BGH fragt EuGH

Dürfen Warnhinweise auf Zigarettenpackungen in Warenautomaten verdeckt werden?

Veröffentlicht: 26.06.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 26.06.2020
Zigaretten in Warenkorb

Ob Raucher oder Nichtraucher: Man kennt die kleinen Bilder auf Zigarettenpackungen, welche die gesundheitlichen Konsequenzen des Konsums verdeutlichen sollen. Diese Kennzeichnung sieht die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) vor, deren Inhalt auf einer EU-Richtlinie basiert. Auch Abbildungen von Verpackungen müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen. 

Im Hinblick auf diese Regelung hat der BGH am 25. Juni einige Fragen an den EuGH gestellt, in denen es um die Auslegung der EU-Richtlinie geht. Der Hintergrund ist ein ganz konkreter Fall: Warenausgabeautomaten an den Kassen von Supermärkten. Hier drückt der Käufer in Spe auf ein entsprechendes Symbol und die begehrte Tabakware landet automatisch auf dem Kassenband. Erst zu diesem Zeitpunkt sieht er auch die Warnhinweise auf den Packungen. Die steckt zuvor schließlich unsichtbar im Automaten, und auch auf dem Automaten selbst befinden sich die Warnhinweise nicht. Ist das nun rechtens?

Im Sinne des Gesetzes: Wann ist ein gesundheitsbezogener Warnhinweis verdeckt?

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein, die Beklagte betreibt zwei Supermärkte in München. Während die Zigarettenpackungen ordnungsgemäß mit den Warnhinweisen versehen sind, gestaltet sich der Rest wie schon angeführt. Ein womöglich wichtiges Detail ist, dass die jeweiligen Auswahltasten am Automaten mit Abbildungen versehen sind, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber im Hinblick auf Makenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung genau so gestaltet sind. 

In den ersten Instanzen konnte der vorgeworfene Verstoß gegen die TabakerzV in Verbindung mit dem UWG nicht festgestellt werden. Zwar ist das Verdecken der Warnhinweise beim Inverkehrbringen oder Anbieten zum Verkauf verboten. Doch dieses Verbot greife eben nicht, wenn nicht die Warnhinweise im Besonderen, sondern einfach die ganze Packung verdeckt sei. Auch sei in dem bloßen Vorrätighalten weder ein Inverkehrbringen noch ein Anbieten zu sehen. Schließlich könne sich der Käufer die Warnhinweise dann ja auch noch bis zur Bezahlung auf dem Kassenband anschauen, so dass keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden würden. 

Bundesgerichtshof stellt vier Fragen zur Auslegung von EU-Recht

Mit der Revision landete der Fall beim BGH, der sich nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit vier Fragen an den EuGH wendet: 

  • Liegt ein Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 2014/40/EU vor, wenn eine Zigarettenpackung in einem Warenausgabeautomaten zum Verkauf bereitgehalten wird?
  • Liegt ein Verdecken der Warnhinweise durch sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie vor, wenn die ganze Verpackung durch einen Warenausgabeautomaten verdeckt wird?
  • Liegt ein Bild einer Zigarettenverpackung im Sinne der Richtlinie vor, wenn eine Abbildung (hier das Symbol auf dem Automaten) zwar keine naturgetreue Zigarettenverpackung zeigt, die Abbildung aber durch den Verbraucher wegen ihrer Gestaltung gedanklich damit in Verbindung gebracht werde?
  • Und schließlich: Wird der Richtlinie im Hinblick auf Abbildungen der Verpackung genüge getan, wenn der Verbraucher die Packung samt vorgesehener Warnhinweise vor Abschluss des Kaufvertrags wahrnehmen könne?

Kommt eine Änderung der Tabakerzeugnisverordnung?

Bis sich der EuGH äußert, dürfte es wohl noch etwas dauern. Ohnehin steht in Deutschland zur Zeit aber eine eine Änderung der Tabakerzeugnisverordnung zur Debatte. Die große Koalition hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem ergänzend zur bisherigen Rechtslage auch nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen Erzeugnissen gleichgestellt und damit einer Regulierung unterzogen werden sollen. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Einschränkungen hinsichtlich der erlaubten Werbung vor. Einen Blick in den Gesetzesentwurf kann man hier werfen. Welche Aspekte beim Online-Handel mit Tabakerzeugnissen berücksichtigt werden sollten, zeigt außerdem das kostenfreie Hinweisblatt des Händlerbunds zum Verkauf von Tabakprodukten.

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