Beschlossene Sache

FAQ zu den neuen Rechten für Geimpfte und Genesene

Veröffentlicht: 07.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.05.2021
Rotes Häkchen zusammen mit Impfdosis

Zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus haben der Bund und die Länder bereits umfangreiche Schutzmaßnahmen wie Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren ergriffen. Das Robert Koch-Institut (RKI) ist jedoch nach dem aktuellen Kenntnisstand der Auffassung, dass das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests. Es soll daher nicht mehr zu rechtfertigen sein, dass diese Personen noch den strengen Maßnahmen unterworfen werden. 

Das hat zur Folge, dass es nach einer neuen Verordnung („Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19” oder „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung”, kurz: „SchAusnahmV”), der heute vom Bundesrat zugestimmt wurde, geimpften und genesenen Personen zukünftig wieder möglich sein wird, ohne vorherigen Test unter anderem Ladengeschäfte zu betreten. Darüber hinaus sollen – dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprechend – weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen geregelt werden.

Im nachfolgenden FAQ zur Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen beantworten wir die für betroffene Unternehmen wichtigsten Fragen:

Welche Neuerungen werden beschlossen?

Laut dem aktuellen Entwurf, der vom Bundestag diese Woche beschlossen wurde, und nun vom Bundesrat bestätigt wurde, sind folgende Änderungen vorgesehen:

1. Erleichterungen und Ausnahmen werden für getestete Personen auf geimpfte Personen und genesene Personen erstreckt. Das bedeutet, dass für geimpfte Personen und genesene Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung entfällt. Geimpfte können daher ohne Test in Geschäfte und andere Örtlichkeiten wie Zoos und botanische Gärten, Friseure und Fußpfleger.

2. Für geimpfte Personen und genesene Personen werden Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft eingeführt.

  • Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. In diesem Fall besteht keine Beschränkung mehr auf eine bestimmte Zahl von Personen oder Haushalten.
  • Bei einer privaten Zusammenkunft, an der andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht mehr als weitere Person. Für solche Zusammenkünfte besteht aber weiterhin eine Begrenzung der übrigen Zahl der Personen und Haushalte.
  • Geimpfte Personen und genesene Personen unterliegen nicht mehr der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetags.
  • Geimpfte Personen und genesene Personen müssen kontaktlose Individualsportarten nicht mehr allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausüben.

3. Für geimpfte Personen und genesene Personen werden Ausnahmen von Quarantänepflichten eingeführt. Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die mit einer in Deutschland noch nicht auftretenden Virusvariante infiziert ist, oder die Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet stattfand.

Die Erleichterungen gelten auch für weitere individuell in den Ländern erlassene Vorschriften, wenn diese Erleichterungen für getestete Personen zulassen.

Wer gilt als geimpfte Person?

Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Eine asymptomatische Person ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Die zugrunde liegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt sein. Es muss die erforderliche Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung vorgesehen ist, verabreicht worden sein und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Derzeit verweist der Entwurf noch auf eine nicht existierende Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts. Es ist also nicht prüfbar, welche Impfstoffe hier genannt werden. Nach dem heutigen Stand kann man jedoch davon ausgehen, dass ausschließlich die in der EU zugelassenen Impfstoffe für die neuen Erleichterungen herangezogen werden können.

Das RKI empfiehlt Personen unter 60 Jahren, die bereits eine erste Impfstoffdosis mit der COVID-19-Vakzine AstraZeneca (Vaxzevria) erhalten haben, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs zu verabreichen. Entsprechend gilt dieser Personenkreis ebenfalls als vollständig geimpft, so die Gesetzesbegründung. Es sei nicht auszuschließen, dass ein ähnliches Vorgehen auch bei anderen Impfstoffen künftig noch zum Tragen kommen könnte. Im Fall einer Impfung von Genesenen wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden.

Wie kann der Impfnachweis erbracht werden?

Als Impfnachweis ist vor dem Bertreten des Geschäfts ein Nachweis erforderlich, der das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache dokumentiert. Er kann in verkörperter (Papierform) oder digitaler Form erbracht werden. Ob hier beispielsweise ein Handyfoto oder eine Fotokopie vom Impfausweise genügen würde, ist unklar und vom Gesetz und dessen Begründung offengelassen worden.

Wer gilt als genesen und wie kann dies nachgewiesen werden?

Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Der Test muss jedoch durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten.

Gibt es auch Erleichterungen für negativ Getestete?

Die Verordnung selbst enthält keine ausdrücklichen Erleichterungen oder Ausnahmen für negativ getestete Personen. Es gibt jedoch eine Ermächtigung der Landesregierungen Erleichterungen und Ausnahmen in einigen Fällen auch für getestete Personen zu regeln.

Welche Pflichten bleiben weiter bestehen?

Von den Änderungen unberührt bleiben:

  • die geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske,
  • das Abstandsgebot im öffentlichen Raum,
  • Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.

Gibt es Ausnahmen, bei denen die Erleichterungen nicht greifen?

Ja. Die vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,

  1. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder
  2. bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.

Die geplante Verordnung hat außerdem keine Auswirkungen auf derzeit noch geschlossene Örtlichkeiten wie Restaurants, Theater oder Kinos. Soweit diese weiterhin geschlossen bleiben, können diese auch von Geimpften und Genesenen nicht besucht werden.

Welche Auswirkungen hat die Neuregelung für den Handel?

Für geimpfte und genesene Personen fallen die bisher bestehenden Zugangsbeschränkungen weg, bei denen bislang ein negatives Testergebnis erforderlich gewesen wäre. Personen, die den oben genannten Voraussetzungen unterliegen, sollen durch die Verordnung wieder Ladengeschäfte ohne negativen Test betreten können. Zudem können nun Zoos, botanische Gärten, Friseure und Fußpfleger besucht werden, ohne dass sie ein negatives Testergebnis vorlegen müssen.

Lockerungen im Einzelhandel und weiteren Branchen sind, wo immer sie vertretbar sind, zu begrüßen. Für die betroffenen Unternehmen stellt sich jedoch ein erhöhter bürokratischer Aufwand ein, denn vor jedem Zutritt müssen die oben genannten Nachweise einer Impfung oder Genesung erfragt und auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Glaubwürdigkeit überprüft werden. Das bezieht unter anderem die Frage nach den zugelassenen Impfstoffen sowie deren Intervallen und Dosen mit ein. Zudem ist eine weitere Mitarbeiterschulung nötig, da beispielsweise fremdsprachige Nachweise möglich sind. Zudem müssen sie den Anforderungen entsprechen (Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, d.h. PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).

Für Geschäfte des dringenden täglichen Bedarfs wie Lebensmittelhändler, Tankstellen oder Apotheken gibt es keine Auswirkungen. Für Geimpfte und Genesene soll weiterhin das Gebot bestehen, dass ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, sowie das Abstandsgebot im öffentlichen Raum für alle bestehen bleibt (s. o.). Für Händler besteht damit weiterhin die Pflicht, diese Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in ihren Geschäften sicherzustellen und zu überwachen. Auch Beschränkungen und Vorschriften hinsichtlich der Anzahl der Kunden pro Quadratmeter in Geschäften bleiben von den Ausnahmen unberührt.

Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

Heute hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Die neuen Rechte treten am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Wie schnell dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 pelillo elio 2021-05-15 12:23
Hoffe das drosten pcr test als nicht beweisfähig rauskommt durch die klage was jetzt läuft und keine akute infekzion nachweis bar wahr und richtig an die kasse kommt denn es wird kritisch durch diese klage versucht eu und ganze lügenplandemie weltschwab regime angst vorm zerbröckeln darum das immer schnell schnell so viel wie möglich impfen wenn ich nur dieses wort höre ist zu verstehen es geht um test versuche gegen die wrlt und milliarden gewinne [Teile des Kommentars wurden von der Redaktion aufgrund von Gewaltverherrli chung entfernt]
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