Wir wurden gefragt

Welche Rechte bestehen, wenn zu viel geliefert wurde?

Veröffentlicht: 20.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.12.2023
Junge schaut überrascht in Paket

Ein EDV-Fehler an der Schnittstelle, Unaufmerksamkeit beim Versandmitarbeiter oder Missverständnisse beim Dropshipping: Gründe, warum es beim Verpacken der Waren zu Mengenfehlern kommen kann, gibt es viele. Wenn Händler den Fehler bemerken, muss der Kunden aufgefordert werden, die überschüssige Ware zurückzuschicken oder diese Ware nachträglich zu bezahlen. Zu recht?

Vertrag ist Vertrag

Zunächst muss man einen Schritt zurückgehen und sich die bestellte Menge anschauen. Hat der Kunde nur ein Paar Schuhe bestellt, dann hat er auch nur über dieses eine Paar Schuhe einen Vertrag geschlossen. Wird ihm etwas zu viel geliefert, beispielsweise ein doppeltes Paar Schuhe oder eine gänzlich andere Ware, hat er darüber keine Bestellung ausgelöst und auch keinen Kaufvertrag geschlossen. Wird dem Besteller daher etwas zu viel übersendet, sollte das Eigentum daran wegen des Fehlers oder der Unaufmerksamkeit gar nicht übertragen werden.

Auch von einer Schenkung ist natürlich nicht auszugehen, denn anders als etwa bei einer Gummibärchentüte handelt es sich gerade nicht um eine Gratisbeigabe.

Wiederholen ist gestohlen?

Einige Kunden geben in solchen Fällen zu, dass sie zu viel erhalten haben. Das ist für den Händler zunächst schon einmal erfreulich. Einige Kunden weigern sich aber dann trotzdem, die Ware zurückzuschicken. Tatsächlich lässt sich hinterfragen, ob die Lieferung „+ 1” wie eine Falschlieferung, oder der Lieferung von zuwenig oder von mangelhaften Gütern gleichzustellen ist. Die Zuviellieferung oder Mehrlieferung ist gesetzlich jedoch nicht geregelt.

Bislang geht die überwiegende Meinung der Rechtsprechung deshalb davon aus, dass für die Zuviellieferung nur das Recht bzw. die Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch wenn sich die Ware nun im Besitz des Kunden befindet, hat er keinen Anspruch darauf, sie auch zu behalten. Der Händler hat einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Kunden, nach § 812 BGB. Dieser sollte vom Händler schriftlich geltend gemacht werden und hierfür eine realistische Frist von mindestens sieben bis vierzehn Tagen zur Rücksendung gesetzt werden.

„Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt?”

Sie sind der Meinung, dass es der Fehler des Händlers ist und er deswegen auch die Ware auf eigene Kosten zurücknehmen muss? Zunächst: Sendet der Kunde die Ware zurück, müssen die Händler die Versandkosten dafür übernehmen. Ideal wäre es, dem Kunden außerdem die entsprechenden Rücksendelabels zur Verfügung stellen, damit diese die Ware nur bei dem Versanddienstleister abgeben müssen.

Einige Kunden sind sogar so forsch und fordern den Händler auf, die Überschuss-Lieferung selbst abzuholen oder mit der Abholung zu beauftragen. Hier befinden wir uns jedoch wie so oft in einer Grauzone. Für das Zurückschicken der Ware darf man vom Kunden wohl eine gewisse Mitwirkungspflicht erwarten. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an und von der Rentnerin in Oer-Erkenschwick wird man wohl kaum erwarten, die doppelte Matratze wieder in der 30 Kilometer entfernten Postfiliale abzugeben. Es ist jedoch ein Leichtes und erfordert nur wenig Courage, wenn der Berliner Student die Sneaker „zu viel“ an der nächsten Packstation einwirft.

Oder doch lieber zur Kasse bitten?

Einen Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden hat der Händler jedoch nicht. Die Übersendung von Waren „zu viel” stellt, wenn es mit voller Absicht geschieht, höchstens ein neues Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, den der Kunde aber nicht einzugehen braucht. Nimmt der Käufer den zuvielgelieferten Teil in Gebrauch, so kann es ebenfalls zu einer stillschweigenden Vertragserweiterung kommen und der Kunde natürlich auch zur Zahlung verpflichtet werden. In unserem Fall war die Ware jedoch nur aus Versehen mitgesendet worden und der Kunde war daran nicht interessiert. Einen Anspruch auf Zahlung hat der Händler daher nicht.

Problem: Gelegenheit macht Diebe

Nun wittern Kunden vielleicht ihr Chance und rühren sich bei einer Zuviellieferung überhaupt nicht oder sie verleugnen sie auf Nachfrage. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Händler die zu viel übersendete Menge mittels Packprotokoll und bestätigtem Versandgewicht durch den Versanddienstleister belegen können. In solche einem Fall wird empfohlen, den Kunden damit zu konfrontieren. Bleibt der Kunde stur und weigert sich, die Zuviellieferung zu gestehen, kommen außerdem strafrechtliche Schritte in Betracht.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#31 Sebastian 2024-03-10 08:06
Guten Tag,

vor einigen Wochen habe ich über die Kleinanzeigen einen Artikel (ca. 1000€) bei einem Unternehmen gekauft, das dort auch als gewerblicher Anbieter registriert ist. Zur Verifikation der Anzeige habe ich das Unternehmen parallel per Mail direkt kontaktiert, sodass mir in der Folge ein Angebot zugesandt wurde, welches ich annahm und am nächsten Tag per Überweisung bezahlte. Da die Zahlung dem Verkäufer offenbar nicht schnell genug ging (Wertstellung lt. Bank am insg. zweiten Tag nach erster Kontaktaufnahme ), brach der Verkäufer die Bestellung offenbar ab und überweis den Kaufbetrag zurück. Die Kommunikation hierzu war überraschend unprofessionell und wechselte zw. Mail und Chat in den Kleinanzeigen.
Zwei Wochen später wurde ein Paket des Verkäufers an meine Adresse geliefert mit mir als Adressat, welches meine Ehefrau in meiner längerfristigen Abwesenheit annahm. Dieses Paket wurde durch meine Frau geöffnet (sie hat hierzu eine Vollmacht) und es enthielt einen solchen Artikel, den ich zuvor bei dem Verkäufer auch bestellt hatte. Dem Paket lag nichts weiter bei (Rechnung, Lieferschein, ..). Der Verkäufer hat mich per Mail kontaktiert und schrieb gewohnt unprofessionell von "versehentlich" und "wenn Sie behalten wollen, zahlen sie den Kaufpreis" oder "andernfalls erhalten Sie ein Retouren-Label und senden das Paket zurück". Einen Kaufpreis zu zahlen wäre gar nicht möglich, da keiner hierfür kommuniziert wurde (keine Rechnung, ehem. Angebot abgelaufen, etc.). Auch möchte ich das über 20Kg schwere Paket nicht von meiner Frau zur Post bringen lassen müssen, da ich selbst noch länger abwesend sein werde und mich darum nicht kümmern kann. Zudem bin ich aufgrund der vorherigen Stornierung und Kommunikation nicht geneigt mit dem Verkäufer Verträge zu schließen oder anderweitig zu kooperieren.
Abseits des moralischen Dilemmas, möchte ich dies bitte fachlich bewerten lassen. Eine kurze Recherche hierzu zeigte mir, dass, da für diese Lieferung kein Vertrag geschlossen wurde, dies als unbestellte Leistung (§241a BGB) gilt.
Soweit ich erkennen kann, können mir ggü. aufgrund 241a BGB keine Ansprüche geltend gemacht werden (Zahlung, Herausgabe, Mitwirkung, ..), da mir der Artikel unaufgefordert und ohne vorheriges Einverständnis geschickt wurde. Ist das korrekt, bzw. mache ich mich ggf. strafbar, wenn ich den Artikel behalte (i.S.v. Unterschlagung)?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian

___________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Sebastian,

leider können wir dir hier in den Kommentaren keine individuelle Rechtsberatung bieten.
Mit dem Thema unbestellter Ware haben wir uns aber auch auf unserem Amazon Watchblog beschäftigt: amazon-watchblog.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren
#30 Susanne 2024-01-22 15:55
Hallo,
im Onlineshop einer bekannten Kosmetikfirma habe ich eine Palette und einen Anspitzer für Kosmetikstifte bestellt. Geliefert wurde die Palette und ein Karton mit 18 verpackten Anspitzern. Telefonisch habe ich den Shop nicht erreichen können, also habe ich eine Mail geschrieben und um ein Rücksendeetiket t gebeten. Dem Paket lag ein Rücksendetikett bei, dies hatte ich aber bereits entsorgt.
Ich bekam eine Standardantwort , ich solle das Paket zurück senden mit dem ursprünglichen Rücksendetikett . Wieder habe ich gemailt und erklärt, dass ich ein neues Etikett benötige. Und wieder kommt nun eine Standardantwort . Man dürfe kein Rücksendetikett verschicken, ich solle das (von mir entsorgte) Etikett nehmen.
Was nun tun? Natürlich gehören die 17 Anspitzer (Verkaufswert 102,00 Euro) dem Händler und ich möchte sie zurück geben. Aber für den Versandirrtum möchte ich nicht zahlen.
Danke und Grüße

__________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Susanne,

für den Rückversand muss der Händler aufkommen, wenn tatsächlich zu viel geliefert wurde. Dabei kann er dir entweder ein Retourenlabel zur Verfügung stellen oder aber dir die Versandkosten erstatten, wenn du selbst ein Etikett erwirbst.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren
#29 Tobias 2023-12-14 15:34
Hallo ich habe mir Lautsprecher online gekauft. In der Beschriebung standen 2 und auch die Gewichtsangabe war die von 2 Lautsprechern. Dann habe ich diese also bestellt. Jetzt hat mir der Händler geschrieben das sie ein Fehler gemacht haben und es nur 1 Lautsprecher ist, und ich sol einen zurückschicken. Was kann ich da jetzt machen. Habe ich durch die fehlerhafte Beschreibung Anspruch auf beide Lautsprecher?

Mit freundlichen Grüßen

___________________________

Antwort der Tobias

Hallo Tobias,

wir haben genau dieses Thema in einem Artikel verarbeitet. Schau einfach mal rein: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren
#28 Maximilian 2023-08-02 18:30
Hallo, ich habe vor kurzem ein Gerät bei einem großen Online Shop zurückgegeben und die Erstattung dafür erhalten. Anscheinend weiß der eine Mitarbeiter dort nicht, was der andere tut und so habe ich neben der Erstattung auch noch ein neues Gerät erhalten. Der Shop war schon vorher sehr schlecht zu erreichen und ich musste über mehrere Wochen hinweg öfters Stundenlang in der Warteschleife warten (nicht übertrieben), bis ich endlich jemanden erreicht hatte. Auf meine Mail kam nur eine automatisch generierte Antwort und danach auch einfach nichts. Solange ich das Geld habe ist mir auch egal, was mit dem Gerät passiert, der Fairness wegen bin ich auch bereit das Gerät zurückzugeben. Ich habe schon ein paar mal wieder probiert den Onlineshop zu erreichen, ich bin aber nicht bereit wieder so lange und oft in der Warteschlange meine Zeit zu verschwenden, deswegen meine Frage: Wie lange muss ich das Gerät nun ungeöffnet bei mir halten, damit der Händler es zurückfordern kann. Ab wann kann er das nicht mehr, sodass ich es entsorgen/verka ufen/benutzen kann? Kann ich dem Onlinshop auch eine rechtlich bindende Frist per Mail setzen und wie würde das dann aussehen?

Viele Grüße
Maximilian
__________________

Hallo Maximilian,

vielen Dank, dass du deinen Fall mit uns teilst. Tatsächlich könnte man denken, es besteht Grund zur Freude. Rein rechtlich gesehen darf der Händler aber die Zuviellieferung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfris t von 3 Jahren wieder zurückfordern. Solange musst du es aufbewahren. Theoretisch kannst du dir die Mühe machen, eine Frist zu setzen, aber ich denke, du hast schon zu viel deiner Zeit geofert.

Viele Grüße
Die Redaktion
Zitieren
#27 Oliver 2023-07-27 12:09
Guten Tag,

am 13. Juli habe ich online bei einem bekannten Baumarkt einen Artikel bestellt. Dieser wurde mir dann am 17. Juli geliefert. Ich wunderte mich schon über die Größe des Pakets, öffnete es und der Artikel wurde 2x geliefert, obwohl Bestellung und Rechnung nur auf 1x lauteten.
Habe umgehend deren Kundenservice per Mail kontaktiert und darin gefragt, ob ich den zu viel erhaltenen Artikel in einer deren Filialen zurückgeben kann, da bei mir in der Nähe kein Paketshop ist.
Gestern, 26. Juli, erhielt ich dann eine Mail, in der mir eine Rückerstattung angeboten wird.
Erhalte ich jetzt für den zu viel erhaltenen Artikel auch noch knapp € 265,- zurück :)
Ich benötige hierzu keine Antwort der Redaktion, möchte nur deutlich machen, dass es manchmal auch nicht so leicht ist, sich der zu viel erhaltenen Ware zu entledigen.
Ich bleibe weiter dran, heute mit dem Kundendienst telefoniert. Die setzen sich jetzt mit dem Hersteller in Verbindung und klären, ob ich den Artikel ggf. sogar doch behalten kann. Aber das lasse ich mir dann schriftlich bestätigen!

Lieben Gruß
Zitieren
#26 Jasmin Demirbas 2023-05-11 11:10
Guten Tag Ich habe Online einen Schrank bestellt. Der Status der Lieferung wurde zum Lieferzeitraum auf ( in Abklärung Ware wurde nicht geliefert) geändert. Wären dieser Zeit wurde mir der Schrank aber vom Möbelhändler direkt geliefert und ist nicht über den Anbieter gegangen. Heute bekam ich eine E-Mail das der Schrank heute an mich versendet wurde. Was muss ich in diesem Fall machen?
Liebe Grüsse Jasmin Demirbas
_______________

Hallo Jasmin,

wende ich gerne direkt an den Verkäufer. Sollte hierzu keine zeitnahe Rückmeldung eingehen, sollte die Annahme verweigert werden.

Viele Grüße
Die Redaktion
Zitieren
#25 Sigi wiesheu 2023-05-09 07:05
Guten Morgen, ich habe 1 paar snaekers bestellt und per bankeinzug sofort bezahlt.
Geliefert wurden 2 Pakete mit jeweils den gleichen Schuhen. Jedem Paket lag eine Rechnung bei mit der Mitteilung, dass per Einzug bezahlt wurde.
Jetzt wurde ich per Email zur 2. Zahlung aufgefordert. Ich möchte das 2.(gleiche) paar aber gar nicht haben.
Wie muss ich mich verhalten?
Danke für s antworten
MfG
Sigi wiesheu
______________

Hallo Sigi,

das ist ja wirklich ärgerlich. Aber tatsächlich besteht über das zweite Paar kein Vertrag und muss, wenn es der Händler möchte, zurückgesendet werden. Hier würden wir den Händler auffordern, ein Retourenlabel zuzusenden.

Viele Grüße
Die Redaktion
Zitieren
#24 Nina 2023-04-22 19:56
Hallo,

ich habe Gartenmöbel bestellt und leider war eine Palette falsch bestückt. Nun hat der Händler eine neue Palette mit den richtigen Möbeln geschickt, die falschen aber nicht abholen lassen.
Unser carport ist also mit einer Palette blockiert und die Möbel sind in Kartons, die nach und nach durchweichen. Wie lange müssen wir die Möbel auf Palette lagern? Dürfen wir sie nach einer bestimmten Zeit auspacken und nutzen bzw. verkaufen? Es ist ja nichts defekt, es war einfach nur nicht die bestellte Farbe.

Danke

_______________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Nina,

in so einem Fall sollest du dem Händler eine Frist setzen und ihn außerdem auf den drohenden Schaden hinweisen.
Setzt dich am besten mit ihm in Verbindung. Einfach entsorgen oder verkaufen darfst du die Sachen jedenfalls nicht, da sie sich juristisch im Eigentum des Verkäufers befinden.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren
#23 steidl 2023-02-24 18:19
Guten Tag

Habe 2020 ein Fahrrad in einem

Fahrradgeschäft (Deutschland) gekauft habe es auch

bekommen und auch bezahlt, leider war einiges defekt der

Verkäufer wollte es auch abholen lassen auch der betrag

wurde mir

gleich rück überwiesen das Rad wurde bis heute nicht

abgeholt jetzt 2023 fragte der Verkäufer nach ob ich das Rad

noch habe, leider habe ich es verkauft da ich mir eine Neures

Modell zugelegt habe.

Wie soll ich hier vorgehen

Mfg

Steidl Otto
_________________

Hallo,

vielen Dank für die Frage. Tatsächlich hat der Händler einen Anspruch auf Herausgabe und das innerhalb der gesetzlichen Verjährung, also bis Ende 2023. Wir raten hier einfach zu einem Gespräch mit dem Händler, damit sich alles klärt.

Viele Grüße
Die Redaktion
Zitieren
#22 Sebastian 2022-09-12 23:02
Hallo,

Ich habe Anfang August einen E-Scooter bei Media Markt bestellt und 2 Stück erhalten,
die zweite Lieferung wurde aber der Karton beschädigt und/oder auch noch geöffnet, da bei erhalt des Pakets das Paket mit Klebeband zugeklebt wurde.
Ebenso wurde auf das Klebeband der Name meiner Strasse mit Edding draufgeschrieben.

Der Versender ist aber auch wie bei dem ersten Paket Media Markt.
Den Händler habe Ich darauf per Support-Ticket angeschrieben und in Kenntnis gesetzt, dass 2 Pakete gekommen sind und eben eines schon geöffnet wurde.
Diese haben mich bisher nur mit einer E-Mail geantwortet in der gefragt wurde ob Ich die Bestellung überhaupt getätigt hätte, worauf Ich ebenfalls mit Ja geantwortet hatte.

Seitdem sind jetzt schon über 2 Wochen vergangen und der Riesen Karton steht bei mir nur im Flur rum,
Wie verhalte Ich mich da am besten richtig?
Die Frau eines Freundes hatte zu mir gemeint, den Verkäufer nochmals anzuschreiben und eine Frist zu setzen.
Ist das eine Möglichkeit oder eher Rechtswidrig?

MfG Sebastian

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Lieber Sebastian,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Du kannst dich aber beispielsweise an die Beratung der Verbraucherzent ralen wenden, www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.