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Warenimport für Online-Händler - Eine Mission possible?!

Veröffentlicht: 18.05.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Mann kauf weltweit ein

„Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei.”, so der – zugegeben etwas sperrige – Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes in § 1, auf den wir in diesem Artikel noch des Öfteren zurückkommen werden. 

Deutschland wäre aber nicht Deutschland, wenn es hierfür nicht Ausnahmen epischen Ausmaßes gäbe. Obwohl das Außenwirtschaftsgesetz nur 28 Paragraphen umfasst, zieht die Einfuhr von Waren aus einem Drittland eine Menge einzuhaltende Vorschriften und Regularien nach sich, die sich sowohl aus dem deutschen Recht, als auch dem EU-Recht sowie dem Recht der Herkunftslandes des importierten Handelsgutes ergeben. Nun wollen wir direkt einen Blick in dieses Dickicht werfen...

Warenimport – die Geschichte 

Das Thema Warenimport und die damit einhergehenden Zölle (welche sich aus dem griechischen Wort „telos“, dt. Ziel, Grenze, Zahlung herleitet) sind schon so alt wie der Handel selbst. Wenn Waren über die Grenze eines Hoheitsgebiets transportiert werden oder wurden, kam dem Zoll bis ins Mittelalter eher die Bedeutung eines Passierzolls zu, der für die Nutzung von Brücken oder Straßen, vergleichbar einer heutigen Maut, erhoben wurde. 

Während Zölle lange Zeit auch als Schutzzölle zum Schutz der nationalen Wirtschaft vor billiger auswärtiger Konkurrenz erhoben wurden, kommt der Beschränkung des Warenimports heute noch ein Vielfaches mehr an Gründen zu. So sind jüngst die durch Präsident Donald Trump angestoßenen Strafzölle bei der Einfuhr ausländischer Produkte über die US-amerikanischen Grenzen in die Schlagzeilen geraten. Außerdem kommen auch Umweltzölle (Klimazölle, CO2-Steuern) immer mehr in die Diskussion.

Die Zersplitterung, die über Jahrhunderte oder gar Jahrtausende gewachsen war, sollte letztmalig mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ein Ende finden, welche 1958 von den Ländern Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde. Ziel war die Schaffung eines Wirtschaftsraums ohne Grenzen für Waren und einer späteren Zollunion. Das spätere Ergebnis in Form des Europäischen Binnenmarktes befreite den Warenverkehr zwischen den EG-Staaten von den Zollkontrollen.

Warenimport – die Hintergründe & Grundbegriffe

Aus dieser Entwicklung heraus wird deutlich, wie europäisch auch die entsprechenden Vorschriften geprägt sind. Der Grundsatz lautet zunächst: Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union (wer noch eine Nachholstunde in Geographie benötigt, kann das auf den Seiten des Zolls tun) ist ohne Einschränkungen zulässig und basierend auf einem Liberalisierungsgedanken grundsätzlich frei (s.o.). 

Grenzenlos ist der Warenverkehr jedoch auch in die EU bzw. in die EWR-Staaten nicht und jeder Staat will ein Wörtchen mitreden und auch etwas vom Kuchen abhaben. Natürlich bestehen abweichend von dem allgemeinen Grundsatz Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Waren, die in internationalen Regelungen und Abkommen, sowie in nationale Regelungen festgeschrieben sind, etwa in Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte oder abwicklungstechnische Fragen.

Dabei ist Einführer schon jeder, der Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder – im Fall von Software oder Technologie – über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland, bestimmt. Einfuhr ist die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

Warenimport – die EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) ist eine Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und ersetzt die deutsche Zollnummer. Die EORI-Nummer ist eine für die gesamte Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation, welche für Einfuhren beim Zoll notwendig ist. Sie ist Voraussetzung für die Zollabwicklung in der Europäischen Union. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Importvorgang. Der siebenstelligen bzw. 15-stelligen Zollnummer wird das Länderkürzel (für Deutschland DE) vorangestellt.

Die EORI-Nummer ist im Land des Sitzes zu beantragen. Die EORI-Nummer kann hierzulande kostenlos von der jeweiligen Generalzolldirektion ausgestellt werden. Informationen zur Beantragung und das Antragsformular finden Sie auf dieser Zoll-Seite. Ob die Nummer noch gültig ist, kann auf der Webseite der Europäischen Union überprüft werden. Die EORI-Nummer wird in einer zentralen EU-Datenbank hinterlegt.

Warenimport – die Einfuhrabwicklung

Wie schon Otto von Bismarck zu sagen pflegte: „Die Bürokratie ist es, an der wir alle kranken.” Einen guten Stapel an (mittlerweile auch virtuellen) Einfuhrpapieren haben Händler abzuarbeiten, die den Warenimport selbst abwickeln wollen:

  • Zunächst wird für die Einfuhr die Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten ohne Ausweis der ausländischen Umsatzsteuer benötigt. 
  • Für die Vorbereitungen ist es wichtig, die jeweilige Zolltarifnummer der einzuführenden Waren zu kennen. Von dieser Zolltarifnummer wird der jeweils fällige Einfuhrzollbetrag abgeleitet. Eine falsche Einstufung kann daher zur unrichtigen Zahlung führen, was eine strafbare Steuerhinterziehung bedeuten kann. Weitere Informationen zur Zolltarifnummer stellt der Zoll hier zur Verfügung. Insbesondere, um „dem Wirtschaftsbeteiligten eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten, damit er Kosten und Aufwendungen im Voraus richtig kalkulieren kann”, erteilt der Zoll eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung und die künftige Zolltarifnummer der Ware.
  • Außerdem ist eine Einfuhranmeldung erforderlich, die bei der zuständigen Zollstelle schriftlich/elektronisch (über das elektronische Verfahren ATLAS, beispielsweise mittels der kostenfreien Internetzollanmeldung, kurz: IZA) erfolgt.

Bei der Einfuhr kann zwischen sechs unterschiedlichen Zollverfahren gewählt werden. Hierauf wird die EORI-Nummer des Empfängers sowie die Zolltarifnummer benötigt, um die Höhe von Zöllen, Steuern und Abgaben berechnen zu können.

  • Wie eingangs bereits erwähnt, ist der Warenimport grundsätzlich frei, was auch die Genehmigungsfreiheit umfasst. Teilweise gibt es aber für Waren aus bestimmten Ursprungsländern Einschränkungen wie Einfuhrgenehmigungspflichten oder notwendige Einfuhrlizenzen (z.B. dürfen Textilien aus der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht eingeführt werden). Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (für Waren der gewerblichen Wirtschaft) sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche Erzeugnisse).
  • Zu guter Letzt sind die Aspekte zu beachten, die bei der Ausfuhr aus dem Herkunftsland berücksichtigt werden müssen. Für einige Waren muss dem Zoll bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden.

Warenimport – die Einfuhrabgaben

Im Wesentlichen lassen sich die Einfuhrabgaben in zwei Hauptkostenpunkte unterteilen: das sind Zölle und Einfuhrsteuern.

Bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen fallen Zölle an, gegebenenfalls kommen auch Vorzugszölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren aus bestimmten Lieferländern stammen. Einfuhrzollsätze für die Einfuhr von Waren in die Europäische Union können über die Webseite EZT-Online, welche von der Generalzolldirektion in Bonn angeboten wird oder über die Webseite vom gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC) anhand der Zolltarifnummer und dem Ursprungsland abgefragt werden. Beim Ausfüllen der Angaben sollte insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben geachtet werden, da nur so ein sauberes und sicheres Ergebnis angezeigt werden kann, das bei kleineren Differenzen um viele tausend Euro schwanken kann. Ein Beispiel für die Berechnung liefert der Zoll auf seiner Webseite.

Als weiteren Kostenpunkt kommt die Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Anders als bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Form der Verbrauchssteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Dadurch wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer auch von der Zollverwaltung erhoben. Außerdem möglich sind weitere Verbrauchssteuern (z. B. für Alkohol), Zusatzzölle, Antidumping- oder Antisubventionszölle. Während die regulären Zölle der Generierung von Staatseinnahmen dienen, sind die Antidumpingzölle ein Instrument, um Marktungleichgewichte zu regulieren.

Warenimport – die Herstellerpflichten

Der Warenimport interessiert nicht nur die Zollbehörden, sondern zieht auch noch eine weitere produktbezogene Kette an Konsequenzen nach sich. Zu nennen sind hier die Herstellerpflichten, die an den Import von Waren knüpfen. Wenn sich ein Online-Händler für den Import aus China oder einem anderen Nicht-EU-Staat entscheidet, muss er beachten, dass er damit in vielen Fällen zum Quasi-Hersteller wird. 

In vielen Segmenten gibt es gesetzliche Vorschriften und Verordnungen, die ein Produkt, das in die EU eingeführt werden soll, erfüllen muss. Beispielsweise bei Elektrogeräten, Spielwaren oder auch Produkten, die mit Lebensmitteln oder dem menschlichen Körper in direkten Kontakt kommen. Gibt es derartige Regularien für eine Produktgruppe, dann muss der Importeur anhand einer Konformitätserklärung darlegen, dass das importierte Produkt den Vorschriften entspricht. Beim Warenimport sollte man sich also vorher darüber informieren, welche Nachweise, Zertifikate und Kennzeichnungen die Produkte benötigen.

Beispiel: Als Hersteller im Rahmen des Elektrogesetzes gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, gewerbsmäßig erstmalig importierte Geräte in Deutschland anbietet. Allein für Elektrogeräte können für den Warenimport relevant werden:

  • CE-Kennzeichnung, 
  • Registrierung nach dem Elektrogesetz, 
  • Elektrostoffverordnung (RoHS-Richtlinie), 
  • Eintragung ins Elektronik-Altgeräteregister.

Wichtig sind auch die gesetzeskonforme Kennzeichnungen der Ware, wie es etwa das Produktsicherheitsgesetz für Verbraucherprodukte vorschreibt. Dazu zählt auch die Verpflichtung, Namen und Kontaktanschrift des Herstellers am Produkt, oder falls dies nicht möglich ist, zumindest auf dessen Verpackung anzubringen. Diese Pflicht trifft insbesondere den Importeur. 

Beim Import in die EU prüft die zuständige Zollstelle, ob das Produkt diese Verordnungen erfüllt. Ergo: Der Importeur ist dafür verantwortlich, all diese Verordnungen einzuhalten und haftet in diesem Zusammenhang auch für spätere Schäden, die das Produkt verursacht. Mit der Einhaltung dieser Vorschriften muss man sich nicht rumärgern, wenn man von einem Importeur einkauft.

Warenimport – das Dropshipping

Beim Dropshipping befindet sich die Ware nicht direkt beim Händler, sondern beispielsweise bei einem Großhändler. Bei diesem bestellt nun der Händler die Ware. Der Großhändler verpackt sie und schickt sie direkt an den Endkunden. Klingt zunächst vorteilhaft. Der Händler hat die Ware aber selbst nie in den Händen, kann also weder die Qualität des Produkts prüfen, noch weiß er genau, was der Hersteller verschickt hat. Auch hier ist der Händler der Inverkehrbringer der Ware und haftet für eventuelle Schäden. Ein seriöser Händler sollte Dropshipping nur mit Lieferanten betreiben, die absolut zuverlässig sind und die Prozesse im Vorfeld abstimmen.

Brexit und der Warenimport aus dem Vereinigten Königreich

Das jahrelange Hin und Her des Vereinigten Königreiches hat bekanntermaßen dieses Jahr sein Ende gefunden. Das Vereinigte Königreich ist seit dem 31. Januar 2020 kein Mitglied der EU mehr. Bis Ende dieses Jahres gilt eine Übergangsphase, bei der die Briten noch Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion bleiben, weshalb derzeit beim Import aus dem Vereinigten Königreich noch alles beim alten bleibt. Die Lage ab 2021 ist aber noch völlig offen. Freihandelsabkommen, Zollformalitäten und Co. sind Themenschwerpunkte, die sich vermutlich – wenn überhaupt – erst kurz vor Ende der Umsetzungsfrist klären. Aktuelle Infos zu den Verhandlungen gibt es beim Händlerbund

Einfluss der Coronakrise auf den Warenimport

Obwohl es durch die aktuelle Coronakrise wohl nicht zu nationalen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen kommen soll, ist die Wahrscheinlichkeit von erheblichen logistischen Problemen und Verzögerungen sehr hoch. Umgekehrt könnten einige Länder für deutsche Exporte spezielle Vorschriften erlassen haben, die beispielsweise den Handel mit Desinfektionsmitteln regeln.

Jüngst haben Frankreich und Deutschland ordentlich Kritik dafür eingesteckt, dass beide Länder den Export von Desinfektionsmitteln und Masken eingeschränkt haben und die europäische Gemeinschaft damit geschwächt haben.

Fazit & weiterführende Hinweise

Die Hauptargumente für den Import aus Drittländern außerhalb der EU sind oft günstige Netto-Stück-Preis sowie die große Auswahl in Richtung individueller Herstellung. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, gibt es jede Menge Mehraufwand und damit möglicherweise Nachteile, wenn direkt vom Lieferanten aus Fernost bestellt wird. Insbesondere sind die Logistikkosten aufgrund der meist großen Distanz sehr hoch und der Transport dauert länger, sodass man immer langfristig planen muss. Die Sprachbarriere kann die Kommunikation zusätzlich erschweren.

Überlegungen, die beim „Ob” des Imports von Waren aus Drittländern auf eigene Faust schon eine große Rolle spielen. Hinzukommen die oben erwähnten Pflichten bei der Verzollung oder der Produktkennzeichnung. Dieser kurze Überblick kann und will daher nur einen kleinen Einblick geben, was bei einem Import vor Waren aus Drittländern alles auf die Beteiligten zukommt. Wer beim Thema Warenimport trotzdem weiterhin eigene Wege gehen will, muss tatsächlich zur Tat schreiten und die Profis ins Boot holen. Nachfolgend ein paar weiterführende Lesetipps bzw. Hinweise auf weitere Auskunftsstellen:

  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
  • Zoll
  • die Webseiten der IHKs bzw. die Ansprechpartner vor Ort
  • Wirtschafts- und Branchenverbände
  • private Dienstleister im Import-Support
  • Zur Produktsicherheit und Kennzeichnung/Zertifizierung: Bundesämter und Landesbehörden; Hier können Sie nach der für Sie und Ihr Produkt zuständigen Behörde suchen.
  • Welche Produktvorschriften zur Vermarktung in den einzelnen EU-Ländern gelten, kann über den Helpdesks der EU-Kommission abgerufen werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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