Verstoß gegen Buchpreisbindung?

Börsenverein verklagt Ebay wegen Rabattaktion

Veröffentlicht: 15.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.05.2020
Ebay-Zentrale in Kalifornien

In der vergangenen Adventszeit veranstaltete Ebay eine Rabattaktion. Käufer konnten über einen Gutscheincode zehn Prozent Rabatt auf verschiedenste Produkte erhalten. Zu den so rabattierten Produkten gehörten auch preisgebundene Bücher. Der Rabatt wurde allerdings nicht direkt durch die Händler gewährt: Diese bekamen den vollen, unrabattierten Kaufpreis ausgezahlt. Die Finanzierung des Rabatts übernahm Ebay (wir berichteten).

Börsenverein sieht Verstoß gegen die Buchpreisbindung

Diese Rabattaktion soll gegen die Buchpreisbindung verstoßen, berichtet jedenfalls der Börsenverein. Bereits im Januar 2020 habe der Börsenverein eine einstweilige Verfügung gegen den Marktplatz erwirkt und hat nun eine Klage vor dem Landgericht Wiesbaden erhoben. Ziel sei eine „grundsätzliche Entscheidung in dem Fall“.

„Drittfinanzierte Preisnachlässe beschäftigen den Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder schon seit Jahren“, heißt es dazu vom Börsenverein.

Ebay: Ausgang des Verfahrens ist offen

Auf Nachfrage teilte uns Ebay mit, dass die einstweilige Verfügung vom Januar nach einer Stellungnahme des Unternehmens aus formalen Gründen aufgehoben wurde. „Da die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen keinen Bestand hatte, hat das Gericht in seinem Urteil keine Aussage dazu getroffen, ob eine von eBay finanzierte Rabattaktion, bei der die Händler den gebundenen Kaufpreis vollständig erhielten, zulässig ist“, heißt es konkret. Eine Klage sei dem Unternehmen außerdem noch nicht zugestellt wurden. Der Ausgang des Verfahrens ist also noch absolut offen.

Drittfinanzierte Buchrabatte

Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit drittfinanzierten Buchrabatten. Zuletzt hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2015, Aktenzeichen: I ZR 83/14) wegen einer Amazon-Aktion mit dem Thema der drittfinanzierten Buchrabatte auseinander gesetzt. Laut Amazon-Watchblog sind die Richter hier zu dem Ergebnis gekommen, dass Wertgutscheine für Bücher ausgegeben werden dürfen, solange eine Gegenleistung in gleicher Höhe erfolgt. Im Falle von Ebay könnte so argumentiert werden, dass Ebay einen Gutschein in Höhe von 10 Prozent des Buchpreises beim Händler erwirbt und diesen an den Käufer weitergibt. 

Auf der anderen Seite steht allerdings das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.06.2004, Aktenzeichen: 11 U (Kart) 2/04, 11 U (Kart) 15/04), welches festgestellt hat, dass allein auf die Kundensicht abgestellt werden muss. Es kommt also darauf an, dass der Kunde einen niedrigeren Preis bezahlt.

Keines der beiden Urteile passt jedoch haargenau auf die Rabattaktion von Ebay, sodass eine Entscheidung sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung als möglich erscheint. Es bleibt also weiter spannend.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 DFR 2020-05-15 08:15
Ich frage mich gerade wie es sich in folgendem Fall verhält:
Eine meiner Debit-Karten gewährt mir 1% Rabatt auf jede getätigte Zahlung (sic!).
Wenn ich damit ein Buch kaufe müsste der Kartenausgeber ja auch vor Gericht gezerrt werden...
Ich bin mir sicher, dass Preisbindungen Vorteile bieten aber man sieht mal wieder das gesetzliche Regulierunge wohl generell auch Probleme mit sich bringen.

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Antwort der Redaktion

Hallo DFR,

interessante Fragestellung. Auch hierbei würde es sich sehr wahrscheinlich um eine Umgehung der Buchpreisbindun g handeln.

Deswegen dürfen beispielsweise mit Payback-Punkten keine preisgebundenen Bücher erworben werden. Der Kunde erhält auch beim Kauf von Büchern keine Payback-Punkte.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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