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Wie gestaltet sich das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten?

Veröffentlicht: 15.06.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Download auf Laptop

Der Anteil von digitalen Waren steigt immer mehr an. Produkte, die ausschließlich in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (z. B. Software, Apps, Online-Spiele, Musikstreaming oder E-Books) sind als digitale Inhalte ebenfalls vom gesetzlichen Widerrufsrecht umfasst. Wie nur soll das gehen, wenn der Käufer die digitalen Waren nicht mehr behalten möchte?

Was sind digitale Inhalte?

Um zu wissen, ob ein Widerrufsrecht besteht, muss man natürlich auch wissen, was ein digitaler Inhalt überhaupt ist. Darunter fallen nach der gesetzlichen Definition Daten, die sich nicht auf einem körperlichem Datenträger befinden, sondern die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Dies können Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte sein, solange sie digital bereitgestellt werden und sich gerade nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Die Einordung als digitaler Inhalt ist unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.

Beispielsweise soll virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel als digitaler Inhalt dem Widerrufsrecht unterliegen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 18 O 7/16).

Das bedeutet im Umkehrschluss: Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD oder einem USB-Stick bereitgestellt, wird dies als regulärer Warenverkauf betrachtet. Hier gelten die bekannten Regeln aus dem Widerrufsrecht. 

Beginn der Widerrufsfrist

Der Kauf von digitalen Inhalten auf einem nichtkörperlichen Datenträger ist gerade kein typischer Warenkauf, wie ihn das Gesetz als Regelfall betrachtet und die Widerrufsfrist beginnt daher auch nicht wie sonst mit der Lieferung der Ware. Die Widerrufsrist beginnt beim Kauf digitaler Inhalte schon mit dem Vertragsschluss, also meist bereits mit dem Auslösen der Bestellung.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Online-Händler können das bestehende Widerrufsrecht jedoch wieder zum Erlöschen bringen. Der Gesetzgeber war hier gnädig. Der Händler muss vom Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.  Der Händler muss sich außerdem von seinem Kunden bestätigen lassen, dass der Verbraucher dadurch bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Umgesetzt wird dies in der Praxis idealerweise durch eine Opt-In-Box, mit der der Kunde das Vorgenannte bestätigt.

Nach der Bestellung muss das dem Kunden nochmal bestätigt werden. Die Bestätigung muss festhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrages zum einen ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Händler mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Außerdem sollte er noch einmal darauf hingewiesen werden, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert und er darüber auch informiert wurde und eingewilligt hat. 

Sobald der Händler also mit der Ausführung des Vertrages beginnt, etwa eine Datei zum Download bereitstellt, erlischt das Widerrufsrecht. Zuletzt gab es bei diesem Thema Stress zwischen Nintendo und dem Verbraucherschutz. Das Gericht stellte sich auf die Seite von Nintendo und führte zur Begründung an, dass der Verbraucher dem Ausschluss des Widerrufsrecht zustimmt und es damit erlischt.

Und was gilt im Falle eines Widerrufs?

Widerruft der Verbraucher in einem solchen Fall, so hat er dafür noch nicht einmal Wertersatz zu leisten. Die Konsequenz für den Unternehmer ist, dass dieser zwar das Geld zurückzahlen muss, jedoch keinen Wertersatz für die Nutzung des digitalen Inhaltes (z. B. Lesen des E-Books) erhält. Faktisch bedeutet dies für den Händler, dass dieser die Ware „verschenkt“ hat.

Die Rechtslage rund um digitale Inhalte nimmt Gestalt an

Kurios, aber wahr. Erst mit der Verbraucherrechterichtlinie und der deutschen Umsetzung im Jahr 2014 erhielten die digitalen Inhalte Einzug ins Gesetz. Mit eigenen Vorschriften zur Produktbeschreibung und zum Widerrufsrecht hatten Händler nun erstmals eine Handlungsanweisung für den Verkauf von E-Books, Apps, Online-Games oder Software. Davor gab es tatsächlich, zum Wohl der Händler, kein Widerrufsrecht. weil man es mit den Worten „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ abtun konnte.

Mittlerweile hat man sich sogar dazu durchgerungen, eine Mehrwertsteuerregelung für elektronische Dienstleistungen festzulegen und die Buchpreisbindung auch für E-Books durchgesetzt.

Auch Rechtsfragen, ob E-Books weiterverkauft werden dürfen oder digitale Inhalte vererbt werden können, haben sich mittlerweile weitestgehend geklärt. Die Umsetzung einer neuen Richtlinie zum Verkauf digitaler Inhalte ist ebenfalls 2019 an den Start gegangen und wird bis 2022 in Deutschland in geltendes Recht umgewandelt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#7 Tobias Zöllner 2022-09-08 11:40
Hallo,

Ich muss also von dem Erlischen des Widerrufsrechts in Kenntnis gesetzt werden und diesem zustimmen.
Bei mir ist allerdings der Fall, dass jemand mein Konto eines Online Spiels gehackt hat und dort dann virtuelle Waren auf meine Kosten gekauft hat.

Wie verhält es sich nun? Der Hacker (nicht ich) hat dem Erlöschen des Widerrufsrechts bestimmt zugestimmt. Dieser war aber nicht ich. Wäre ich im Recht diese Käufe zu widerrufen?

Kulant und hilfsbereit ist der Spieleanbieter leider überhaupt nicht. Auch wenn sie mir bestätigt haben, dass mein Konto gehakt wurde.

Vielen Dank schonmal vorab

Tobias

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Antwort der Redaktion

Lieber Tobias,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Du kannst dich aber beispielsweise an die Beratung der Verbraucherzent ralen wenden, www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
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#6 Manuel 2021-07-13 14:45
Hallo,

leider habe ich mich zum unbedachten Kauf eines Onlineangebotes hinreißen lassen, dass sich als absolut nicht zufriedenstelle nd erwiesen hat.
Ein "Strohhalm" wäre noch ein, in der Videowerbung angepriesenes, 30tägiges Rücktrittsrecht , das aber in den AGBs nicht auftaucht.
Ich befürchte zwar, dass ich hier in einem "Pingpong" zwischen Anbieter und Zahlungsdienstl eister landen werde, aber möchte zumindest in Erfahrung bringen, ob man diese Tatsache als eine Irreführung bewerten kann.

Vielen Dank im Voraus

Manuel
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Hallo Manuel,

klar, es ist ein Argument. Außerdem muss man noch prüfen, ob Sie überhaupt ordnungsgemäß über das Wegfallen des Widerrufsrechts informiert wurden bzw. diesem zugestimmt haben.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#5 Jens 2021-02-10 14:59
Werte Frau Bachmann,
ich wollte heute (leider parallel zu einigen anderen Dingen, deswegen nicht ganz aufmerksam) einen Strafregisterau szug online bestellen und bin auf eine vermeintlich offizielle Seite gelangt, die nicht den Auszug selbst sondern nur einen "Wegweiser" zum Auszug bereitgestellt hat. Bei Detailbetrachtu ng auch klar geschrieben, beim schnellen Erledigen jedoch gewollt übersehbar gestaltet. Typischer "Dummenfang" quasi, mit mir als unaufmerksamen Dummen ;-)

Dem Widerrufsrecht musste man bei Bestellung widersprechen, sonst lies sich die Bestellung nicht auslösen. Ich wurde jedoch nach Bestellung nicht nochmal entsprechend informiert, wie im obigen Text beschrieben, sondern habe direkt das Dokument / den Download-Link erhalten. Kann ich somit dennoch einen Widerruf abschicken oder lohnt sich die Mühe hier nicht? Ist die Pflicht zur Zustimmung eines Verzichts des Widerrufsrechts zulässig, da ohne Anklicken des entsprechenden Kästchens keine Bestellung möglich war?

Besten Dank und freundliche Grüsse,
Jens

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Antwort der Redaktion

Hallo Jens,

das tut uns Leid, dass du auf so eine Seite reingefallen bist.

Um deine Chancen zu beurteilen, müssten man sich die Seite und den Bestellablauf genau anschauen. Leider dürfen wir aus Haftungsgründen solche Einzelfallberat ungen von Verbrauchern nicht durchführen. Wende dich am besten an die Verbraucherzent rale. Die kennen sich mit solchen Fällen meistens besser aus.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#4 Zehra 2021-02-03 09:25
Hallo,

ich habe am 17.01.2021 ein Online Coaching + Whats App Support gekauft. Das ganze wird in 10 Monatsraten gezahlt. Es gab ein Haken zu setzten, dass ich mit dem Kauf auf mein Widerrufsrecht verzichte. Den haken habe ich gesetzt aber da ich an dem Tag Fieber hatte habe ich mir das ganze nicht genau durch gelesen.

Nun habe ich das Coaching angeschaut und es ist extrem schlecht. Es wird versprochen über ein Thema ein Coaching/Video anzubieten aber leider gibt es weder zu diesem Thema ein Video noch der What's App Support konnte helfen. Die Inhalte sind sehr schlecht Coaching und ich will für so etwas schlechtes kein Geld ausgeben.

Habe ich Chancen hier zu Widerrufen, obwohl ich in die Opt-in Box ein Haken gesetzt habe?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Zehra
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Antwort der Redaktion

Hallo Zehra,

über das Widerrufsrecht hast du schlechte Karten, weil du nun einmal freiwillig darauf verzichtet hast.

Wenn der Kursanbieter nicht hält, was er verspricht, kann es aber sein, dass du einen Mangel geltend machen und den Preis mindern kannst. Wende dich hierfür am besten an die Verbraucherzentrale.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Nicole 2021-02-01 10:14
Hallo,

ich habe am 28.01.2021 ein digitales Produkt online gekauft. Das ganze ging über einen Videoanruf/Tele fon. Am nächsten Tag wollte ich das Produkt widerrufen. Daraufhin habe ich eine Email bekommen das ich vom Widerruf ausgeschlossen bin, da ich zugestimmt hatte ohne Widerrufsrecht diesen Vertrag zu abzuschließen. Ich wurde weder darüber zuvor informiert, noch habe ich einen Haken in dieses dafür vorgesehene Fenster gesetzt. Gibt es nun eine Möglichkeit aus diesem Vertag zurück zu treten?

Vielen Dank

MfG

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Antwort der Redaktion

Hallo Nicole,

in diesem Fall muss der Händler beweisen, dass du auf dein Widerrufsrecht verzichtet hast. Kann er das nicht, so besteht dein Recht noch.

Wende dich einfach an eine der Verbraucherzent rale. Diese haben mit solchen Fällen viel Erfahrung und können dich am besten beraten.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#2 Yilmaz 2021-01-21 10:40
Hallo,

ich habe am 17. Dezember 2020 ein Spiel im PlaystationStor e Digital gekauft. Hierbei gab es einen Preisfehler welchen ich ausgenutzt habe. Es hat alles geklappt das Spiel war spielbar, jedoch kam gestern eine Nachricht von Sony, dass dies ein Fehler war und anschließend wurde das Spiel für mich gesperrt. Kann der Verkäufer (Sony) dies rechtlich gesehen tun? Es ist über einen Monat her seitdem das Spiel erworben wurde. Das Geld wurde außerdem zurückerstattet , jedoch nicht die In-Game Käufe.

Würde mich über eine Antwort freuen.

Vielen Dank.

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Antwort der Redakion

Hallo Yilmaz,

wenn der Preisfehler wie in deinem Fall offensichtlich war, darf Sony den Vertrag anfechten. Da du den Preisfehler, wie du selber zugibst, ausgenutzt hast, musst du auch die Folgen tragen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Frau Tekin 2020-11-10 14:30
Hallo,

sind Sportwetten, die im Internet platziert werden, digitale Inhalte? Ist das Widerrufsrecht erloschen, sobald der Kunde eine Wette platziert?

Vielen DAnk im voraus

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Antwort der Redaktion

Hallo Frau Tekin,

für Wett- und Lotteriedienstl eistungen ist das Widerrufsrecht prinzipiell ausgeschlossen, § 312g Absatz 2 Nummer. 12 BGB.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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