Hilfe bei Vertriebsbeschränkungen und Co.

Wie kann das Bundeskartellamt kleinen Händlern helfen?

Veröffentlicht: 07.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
Eingangsschild am Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn ist Dauergast in den Nachrichten – sei es die Datensammelei von Facebook oder jüngst die Kontensperrungen bei Amazon. Tatsächlich scheinen es jedoch eher die dicken Fische zu sein, die das Bundeskartellamt auf dem Schirm hat. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass viele Händler überhaupt nicht wissen, was das Bundeskartellamt tut oder was es für jeden einzelnen Händler tun kann, der sich Vertriebsbeschränkungen, Bestpreisklauseln oder Fake-Bewertungen machtlos gegenüber sieht.

Wie geht das Bundeskartellamt gegen Vertriebsbeschränkungen vor? Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es? Wie erfährt das Amt von Verstößen? Viele Händler fragen uns deshalb immer wieder (zu Recht) um Rat, was das Bundeskartellamt für kleine Online-Händler tun kann und wie ihnen die oberste deutsche Kartellbehörde zu ihrem Recht verhilft. Wir haben deshalb mit dem Bundeskartellamt gesprochen, wer sich in welchen Fällen und wie an die oberste Kartellbehörde in Deutschland wenden kann.

Kleine Einführung ins Kartellrecht

Zunächst wollen wir jedoch einen kleinen Einblick in das Kartellrecht wagen. Viele Händler kennen sich bestenfalls im Wettbewerbsrecht aus. Dessen Grundpfeiler ist das Gebot eines fairen Wettbewerbs, in dem Händler untereinander gerecht miteinander umgehen und beispielsweise Verbraucher nicht täuschen. Wettbewerb bedeutet aber auch, dass Händler relativ frei und unbeschränkt um ihre Kunden buhlen können. Hat der Konkurrent bessere Konditionen, können Verbraucher dorthin abwandern. Wer den Kaufinteressenten zurückholen möchte, muss sich also etwas einfallen lassen, z. B. die Preise senken oder bessere Qualität anbieten. Das ist für Konsumenten vorteilhaft, denn sie können aus einem breiten Angebot wählen und so unwirtschaftliche oder kundenunfreundliche Unternehmen ins Aus befördern. Das nennt man freie Marktwirtschaft.  

Der freie Wettbewerb ist ein selbstverständlicher und garantierter Bestandteil und Voraussetzung der sozialen Marktwirtschaft und grundsätzlich geschützt vor jeglicher Beschränkung von außen. So sind Unternehmen beispielsweise auch frei, so viel zu produzieren, wie sie können und wollen. Dies soll mit dem Kartellrecht überwacht und sichergestellt werden. Aber nichtsdestotrotz gibt es immer wieder Fälle, in denen Unternehmen ihre Marktmacht (Monopole) ausnutzen oder durch geheime Absprachen den Wettbewerb beeinflussen. Hier stößt die Freiheit des Marktes an ihre Grenzen, denn so kann der Wettbewerb derart beeinflusst werden, dass beispielsweise Verbraucher durch eine große Marktmacht ausgenutzt werden.

Darum geht es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 

Grundpfeiler des Kartellrechts ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB). Herzstück ist insbesondere das in § 1 GWB enthaltene Kartellverbot, wonach alle Vereinbarungen und Beschlüsse sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verboten sind, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Schlagworte, die hieraus resultieren, sind das Verbot von Preisabsprachen, der oft erwähnte Missbrauch von Marktmacht sowie das Boykottverbot.

Das GWB besteht aus diesen drei Säulen: 

  • Die Bekämpfung von Kartellen: Koordinieren mehrere Unternehmen ihr Verhalten (beispielsweise durch geheime Preisabsprachen), um dadurch den Wettbewerb zu beeinflussen, spricht man von einem Kartell.  
  • Die Fusionskontrolle: Von einer Fusion spricht man hingegen, wenn bisher selbständige Unternehmen zu einem einheitlichen neuen Unternehmen verschmolzen oder verflochten werden, und dadurch beispielsweise eine Monopolstellung erreicht wird. 
  • Die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen: Es gibt jedoch auch Unternehmen, die es auch ohne Fusion(en) mit anderen Unternehmen zu einer marktbeherrschenden Stellung geschafft haben. Weil sie im Wettbewerb außerhalb jeglicher Konkurrenz liegen, unterliegen sie gesonderter Kontrolle.

Verstöße gegen das Kartellrecht und die gerade angerissenen Prinzipien können erhebliche Konsequenzen für Unternehmen, Mitarbeiter, Unternehmensvereinigungen und deren Mitglieder nach sich ziehen. Nichtzuletzt ist der Markt und jeder einzelne Verbraucher davon betroffen. Daher ist das Bundeskartellamt für die Überwachung und Durchsetzung des Kartellrechts zuständig.

Die Keule des Kartellrechts: Zuständigkeit, Verfahren und Befugnisse

Das Bundeskartellamt untersucht und verfolgt unter anderem Wettbewerbsbeschränkungen und kann außerdem sogenannte Sektoruntersuchungen durchführen, um sich über die Wettbewerbssituation in einzelnen Branchen zu informieren, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Wettbewerb gestört ist (zuletzt zu Bewertungen auf Plattformen).

Für kartellrechtliche Fälle ist das Bundeskartellamt immer dann zuständig, wenn die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über das Bundesland des Betroffenen hinausreicht. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise bei regionalen Problemen, sind die Landeskartellbehörden zuständig. Für den Online-Handel, der vielmals grenzüberschreitende Dimensionen mit internationalen Vertragspartnern annimmt, ist daher in der Regel das Bundeskartellamt zuständig.

Eine Beschwerde kann nach Prüfung in einer Vorstufe zum formellen Verfahren schon in einem Hinweis des Bundeskartellamtes an den Hersteller resultieren, dieses Verhalten zu unterlassen. Weit vor der Schwelle eines formellen Kartellverfahrens kann also schon ein einfacher Hinweis des Bundeskartellamtes etwas bewirken. Im nächsten Schritt werden die beschuldigten Unternehmen um Stellung gebeten. Kommt das Bundeskartellamt zu dem Schluss, dass eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme vorliegt, gibt es folgende Sanktionsmöglichkeiten: Zum einen kann das Bundeskartellamt im Rahmen von Verwaltungsverfahren anordnen, das beanstandete Verhalten zu beenden. Zum anderen kann es Bußgelder verhängen (z. B. bei Preisabsprachen).  

Wann sollten sich Online-Händler ans Bundeskartellamt wenden?

Viele Händler scheuen jedoch den Schritt, eine Beschwerde beim Bundeskartellamt einzureichen. Sie fragen sich zum einen, ob ihr Einzelfall ebenfalls auf einem kartellrechtswidrigen Sachverhalt beruht oder gar, ob ihre Anfrage überhaupt Gehör finden wird. Zum anderen steht die Frage im Raum, ob sie noch selbst aktiv werden und ihren persönlichen Fall gegenüber dem Bundeskartellamt aktenkundig machen müssen, wenn denn schon die Mitbewerber Alarm geschlagen haben.

Sich an das Bundeskartellamt zu wenden, wenn der Verdacht für ein kartellrechtswidriges Verhalten eines Herstellers, Großhändlers oder einer Plattform besteht, ergibt selbstredend immer Sinn, sagte uns Kay Weidner, Pressesprecher des Bundeskartellamts. Er weist jedoch darauf hin, dass Voraussetzung für jedes Tätigwerden der Bundeskartellamtes zunächst einmal ein Vorliegen eines relevanten kartellrechtlichen Sachverhaltes sei. 

Der Grund hierfür ist auch durchaus nachvollziehbar, denn, um beim Beispiel der Vertriebsbeschränkungen zu bleiben, sind die Gründe für Streitigkeiten mit einem Vertragspartner (z. B. dem Hersteller oder Importeur) vielschichtig und nicht notwendigerweise in einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu suchen. Ist der Online-Händler mit seinen Zahlungen im Rückstand oder erfüllt der Händler die Qualitätsanforderungen des Herstellers nicht, kann das der Grund für einen Belieferungsstopp bzw. eine Beschränkung des Vertriebs sein. Dabei muss also das Kartellrecht nicht notwendigerweise eine Rolle spielen und somit auch das Bundeskartellamt als Retter in der Not keine Abhilfe schaffen.

Zudem: Hersteller oder Großhändler werden kaum mit der Tür in Haus fallen und den Online-Handel in direkter Form und offensichtlich beschränken oder Ähnliches. Das haben die Beschuldigten über die letzten Jahre hin dazugelernt. Deshalb gäbe es auch oft das Problem des Beweises, denn eine Beschränkung des Wettbewerbs bzw. Vertriebs läuft äußerst subtil über Druckausübung oder ausgeklügelte Preis- und Rabattsysteme ab, gibt der Pressesprecher des Bundeskartellamtes zu bedenken.

„Der einzelnen Beschwerde nachzugehen, ist quasi unmöglich”

Kay Weidner rät auf Nachfrage also vielmehr dazu, zunächst einmal Rücksprache mit einem Juristen oder Rechtsanwalt zu nehmen, um den Sachverhalt genau aufzuklären und keine Beschwerde ins Blaue hinein abzugeben. Dabei spielt insbesondere die Frage eine Rolle, ob das Verhalten, beispielsweise eine Einschränkung des Online-Vertriebs, auch notwendigerweise unzulässig sein muss. Hier sei an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erinnert. Demnach kann eine Vertriebsbeschränkung durchaus rechtmäßig sein, wenn der Hersteller, wie etwa in dem Fall Coty, berechtigte Gründe für ein eingeschränktes Vertriebssystem hat.

Sobald ein Sachverhalt jedoch tatsächlich kartellrechtliche Relevanz hat, kann und soll man sich natürlich an das Bundeskartellamt wenden. Ein berechtigter Vortrag kann schon einen Stein ins Rollen bringen. Insbesondere, wenn das Bundeskartellamt aus mehrere Quellen von einem unzulässigen Verhalten erfährt, beispielsweise wenn mit einem Lieferstopp gedroht wurde, stehen die Chancen auf ein formelles Verfahren gut. 

Nichtsdestotrotz: Das Bundeskartellamt bekommt täglich Unmengen von Anfragen betroffener Unternehmen, beispielsweise wenn es wie kürzlich bei Amazon zu Kontensperrungen kommt. Zur Folge habe dies zwar nicht immer das große Ermittlungsverfahren, was sich der Händler wünscht, erklärt Kay Weidner in unserem Gespräch. Wie in fast jeder Behörde sieht die Realität ernüchternd aus, denn „der einzelnen Beschwerde nachzugehen, ist quasi unmöglich”, sagt Kay Weidner weiter. 

Schutz der Betroffenen: Anonyme Verfahren nur beschränkt möglich

Viele Online-Händler, auch wenn sie die rechtliche Vorprüfung positiv abschließen können, und der Rechtsbeistand ihnen ein kartellrechtswidriges Verhalten attestiert hat, denken schon einen Schritt weiter. Wer den ersten Stein wirft, muss nicht selten mit Gegenwehr rechnen. Eine Konsequenz kann jedoch der totale Auslieferungsstopp sein, was für viele Händler sogar das Aus ihres Unternehmens bedeuten kann. Sie scheuen sich daher davor, ein Verfahren einzuleiten.

Kay Weidner gibt jedoch insoweit Entwarnung, denn zunächst können die Beschwerden und Eingaben in anonymisierter Form geleistet werden. Darüber hinaus gibt es ein sogenanntes anonymes Hinweisgebersystem, welches auf der Webseite des Bundeskartellamtes eingerichtet ist. Dies dient zwar in erster Linie der Kartellverfolgung, könne jedoch auch für die Meldung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen genutzt werden. Man muss sich jedoch über Folgendes im Klaren sein: Kommt es im Anschluss zu einem Verfahren, haben die Beschuldigten (z. B. Hersteller oder Plattformen) durchaus die Möglichkeit, die Quelle(n) über Akteneinsicht in Erfahrung zu bringen.

Facebook, Amazon & Co. - Auch ausländische Unternehmen fallen unter die Zuständigkeit

Weiteren Bedenken, die hier immer wieder geäußert werden, konnten wir in dem Gespräch mit dem Bundeskartellamt entgegentreten. Viele Online-Händler schreckt nicht unbedingt die Größe und Bedeutung eines „Gegners” zurück, sondern vielmehr der grenzüberschreitende Bezug. Amazon beispielsweise hat seinen Hauptsitz in Seattle (USA). Ähnliches gilt für Facebook, Google und viele, viele andere. Viele Unternehmen, die besonders auffällig agier(t)en, sitzen also nicht in der EU oder gar Deutschland. 

Für die Befugnisse des Bundeskartellamtes ist dies jedoch kein Hinderungsgrund. Im Kartellrecht gilt das sogenannte Auswirkungsprinzip. Wettbewerbsbehinderungen, die im deutschen Raum Auswirkungen haben, können also auch hierzulande verfolgt werden, unabhängig davon, wo der Verursacher seinen Sitz hat. Auch die Durchsetzung der Entscheidungen des Bundeskartellamtes ist in aller Regel ebenfalls kein Problem, da viele Unternehmen bereits Zweigstellen in Deutschland gegründet haben, so Kay Weidner dazu. 

Wirtschaft sei schon immer global und vernetzt gewesen, auch schon vor dem Internetzeitalter. Daher sei eine internationale Zusammenarbeit sowie ein Austausch der Kartell- und Wettbewerbsbehörden der Länder traditionell gut ausgebaut, auch über EU-Grenzen hinaus, so Weidner. Im Gegenteil nehmen die Aufsichtsbehörden anderer Länder sowie die internationalen Ableger der Unternehmen kleine nationale Verfahren nicht selten auf. So habe bereits der Streit um die Amazon-Bestpreisklausel, der in Deutschland und Großbritannien seinen Ursprung gefunden hat, für eine EU-weite und später auch für eine Anpassung in den USA gesorgt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Bewertungen kaufen 2020-09-08 20:27
Ich verfolge das Thema schon länger und bin wirklich gespannt, in welche Richtung das Ganze gehen wird. Wir haben jetzt doch schon ewig diese Problematik, alles wird manipuliert. Mann kann ja auch google bewertungen kaufen & co - einfach kurz googeln und schon landet man auf Seiten wie [Anm.: Link von der Redaktion entfernt]- also augen auf!
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