Umsatzsteuer & Marktplatzhaftung

Amazon: Händler mit Umsätzen in Österreich müssen Ust-ID hinterlegen

Veröffentlicht: 05.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Sprechblase vor gelbem Hintergrund

Nach vielen, vielen Jahren in der Grauzone, in denen Online-Marktplätze weitgehend unbehelligt schalten und walten konnten wie sie wollten, werden sie nun auch vermehrt ins Boot geholt. Das reicht von der Offenlegung von Rankings über Kontrollpflichten bis hin zur Mitverantwortung bei Steuerstraftaten. In Deutschland gibt es schon seit 2019 eine Haftungsregelung für Online-Marktplätze, wenn dort Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuert werden. 

Online-Händler müssen den Marktplätzen gewisse Steuerdaten, unter anderem den Zeitpunkt und die Höhe der angefallenen Umsätze, mitteilen. Erfüllt ein Händler seine Pflichten nicht, können sich die Finanzbehörden mit einem entsprechenden Hinweis an den Marktplatzbetreiber wenden. Will dieser nicht für die Steuerschuld haften, muss er den Händler sperren. Vielleicht erinnern sich einige Händler außerdem an die sog. Erfassungsbescheinigung. Wie Taxdoo berichtet, führt Österreich ab dem 1. Januar 2021 eine Schwesternvorschrift ein.

Ab 2021 Haftung von Amazon & Co. auch in Österreich

In Österreich gilt dann ein neues Gesetz, mit dem auch Plattformen wie Amazon verpflichtet sind, Daten wie Identitäts- und Transaktionsdaten an die österreichische Steuerverwaltung zu übermitteln. Außerdem soll Amazon auch die Umsatzsteuer-ID weitergeben. Amazon teilte seinen Händlern mit Verkäufen in und nach Österreich daher aktuell mit, ihre Umsatzsteuer-ID bis Ende des Jahres im Seller-Central-Account zu hinterlegen, wenn diesen eine solche in Österreich erteilt wurde. Geschieht dies nicht, kann Amazon das Konto vorübergehend einschränken.

„Werden über einen elektronischen Marktplatz in Österreich in Gänze – also durch alle Händler – Umsätze in Höhe von mehr als einer Million Euro pro Jahr abgewickelt (...), haftet der Marktplatz für die nicht abgeführte österreichische Umsatzsteuer, wenn er bestimmten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.”, schreibt Taxdoo auf seinem Blog als Begründung für die neue Meldepflicht.

Betroffen von den Änderungen nach dem österreichischem Recht sind daher auch deutsche Händler, wenn sie in Österreich Umsätze generieren und dort umsatzsteuerrechtlich registriert sind. Soweit ihnen eine Umsatzsteuer-ID in Österreich erteilt wurde, muss diese hinterlegt werden.

Status quo: Lieferschwellen bei Lieferungen nach Österreich

Dies könnte sich aber bald erledigt haben. Lieferungen von Deutschland nach Österreich unterliegen bislang der Besteuerung am Ort der Versendung und damit der deutschen Umsatzsteuer, § 3 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die sog. „Versandhandelsregelung“, § 3c Absatz 1 UStG, macht davon wieder eine Ausnahme. Die Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Versand an Privatpersonen nach Österreich ist dann in Österreich zu besteuern, wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr eine bestimmte Lieferschwelle überschritten wurde. Die Lieferschwelle liegt für Österreich derzeit bei 35.000 Euro.

Zunächst war ein Wegfall dieser Lieferschwellen bei Lieferungen innerhalb der EU zum 1. Januar 2021 geplant. Diese Änderung soll jedoch auf Drängen vieler Länder um mindestens sechs Monate nach hinten verschoben werden und damit frühestens ab Juli 2021 in Kraft treten.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#5 Filip Paprocki 2020-11-13 07:00
Ich habe von Amazon ein Schreiben bekommen, dass ich diese Schwelle von 35.000€ überschreite und nun eine Umsatzsteuernum mer brauche. Um eine Umnsatzsteuernu mmer in Östrreich zu haben muss ich ja ein seperates Unternehmen dort eröffnen mit einer seperaten Buchhaltung und muss die Ware welche ich verkaufe zwischen den Unternehmen berechnen damit der Österreichische Kunde auch von meinen österreichische n Unternehmen berechnet wird. Ist das alles wirklich so schlimm oder verstehe ich hier etwas nicht richtig? Und was ist mit Ebay? Ich habe da nichts bekommen, verkaufe aber auch nach Österreich.

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Antwort der Redaktion

Hallo Filip,

steuerrechtliche Fragen sind immer nicht ganz einfach zu beantworten. Wir raten dir daher, dich an einen Steuerberaten zu wenden. Das Team von www.steuerberaten.de/ hat sich beispielsweise auf den E-Commerce spezialisiert.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#4 Felix 2020-09-01 18:45
Hallo,

wir sind in Österreich umsatzsteuerlic h registriert, haben aber keine Umsatzsteuer ID erhalten. Wir führen also ohne die ID die Steuer ab. Das scheint in AT ein Sonderfall zu sein. In allen anderen für uns relevanten EU Staaten haben wir eine ID erhalten. Was ist zu tun, wenn man in AT regestriert ist und auch die UsSt. abführt, aber wie die meisten deutschen Firmen von den Österreichichen Behörden keine ATU Nummer bekommt?

Viele Grüße

Felix
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Hallo Felix,

vielen Dank für die Anfrage.
Derzeit fordert Amazon zur Angabe der USt.-ID auf. Wenn tatsächlich keine ausgestellt wurde, so ist aus unserer Sicht nichts zu tun. Wir beobachten die Lage jedoch weiter und erwarten, dass Amazon vor Ablauf der Frist (31.12.) noch weitere Details bekannt geben wird. Wir berichten natürlich, sobald uns weitere Infos vorliegen.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#3 Paola Dietze 2020-08-10 16:33
Hallo,
wie ist das dann ab 2021 ?
Ich liege auch unter 35.000 €.
Würde gern auch 2021 nach Österreich verschicken. Muss ich dann eine USt-Identifikat ionsnummer beantragen, auch wegen Amazon ?
Ich bin Händlerbund Mitglied.

Viele Grüße und Danke
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Hallo Frau Dietze,

wenn Sie die Lieferschwelle nicht überschreiten, dann müssen Sie derzeit ohnehin nichts tun. Ab Sommer 2021 sollen komplett die Lieferschwellen wegfallen, sondern ein One-Stop-Shop-P rinzip greifen.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#2 Udo 2020-08-05 14:22
Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen! Am Besten die Online Marktplätze schließen und alles wieder lokal verkaufen. Da geht dann nix mehr daneben.
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#1 johanna mann 2020-08-05 14:15
Hallo,ich liege unter dieser Schwelle, muss ich hier etwas beachten? Bin Mitglied 2x
höre gerne von Ihnen.

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Guten Morgen Frau Mann,

vielen Dank für Ihre Frage. Wir helfen gerne weiter.

Die Pflicht zur Meldung der Steuerdaten unterliegen nur Händler, die in Österreich auch eine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID haben. Das ist erst relevant, wenn Sie Waren im Gesamtwert von über 35.000 Euro nach AT versenden. Darunter müssen Sie nichts tun.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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