben würde. Das kann dann der Fall sein, wenn personalisierte und individualisierte Waren mit rechtswidrigen, z.B. national-sozialistischen, Inhalten versehen werden sollen. Das wäre in dem Fall des Händlers aber keine Option.

Stattdessen ist es, gelinde ausgedrückt, recht ungewöhnlich, als Privatperson 12.600 Liter Desinfektionsmittel über Ebay zu bestellen. Bestünde der Kunde in solch einem Fall auf eine Auslieferung, würde er gegebenenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Der Händler kann also schon deshalb nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet sein. Wegen diesem jedoch sehr unbestimmten Rechtsbegriff ist jedoch die vorhergehende Option der Anfechtung stets vorzuziehen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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