DSGVO

Besser nicht: Eigene Gütesiegel verwenden

Veröffentlicht: 23.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
DSGVO-konform Logo

Nimmt man die zahlreichen Bußgelder her, zeigt das, wie anspruchsvoll die Umsetzung der DSGVO ist. Die mittlerweile nicht mehr so neue DSGVO hat bei Internetusern die Skepsis gegenüber dem laschen Umgang mit sensiblen persönlichen Daten auch nicht allzu viel geschmälert. Doch ob es nun der potenzielle Kunde ist oder die Datenschutzaufsicht… ein Logo wie „DSGVO-konform“ oder eine ähnlichen Formulierung und Gestaltung könnte zumindest ein Stück weit mehr Vertrauen schaffen. Leider ist das nicht ratsam, um zu überzeugen. Wir erklären, warum.

Siegelvergabe neutral und transparent

Gütesiegel und Zertifikate verbinden Verbraucher in der Regel mit der Einhaltung eines bestimmten Standards, Gesetzes oder einem besonderen Kundenservice. Die Werbung mit einem Gütesiegel oder einer anderen Auszeichnung hat jedoch ihre Grenzen. Das verwendete Gütesiegel muss auf einer neutralen, objektiven und sachgerechten Untersuchung beruhen. Voraussetzung für die Erteilung eines Gütesiegels ist unter anderem ein objektives Zertifizierungsverfahren einer unabhängigen und neutralen Einrichtung. Der (potenzielle) Käufer erwartet, dass der zertifizierte Shop bzw. Händler oder das Produkt die Prüfungsanforderungen für den Erhalt des Gütesiegels oder Zertifikats auch noch erfüllt. 

Damit noch nicht genug: Es sollten außerdem die Grundinformationen erkennbar sein, anhand derer die Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen können. Ergo ist beim Verwenden eines Logos oder Siegel und dem Einbinden in den Shop auf eine Seite zu verlinken, die Auskunft darüber gibt, wofür das Gütesiegel, durch wen, wann und für welchen Zeitraum vergeben wurde. 

Fazit: Daher sollten Gütesiegel nur dann beworben werden, wenn sie auch tatsächlich verliehen wurden und noch gültig sind. 

Selbstzertifizierung ist wettbewerbswidrig

Das bedeutet, dass das Untersuchungsergebnis nicht auf einer bloßen Selbstauskunft entstanden sein darf. Dass das Siegel oder Logo auch nicht der eigenen Kreativität entsprungen sein darf, versteht sich von selbst. Ein Logo „DSGVO-konform” oder ähnliches (wie es in unserem Artikelbild zu sehen ist) wäre in einem Online-Shop daher unzulässig und kann abgemahnt, wenn es nicht „offiziell” nach den vorgenannten Voraussetzungen erteilt wurde. Das gilt auch dann, wenn das Logo legal (biepielsweise über eine Lizenz) im Internet heruntergeladen werden kann.

Sonderfall: Garantien

Im Falle der oft gesehenen Herstellergarantie liegt der Fall etwas anders. Auch wenn diese Garantien den Käufer durch Verwendung von Logos besonders ansprechen sollen, fallen sie nicht unter das oben Gesagte, weil sie keine Logos oder Zertifizierungen sind, sondern eben Garantien. Es gelten für Garantien wieder andere Voraussetzungen. 

Für eine Werbung mit Garantien, egal ob schriftlich oder über ein Logo muss insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers genannt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Soweit auf der Webseite mit einer solchen Garantie geworben werden soll, ist ein deutlicher Hinweis auf die Fundstelle der „Garantiebedingungen“ notwendig. Beispielsweise kann hier ein Link zu einer eigenen Unterseite auf der Shopwebsite ergänzt werden, die dann die notwendigen Hinweise enthalten.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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