Interview mit Rechtsanwalt Christian Hartert / ITB

Anti-Abmahngesetz nur ein zahnloser Tiger?!

Veröffentlicht: 12.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.03.2021
Mann erklimmt Mauer

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bot und bietet nach wie vor die Grundlage dafür, dass der Online-Handel von Abmahnungen heimgesucht wird. Abmahnungen sind mangels staatlicher Wettbewerbsaufsicht zwar nötig und sinnvoll, um einen fairen Wettbewerb zu sichern. Sie können jedoch auch die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens in Gefahr bringen.

Die Eindämmung (missbräuchlicher) Abmahnungen, die besonders der Gebührenerzielung und Generierung von Vertragsstrafen dienen, um 50 Prozent (!) – das war das erklärte Ziel des neuen Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, in der Branche meist Anti-Abmahngesetz genannt. Im Mai 2019 war dazu der erste Entwurf des Gesetzes vorgelegt worden. Doch erst eineinhalb Jahre später, am 2. Dezember 2020 trat es in Kraft. Was hat sich seither getan und sind die großen Versprechungen und Hoffnungen erfüllt worden? Wir haben bei Christian Hartert, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz bei der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft nachgefragt. Er ist seit vielen Jahren in der Branche tätig und wagt eine Auswertung der ersten drei Monate.

Abmahner werden kreativer

Das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll Abmahnmissbrauch und Abmahnungen u.a. wegen Bagatellen minimieren. Wie ist Ihre fachliche Meinung zum Gesetz und den Umsetzungsergebnissen?

Das Wettbewerbsrecht, hier fokussiert auf Online-Händler, stand seit jeher in einem Spannungsverhältnis: Einerseits sollen Rechtsverstöße verfolgt und sodann schnell und effektiv durchgesetzt werden können, andererseits soll jedoch auch einem missbräuchlichen Verhalten Einhalt geboten werden. Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist ein Schritt in die richtige Richtung getan, um einer rechtsmissbräuchlichen Verfolgung von Verstößen Einhalt zu gebieten. 

Hierzu sei beispielsweise der Ausschluss des Aufwand-Ersatzes für Abmahnungen von Mitbewerbern für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen die Datenschutzgrundverordnung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien genannt. Auch die Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafe oder die ab dem 01.12.2021 in Kraft tretende gesteigerten Abmahnvoraussetzungen sind entsprechende Stellschrauben.

Bei genauerer Betrachtung werden jedoch auch Schwächen sichtbar. Ebenso ist zu fragen, ob ein solcher Effekt nicht auch durch andere Schritte hätte erreicht werden können.

Nun ist das Gesetz rund ein Vierteljahr in Kraft. Was hat sich nach Ihren Erfahrungen bisher in der Praxis getan?

Tatsächlich sind einige Abmahner kreativer geworden. Beispielsweise werden häufiger Abmahnungen wegen Irreführung ausgesprochen. Aber auch Schreiben mit der Bezeichnung „Berechtigungsanfragen“, inklusive enthaltener Kostennote sind versendet worden. 

Der gute Wille war da, aber die Umsetzung ist schwach...

Nehmen wir an, einer Ihrer Mandanten erhält eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungs- oder Informationspflichten, die nun nicht mehr kostenpflichtig sein darf. Was raten Sie Ihrem Mandanten und wie geht es nach neuem Recht mit solch einer Abmahnung weiter?

Dies ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Fälle mittels des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zwar den Aufwendungsersatzanspruch beschränkt und ein Verbot der Vereinbarung einer Vertragsstrafe aufgenommen, jedoch ist für diese Fälle keine gesonderte Regelung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Gesetz mit aufgenommen worden.

Was bedeutet das konkret?

Generell obliegt es dem Unterlassungsschuldner (also dem Abgemahnten), eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Zwar darf der Mitbewerber in dieser Konstellation vom Abgemahnten weder Kosten für die Abmahnung, noch ein Vertragsstrafenversprechen verlangen, jedoch entfällt die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Anforderung besteht weiterhin. Dazu muss ich noch etwas ausholen.

Dies sieht man daran, dass Verbände weiterhin auch in sämtlichen Fällen eine strafbewährte Unterlassungserklärung fordern können. Eine Unterscheidung nach Verband oder Mitbewerber wird vom Gesetzgeber nicht gemacht. Nun ist dies für einen abgemahnten OnlineHändler nur schwer ersichtlich. Denn im Abmahnschreiben wird und darf dies vom Mitbewerber weder genannt, noch gefordert werden. Auch wird dem Abmahnschreiben keine vorformulierte Unterlassungserklärung mehr beiliegen. Gibt der Abgemahnte jedoch keine ausreichend strafbewährte Unterlassungserklärung ab, ggf. auch an einen Dritten, beispielsweise einem abmahnberechtigten Verband, könnte der Mitbewerber den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen, was erhebliche Kosten verursachen kann. 

Anti-Abmahngesetz: Darauf sollten Online-Händler jetzt achten

Christian Hartert, ITB

Denn die Streitwerte für die einzelnen Rechtsverstöße sind auf Grund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbes nicht angetastet worden, so dass es weiterhin sein kann, dass Gegenstandswerte von 10.000 bis 20.000 Euro für einfache Kennzeichnungsverletzungen, je nach Gerichtsstand, die Tagesordnung sein können. Dies bedeutet, dass jedem Online-Händler nur angeraten werden kann, sich nach Erhalt einer Abmahnung, auch wenn sie vielleicht vom Mitbewerber lediglich selbst ausgesprochen wurde, weiterhin juristischen Rat einzuholen. Denn auch wenn die Abmahnung auf den ersten Blick keine Kosten beinhalten mag und eher „harmlos“ erscheint, können im Nachgang durch ein gerichtliches Verfahren erhebliche Kosten entstehen.

In der Beratung muss, so wie es auch bereits vor Einführung des Gesetztes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs war, jeder Fall einzeln betrachtet und mit dem Mandanten eine auf ihn individuelle zugeschnittene Lösung gefunden werden. Fakt ist, es besteht weiterhin die Gefahr, dass auch durch eine Abmahnung von Mitbewerbern erhebliche Kosten entstehen können. Jeder Abgemahnte sollte daher eine Abmahnung ernst nehmen und sich juristischen Beistand holen.

Gibt es bereits erste gerichtliche Entscheidungen, beispielsweise in einstweiligen Verfügungsverfahren, die Stellung zu den Gesetzesänderungen nehmen?  

Aktuell gibt es eine Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld, welche genau dieses Problematik thematisiert und diesen systematischen Fehler des Gesetzes aufzeigt. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Wir werden das Verfahren weiter beobachten.

Vielen Dank für das Interview!

Rechtsanwalt Christian Hartert von der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft betreut nationale und internationale Unternehmen umfassend bei allen Fragestellungen bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere rund um das Thema Online-Handel. Neben der Bearbeitung von Mandaten im Bereich des Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts, liegen seine Tätigkeitsschwerpunkte vor allem im Bereich des Rechts für unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Urheberrechts.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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