Gastartikel

Steuerliche Änderungen 2021: Was ändert sich mit dem Jahreswechsel?

Veröffentlicht: 22.12.2020 | Geschrieben von: Gastautor | Letzte Aktualisierung: 04.01.2021
Geschäftsfrau mit Taschenrechner

Mit Ende des Jahres und Beginn 2021 treten verschiedenste Gesetzesentwürfe in Kraft, um das Steuerrecht und die Abwicklung der anfallenden Steuern und Steuerzahlungen zu vereinfachen und gleichzeitig weiterhin auf die Covid-19-Pandemie entsprechend zu reagieren. In diesem Kontext haben das Jahressteuergesetz 2020, das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und das Bürokratieentlastungsgesetz III die stärksten Auswirkungen.

1. Das Jahressteuergesetz 2020: Was erwartet uns?

Im Zuge der Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 gelten mit dem 1. Januar 2021 vor allem neue Regelungen im Umsatzsteuerrecht. Verschiedene Gesetze werden im Laufe des gesamten Jahres eingeführt werden, der Großteil am 1. Januar und am 1. Juli 2021. Egal ob Home Office, Umsatzsteuerregelungen oder Soli – das kommende Jahr wird Auswirkungen auf Online-Händler, Steuerberater und so gut wie jeden Steuerzahler haben.

Einführung der Home-Office-Pauschale

Viele Arbeitnehmer und Selbstständige sind seit der Krise in Heimarbeit und generell hat das Home Office durch Covid-19 stark an Bedeutung gewonnen. Um darauf passend zu reagieren, wird es mit Jahreswechsel möglich sein, einen Betrag von 5 € für jeden Kalendertag, in dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde, steuerlich geltend zu machen.

Diese Pauschale kann in Anspruch genommen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um Aufwendungen generell abschreiben zu können. Der Höchstbetrag liegt bei 600 € im Jahr und gilt momentan ausschließlich für die Jahre 2020 und 2021.

Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Einer der weitreichendsten Entwürfe im Jahressteuergesetz ist das Mehrwertsteuer-Digitalpaket. Mit dem Ziel den europäischen Binnenmarkt zu stärken und den grenzüberschreitenden Handel einfacher zu gestalten, wurden einige Maßnahmen gesetzt: 

Versandhandelsregelung & Lieferschwellen

Mit einer Reform der Versandhandelsregelung, die zum 1. Juli 2021 in Kraft treten wird, werden die Umsatzsteuer-Lieferschwellen in ihrer derzeitigen Form abgeschafft werden. Dieser Grenzwert für den Wert der Verkäufe in ein anderes EU-Land, ab dessen Erreichung eine steuerliche Registrierung im jeweiligen Land notwendig wird, wird in der gesamten Europäischen Union vereinheitlicht. So gilt dann ab Juli eine einheitliche Grenze von 10.000 €, bei deren Erreichung steuerliche Pflichten in einem weiteren Land anfallen. 

Hinweis: Die Lieferschwelle von 10.000 € gilt hier nicht für jedes Land einzeln, sondern für alle so getätigten Verkäufe innerhalb der EU!

MOSS wird OSS

Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum One-Stop-Shop (OSS). Dieses System soll vereinfacht und den neuen Lieferschwellen angepasst werden. So kann ggf. die in mehreren Ländern anfallende Umsatzsteuer von einem Land aus abgewickelt werden und nicht in jedem Land separat.

Außerdem wird es möglich sein, Einfuhrsendungen mit einem Wert von bis zu 150 € mit dem OSS-Verfahren abzuwickeln. Es wird keine Einfuhrumsatzsteuer fällig!

Kleinbetragssendungen bis 22 €

Kleinbetragssendungen mit einem Wert von max. 22 € sind ab nächstem Jahr nicht mehr steuerfrei und es gilt grundsätzlich, Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Durch die Maßnahme soll ein Wettbewerbsnachteil für europäische Unternehmen vermieden werden. Um die Abwicklung der hier anfallende Steuer zu vereinfachen, kann mit dem OSS den Verpflichtungen in den betreffenden Ländern nachgekommen werden.

Reverse-Charge für Telekommunikationsdienstleistungen

Derzeit ist bei Telekommunikationsdienstleistungen der leistende Unternehmer auch Steuerschuldner. Mit Jahreswechsel kann bei der Erbringung derartiger Leistungen auch das Reverse-Charge-Verfahren angewandt und die Steuerschuld übertragen werden. 

Marktplätze als fiktive Lieferanten

Der letzte Punkt im Digitalpaket betrifft Online-Marktplätze, mit denen grenzübergreifende B2C-Verkäufe möglich sind. Der Marktplatz wird unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum fiktiven Lieferanten, bzw. zum fiktiven Verkäufer. Das wirkt sich wiederum auf die Umsatzsteuerpflichten aus. Diese Regelung findet bei der Lieferung von Waren aus Drittländern in die EU mit einem Wert von unter 150 € Anwendung, sowie bei Lieferungen innerhalb der EU, die von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmer, bzw. Lieferanten, verkauft werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende auf 4.008 € angehoben. Dieser Beitrag sollte zunächst bis Ende 2022 gelten, diese Befristung wurde nun allerdings aufgehoben.

Good Bye, Soli

Viele Steuerzahler müssen wohl ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Da die Soli-Freigrenze mit dem Jahreswechsel von 972 € auf 16.956 € angehoben wird, geht die Bundesregierung davon aus, dass für bis zu 90 Prozent aller Steuerzahler der Soli wegfallen wird.

Konkret bedeutet diese Änderung, dass bei einem Bruttoeinkommen von bis zu 61.717 € kein Soli zu bezahlen ist und bei einem Bruttoeinkommen von 61.718 € bis 96.409 € wird anteilsmäßig der Solidaritätszuschlag zu zahlen sein. Erst wer über 96.409 € verdient, muss die vollen 5,5 Prozent der Einkommenssteuer zahlen.

Coronabedingte Beihilfen und Unterstützungen bleiben steuerfrei 

Die aufgrund der Coronakrise gezahlten steuerbefreiten Unterstützungen für Arbeitnehmer von bis zu 1.500 € waren zunächst bis 31. Dezember 2020 angedacht. Diese Frist wird nun bis Juni 2021 verlängert und Betroffene haben mehr Zeit, um diese Beihilfen zu beantragen. 

Hinweis: Durch diese Änderung wird lediglich der Zeitraum der Gewährung verlängert, eine erneute Beantragung der Beihilfen ist nicht möglich!

Alle Neuerungen, sowie Änderungen im Körperschaftssteuer-, Erb- und Strafrecht können im Jahressteuergesetz auf der Seite des Deutschen Bundestags nachgelesen werden.

Erhöhung der KFZ-Steuer und Pendlerpauschale

Ab 2021 wird für neu zugelassene Autos, die einen (besonders) hohen Spritverbrauch haben, die KFZ-Steuer spürbar angehoben. Mit zunehmendem CO₂-Ausstoß nimmt auch der Steuersatz zu. So soll ein Anreiz für den Kauf von sparsameren PKWs geschaffen werden.

Gleichzeitig sollen Arbeitnehmer mit einem weiten Arbeitsweg durch eine Erhöhung der Entfernungspauschale/Pendlerpauschale finanziell ein wenig entlastet werden. Ab 2021 wird die ab dem 21. Kilometer geltende Pauschale von 30 auf 35 Cent erhöht. 2024 soll eine weitere Erhöhung auf 38 Cent pro Kilometer stattfinden.

2. Ende des Corona-Steuerhilfegesetzes rückt näher

Mit Jahresende enden auch viele der steuerlichen Corona-Maßnahmen. So werden die Umsatzsteuersätze in fast allen Fällen wieder auf ihr ursprüngliches Niveau angehoben, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde hingegen auf einen späten Zeitpunkt verschoben.

Umsatzsteuersätze wieder auf Vorkrisenniveau

Ab dem 1. Janaur 2021 werden die Umsatzsteuersätze wieder auf das Vorkrisenniveau gehoben. Die coronabedingte Senkung ist passé und der Standardsatz beträgt in Deutschland zum Jahreswechsel wieder 19 Prozent anstatt der aktuell geltenden 16 Prozent und auch der reduzierte Satz wird von 5 Prozent auf 7 Prozent zurückgesetzt.

Die große Ausnahme ist hier die Gastronomie. Bis zum 30. Juni 2021 darf bei der Bewirtung im Lokal weiter der Steuersatz von 7 Prozent anstelle der normalerweise üblichen 19 Prozent angewandt werden. Essenslieferungen werden allerdings sofort zum Jahresbeginn wieder mit 7 Prozent anstatt mit 5 Prozent zu versteuern sein.

Fälligkeitsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer

Im Rahmen des zweiten Steuerhilfegesetzes wurde bekanntgegeben, dass die Fälligkeitsfrist der Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben wird. So wird diese, sofern ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde, vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben.

3. Das Bürokratieentlastungsgesetz III im Überblick

Bereits Ende 2019 verabschiedet, tritt das Bürokratieentlastungsgesetz III nun mit Beginn 2021 endlich in Kraft. Der Fokus liegt vor allem bei der Handhabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

So mussten Neugründer bisher für das Jahr des Unternehmensgründung (bzw das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde) und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen. Das soll nun geändert werden: So müssen ab 2021 neue Unternehmer ihre Steuerzahllast im ersten Jahr schätzen, im zweiten Jahr wird die Steuerschuld dann anhand des Vorjahres berechnet. 


Über den Autor

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Maximilian Gampl arbeitet als Content Marketing Manager und Online-Redakteur bei hellotax.

Er hilft Amazon- und anderen Online-Händlern sich in der Welt des E-Commerce zurechtzufinden und informiert laufend über Updates und Neuerungen – vor allem wenn es um die Umsatzsteuer geht.

Kommentare  

#1 Stefan 2020-12-23 15:45
Umsatzsteuersät ze wieder auf Vorkrisenniveau

Ab dem 1. Janaur 2021 werden die Umsatzsteuersät ze wieder auf das Vorkrisenniveau gehoben. Die coronabedingte Senkung ist passé und der Standardsatz beträgt in Deutschland zum Jahreswechsel wieder 19 Prozent anstatt der aktuell geltenden 16 Prozent und auch der reduzierte Satz wird von 4 Prozent auf 7 Prozent zurückgesetzt.

und ich dachte es sind 5% Mwst für reduzierten Satz?!
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