Bundesministerium der Wirtschaft

Mehrwertsteuersenkung: Rabatt ohne Preisangabenänderung

Veröffentlicht: 19.06.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.06.2020
Viele bunte Preisaufkleber

Ab dem 1. Juli werden die Mehrwertsteuersätze in Deutschland vorübergehend wegen der Coronapandemie gesenkt. Der Sinn dahinter: Indem die Kosten des Erwerbs sinken, steigt die Kaufkraft, was die Wirtschaft ankurbeln soll. Erklärtes Ziel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist dabei, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an Käuferinnen und Käufer weitergegeben werden kann. 

Insbesondere auch aus den Reihen stationärer Händler erfolgte jedoch Kritik am Umsetzungsbedarf. Ein wichtiger Punkt dabei: Die Änderung des Preisausweises, beispielsweise an den Supermarktregalen. 

Wer die Änderung allerdings lösen will, indem er einfach einen Pauschalrabatt auf das gesamte oder ein Teilsortiment anbietet, der soll unter bestimmten Bedingungen keine Änderung der ausgezeichneten Preise vornehmen müssen. Darüber informiert das BMWi aktuell die Preisbehörden

Preisangabenverordnung verlangt Angabe von Gesamt- und Grundpreis

Grundsätzlich ist es so: Die Preisangabenverordnung (PAngV), ein wichtiges Regelwerk für jeden Händler, macht bestimmte Vorgaben zur – Überraschung – Angabe von Preisen. Bietet ein Händler Waren oder Dienstleistungen an, oder wirbt unter Angabe von Preisen, muss er die Preise angeben, die inkl. Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind – die sog. Gesamtpreise. Bei bestimmten Waren ist außerdem die Angabe des Grundpreises Pflicht.

Was bedeutet dieses Grundprinzip im Hinblick auf Rabatte? Da der zu zahlende Gesamtpreis ausgezeichnet bzw. angegeben werden soll, müsste der angebotene Rabatt im Gesamtpreis einkalkuliert werden. 

Beispiel: Ein Produkt eines Händlers kostet 100 Euro inkl. MwSt. Er gibt 20 Prozent auf sein gesamtes Sortiment. Einfach nur auf diesen Rabatt hinzuweisen, würde nicht ausreichen. Er müsste auch den Gesamtpreis des Produkts anpassen, also 80 Euro inkl. MwSt ausweisen. Nötig wäre in einem Supermarkt also die Änderung sämtlicher Preisschildchen. Kunden sollen schließlich den zu zahlenden Betrag transparent erfassen können.

Keine Regel ohne Ausnahme: Individuelle und pauschale Rabatte

Wer die Praxis kennt, der weiß jedoch, dass durchaus auch mit Rabatten geworben wird oder Rabatte gegeben werden, ohne dass jedes Mal die eigentliche Preisauszeichnung im Regal oder auch im Online-Shop geändert wird. Damit setzen sich Händler nicht über das geltende Recht hinweg, denn es gibt Ausnahmen vom oben beschrieben Grundsatz: Demnach dürfen an der Kasse Rabatte gewährt werden, ohne dass die Änderung der Preisauszeichnung an sämtlichen Produkten notwendig ist. Möglich ist das gem. § 9 Abs. 2 PAngV für folgende Fälle: 

  • individuelle Preisnachlässe, also solche, die bpsw. vom Kunden ausgehandelt werden

  • generelle Preisnachlässe, die nach Kalendertagen zeitlich begrenzt und durch Werbung bekannt gemacht sind.

BMWi: Ausnahme gilt auch bei Rabatt wegen Mehrwertsteuersenkung

Die zweite genannte Fallgruppe der Ausnahmeregelung, die Pauschalrabatte, soll nach der Mitteilung des BMWi auch bei Rabatten im Hinblick auf die Mehrwertsteuersenkung vom Handel genutzt werden können. Händler können ihren Kundinnen und Kunden demnach also einen Rabatt einräumen, ohne dass dadurch eine Preisumzeichnung notwendig wird. 

Dabei gelten laut dem BMWi jedoch Voraussetzungen. Der Händler setzt die Senkung durch

  1. nach Kalendertagen zeitlich begrenzte, 

  2. durch Werbung bekannt gemachte, 

  3. generelle Preisnachlässe um. 

Dann handelt es sich um einen sog. Pauschalrabatt. So könnte die Begrenzung nach Kalendertagen entsprechend des Zeitraums der Mehrwertsteuersenkung erfolgen.

Die Kundinnen und Kunden wären also darüber zu informieren, dass der Rabatt bspw. vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt. Dabei sollten sich Händler auch am Wortlaut „nach Kalendertagen zeitlich begrenzt“ orientieren: Eine Angabe wie die im letzten Satz genannte begrenzt den Rabatt nach Kalendertagen zeitlich (nach vorne und hinten). Angaben wie „Rabatt gilt ab 1. Juli“, „von Juli bis Dezember 2020“ oder ähnliche tun dies nicht unbedingt. Händler sollten bei dem Rabatt auf Transparenz und Verständlichkeit achten, um keine Risiken einzugehen. 

Das gilt auch für die Bekanntmachung durch Werbung, die laut dem BMWi bspw. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, einen Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten sein kann. 

Auch bei den betroffenen Produkten sollten Händler transparent und verständlich kommunizieren: Der Preisnachlass muss, um diese Ausnahme nutzen zu können, „generell“ sein. Darunter wird laut BMWi ein Preisnachlass verstanden, „wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt“. Ein Beispiel hierfür sei der Abverkauf von Saison-Mode, also etwa eine Werbung mit 20 Prozent Rabatt auf sämtliche Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen. Das Ministerium weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es jedem Unternehmer selbst überlassen sei, diese Ausnahmeregelung zu nutzen und damit die Mehrwertsteuersenkung bezogen auf das ganze Sortiment oder nur einen Teil an Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das Recht zur freien Preisbildung bleibe insofern bestehen. 

Ausnahme: Preisgebundene Artikel

Die Sonderregel der Preisangabenverordnung lässt sich jedoch nicht auf sämtliche Produktarten anwenden. Das Schreiben des BMWi weist darauf hin, dass preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie rezeptpflichtige Arzneimittel hiervon ausgenommen sind. Und um Missverständnisse vorzubeugen: Da es sich um eine Regelung der Preisangabenverordnung handelt, ändert sich wohl oder übel auch nichts daran, dass in der Warenwirtschaft oder auf Rechnungen die jeweils aktuellen Steuersätze vermerkt werden müssen – einzig die Notwendigkeit der Änderung der Angabe von Gesamt- und Grundpreis wird durch die Ausnahme geregelt.

Auch mit Streichpreisen sollte behutsam umgegangen werden. Diese sind stets nur über einen begrenzten Zeitraum möglich, andernfalls ergibt sich eine Abmahngefahr. Zudem kommt es bei diesen gerade zu einer Änderung des Gesamtpreises – die vom BMWi beschriebene Ausnahme greift also gerade nicht.

Auch auf die Interessen von Verbrauchern geht die Mitteilung ein: „Durch eine durch Werbung nach § 9 Absatz 2 PAngV bekanntgegebene Preissenkung, die Umstellung der Steuersätze im Warenwirtschaftssystem und die Ausweisung der geltenden Mehrwertsteuersätze auf den Bons wird der korrekte Steuerabzug für die Verbraucher transparent. Ihre schutzwürdigen Interessen werden darüber hinaus auch deshalb nicht verletzt, da sie an der Kasse weniger bezahlen als beispielsweise an den Regalen ausgewiesen ist“, heißt es in der Mitteilung. 

Bei dem Schreiben des BMWi handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Mit diesen gibt die Aufsichtsbehörde den untergeordneten Behörden vor, wie diese bestimmte Fälle entscheiden sollen. Um ein Gesetz, das auch für Privatpersonen untereinander verbindliche Geltung entfaltet, handelt es sich dabei aber nicht.

Viele Online-Händler haben Fragen zur Mehrwertsteuersenkung. Der Händlerbund hat deshalb zusammen mit steuerberaten.de ein FAQ ausgearbeitet.

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