Vom Schmunzelhasen im Oster-Korb...

Diese Marken rund um Ostern sind geschützt

Veröffentlicht: 01.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Hund mit Hasenohren

Ostern ist mittlerweile ähnlich wie Weihnachten zu einem Konsumfest degradiert. An den christlichen Hintergrund denkt kaum jemand, solange der Schmunzelhase im Osternest nicht verstaut ist. Als kleiner Bruder von Weihnachten ist auch Ostern ein Hoch für Kommerz und damit tobt die Schlacht um Rabatte und Umsätze. So zeigte sich schon Lindt von seiner Schokoladenseite und kämpfe jahrelang erbittert um den Schutz seiner goldenen Farbe der Schokoladenhasen, die jedes Jahr massenhaft geköpft werden. 

Nicht nur Lindt hält an der Farbmarke seiner Goldhasen fest, sondern auch andere Hersteller und Unternehmer waren erfinderisch und haben sich ihre Oster-Marken (vorsorglich) gesichert. Ein paar davon haben wir beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) aufgespürt:

  • Haribo Oster-Korb
  • OSTER-FREUNDE
  • Schmunzelhase
  • Osterei
  • EASTER EGG

„Es gibt fast nichts, was rund um das Thema Hasen, Eier und Ostern noch nicht erfunden wurde. Auch ein Osterhasenkalender in Form eines Adventkalenders wurde bereits 1957 als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patentamt in München angemeldet“, schreibt Matthias Rößler, Patentanwalt bei karo IP in einer Pressemitteilung der Kanzlei, die unserer Redaktion zur Verfügung gestellt wurde. Sogar der bekannte Vaillant-Hase soll, so die Meldung weiter, durch das Osterfest inspiriert worden sein.

Ist Ostern jetzt eine Abmahnfalle?

Dass die Bedruckung eines T-Shirts mit „Adidas“ ohne Bezug zum Hersteller so ziemlich unzulässig wäre, weil Markenrechte verletzt werden, dürfte jedem klar sein. Doch bei den aufgeführten Oster-Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos und der Allgemeinheit zugänglich erscheinen, überrascht der Markenschutz doch ein wenig. 

Grundsätzlich gilt zwar: Eine Marke und deren Nutzung steht ausschließlich ihrem Inhaber zu. Ohne Zustimmung des Markeninhabers dürfen Dritte die Marke nicht für die geschützten Waren oder Dienstleistungen verwenden. Natürlich gibt es Grenzen und alle Verkäufer, die Schmunzelhasen verkaufen, dürfen sie auch als solche benennen. 

Wichtig ist jedoch auch, für welche Waren oder Dienstleistungen eine Marke geschützt ist. Herausfinden kann man dies über eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dort können Interessierte einsehen, in welche Klassen die Markennamen eingetragen sind. Die Wortmarke „Osterei“ beispielsweise genießt nur markenrechtlichen Schutz für Mineralwasser. Eine Verwendung der Marke „Osterei“ in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Süßigkeiten wäre daher erlaubt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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