
Immer wieder werden wir mit Anfragen ratloser Online-Händler (und Verbraucher) kontaktiert, wenn es um den Rückversand geht. Die Antwort ist oft einfach: Der Händler zahlt.
Rücksendung: Liegt überhaupt ein Mangel vor?
Oft werfen beide Parteien einen Widerruf, die freiwillige Garantie (beispielsweise des Herstellers) und eine Rücksendung wegen einer Lieferung defekter Waren im Zuge des Gewährleistungsrechts, wozu auch die Transportschäden zählen, in einen Topf. Daher müssen Händler zunächst einmal die Fakten klären und herausfinden, was der Kunde eigentlich von ihm will. Dabei muss das Gesagte übrigens nicht notwendigerweise mit der Rechtslage übereinstimmen, denn Verbraucher verwechseln oft Garantie und Gewährleistung bzw. können auch einen Gewährleistungsfall nicht ohne Weiteres von einem Widerruf trennen.
Ist etwas beim Versand schief gelaufen, haben die meisten Kunden wenig Geduld. Sie wollen sofort ihr Geld zurück. Das ist auch ihr gutes Recht, wenn sie sich noch innerhalb der Widerrufsfrist befinden, also meist innerhalb der 14 Tage bis zu einen Monat ab der Lieferung. Dann aber richten sich die Kosten nach der Widerrufsbelehrung, die der Händler verwendet. Hat der Händler für den Rückversand in einem Widerrufsfall die Kosten auf den Kunden umgelegt, muss dieser auch zahlen.
Andernfalls kann man auch zum Gewährleistungsrecht kommen: Jeder gewerbliche Händler muss als Verkäufer einer Ware per Gesetz einstehen, wenn er dem Kunden defekte Ware geliefert hat. Ein Gewährleistungsfall gehört zu einem der praxisrelevantesten Themen. Ein Gewährleistungsfall tritt ein, wenn der Käufer einen Gegenstand bekommt, der mit einem (offensichtlichen oder verdeckten) Mangel behaftet ist. Ein derartiger Sachmangel liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Ware defekt ist oder auch falsche Ware geliefert wurde. Der Verkäufer haftet grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für Mängel der Kaufsache. Der Käufer kann dann von seinem sogenannten Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sogenannte „Nacherfüllung“ in Form der Reparatur oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will. Alle diese Fälle laufen jedoch wegen der Distanz im Online-Handel nicht ohne einen Rückversand und neuen Hinversand. Und besonder bei sperrigen Artikeln kommt es zum Streit über die Kostenübernahme.
Die Übernahme der Kosten liegt beim Händler
Um eine Reparatur durchzuführen und die Sache in Augenschein zu nehmen, muss der Kunde die Ware im Online-Handel zunächst an den Händler zurücksenden. Der Käufer ist übrigens sogar dazu verpflichtet. Muss die defekte Ware an den Online-Händler zurückgesendet werden, weil dieser das nicht vor Ort durchführen kann oder will, entstehen dafür natürlich Kosten, die vom Online-Händler zu zahlen sind. Grund: Er ist für die ordnungsgemäße Lieferung verantwortlich und dem Kunden dürfen keine Nachteile durch einen Schaden entstehen, den er nicht zu verantworten hat.
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Kommentare
ich habe über einen Onlineshop aus Spanien ein Kinderfahrrad gekauft und mit Paypal bezahlt. Leider hatte das Fahrrad Lackschaden, die wir beim Auspacken entdeckten und sofort dem Händler meldeten. Zuerst weigerte sich der Verkäufer die Reklamation zu akzeptieren. Dann habe den Käuferschutz von Paypal aktiviert. Nun ist es so, dass der Händler bereit ist das Fahrrad zurückzunehmen aber nicht die Rückkosten. Sie betragen leider über 160€. Gibt es diesbezüglich ein EU Recht, der den Käufer dazu zwingt, Rückkosten zu übernehmen bei beschädigter Ware?
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Grüße E.Xharo
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Antwort der Redaktion:
Hallo E.Xharo,
das klingt wirklich ärgerlich. Leider versuchen viele Verkäufer die Rücksendekosten auf die Käufer abzuwälzen. Da es sich bei jedem Fall einen Einzelfallentsc heidung handelt, ist uns eine umfassende juristische Einschätzung in der Redaktion, aus Gründen der Haftung, nicht möglich. Die örtlichen Verbraucherzent ralen sind allerdings auf solche Fälle spezialisiert und können ihnen sicher weiter helfen.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
ich habe einen Fallbeispiel, welchen ich gerne klären würde:
Kundin bestellt im Onlineshop eine Kette nach New York. Nach ca. 4 Wochen reißt die Kette und die Kundin sendet mit ein Foto der gerissenen Kette zu und bittet um Lieferung einer neuen Kette. Ich leite den Fall an den Hersteller der Ware weiter und bitte ihn um eine Gutschrift der defekten Ware. Kann der Hersteller verlangen, die defekte Ware vorher zu erhalten? Wer trägt dann die Kosten für den Rückversand aus New York und wiederum zum Händler? Und wer trägt die Kosten für den erneuten Versand nach New York?
Vielen Dank im voraus!
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Antwort der Redaktion:
Hallo Sandra,
da es sich bei dem Vertrag von Hersteller und Verkäufer in der Regel um einen Vertrag zwischen Unternehmern handelt, ist die Frage leider nicht so leicht pauschal zu beantworten. Entscheidend sind hier die Vertragsbedingu ngen, die untereinander ausgemacht wurden.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
wie sieht es aus, wenn der Käufer mangelfreie Ware erhält, jedoch im Laufe des Gebrauchs ein Mangel entsteht (z.B. ein Schalter bei einem Elektrogerät funktioniert nicht mehr).
Muss auch dann der Händler für den Rückversand aufkommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
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Antwort der Redaktion
Hallo,
geht der kaputte Schalter auf einen Mangel zurück, der bereits bei Lieferung vorlag, so muss der Händler für den Rückversand aufkommen.
Handelt es sich um eine normale Abnutzungsersch einung, so liegt kein Sachmangel vor und der Kunde hat keinerlei Ansprüche.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Wie verhält es sich dann, wenn der Kunde behauptet eine defekte Ware bekommen zu haben, es sich aber nach meiner Prüfung der Ware nur um einen Anwendungsfehle r handelt? Im konkreten Fall geht es um den Glanzgrad einer Lackfarbe. Muss ich da als Händler trotzdem den Rückversand bezahlen?
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Schubert,
stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der behauptete Mangel nicht besteht, muss der Kunde die Kosten übernehmen und die Ware wieder abnehmen, sprich auch für die Kosten zum Kunden aufkommen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Silvia,
handelt es sich um einen Vertrag zwischen gewerblichen Händler und Verbraucher, haftet der Händler für das Transportrisiko . Kommt der Schaden durch unsachgemäßen Transport zu Stande, muss also der Händler gegenüber dem Kunden einstehen, kann aber Schadensersatz bei Versanddienstle ister geltend machen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Anderenfalls kann man sich auch auf Rückerstattung des Kaufpreises einigen, der Händler hat also schon wieder das Nachsehen,schli esslich hat er den Rückversand übernommen, obwohl er nicht verpflichtet war. Also umwandeln in einen Widerruf??? Und daher Abzug der Rückversandkost en vom Rückerstattungs betrag, da die Reklamation unberechtigt war. Welcher Kunde soll diesen Quark nich begreifen????? Was ist das für ein bescheuertes Recht?
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Schüller,
stellt sich nach der Überprüfung heraus, dass der behauptete Sachmangel nicht vorliegt, muss der Kunde zum einen die Hinsendekosten ersetzen und auch für die Rücksendekosten aufkommen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Curt,
in so einem Fall könnten Sie die Rücksendekosten verlangen. Macht der Kunde den Widerruf noch fristgerecht geltend, können Sie ihm treuwidriges Verhalten vorwerfen, immerhin hat er durch den ausgelösten Gewährleistungs fall deutlich gemacht, dass er die Ware behalten möchte.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
wie ist die Gesetzeslage, wenn der Kunden einen durch den Transport beschädigten Artikel erhält und diesen nicht "Annahme verweigert" ? Also z.B. wenn der Kunde einen schweren Artikel per Spedition erhält, der offensichtlich (bereits äußerlich erkennbar) beschädigt ist und trotzdem die Annahme akzeptiert und sich dann beim Händler beschwert, dass der Artikel beschädigt ist und diesen ersetzt haben will. Wer zahlt dann die in diesem Fall teuren Speditionskoste n für den Rückversand des defekten Artikels und den Neuversand ? Wie sind bei Annahme solcher Güter die Pflichten des Kunden ? Er muss die Ware doch auf ihre Unversehrtheit überprüfen, bevor er diese annimmt.
Über eine Auskunft würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank !
B. Richter
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Antwort Redaktion
Hallo,
da liegen Sie leider falsch: Verbraucher haben keine Rügepflicht, wie man sie beispielsweise von Kaufleuten kennt. Auch Rügefristen können mit Verbrauchern in AGB nicht vereinbart werden.
Nimmt der Verbraucher ein Paket trotz äußerer Mängel an der Verpackung an, muss der Händler für die Rücksendekosten aufkommen.
Danke für Ihre Antwort und viele Grüße aus Nortorf
Karsten Tietz ( TKR-Tietz )
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Tietz,
als B2B-Händler können Sie die Gewährleistungs frist durch AGB auf Jahr verkürzen. Da gibt es allerdings ein bisschen was zu beachten. Beispielsweise darf die Frist bei arglistig verschwiegenen Mängeln nicht verkürzt werden. Diese Ausnahmen müssen aus den AGB hervorgehen. Eine solche abmahnsichere Klausel ist auch in den Rechtstexten für Händlerbund-Mit glieder vorgesehen.
Ist ein Mangel vorhanden, sieht das Gesetz nun einmal einen Schadensersatza nspruch vor. Der Kunde kann die Kosten von Ihnen zurückverlangen , die ihm im Zusammenhang mit dem Mangel entstanden sind. Dazu gehören natürlich auch Rücksendekosten .
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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