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Das ist neu bei der Überbrückungshilfe III

Veröffentlicht: 14.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.05.2021
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Für den Zeitraum von Januar 2021 (beziehungsweise November 2020) bis Juni 2021 kann derzeit die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Anträge dafür müssen bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden und umfassen grundsätzlich die Erstattung der Fixkosten abhängig von dem Umsatzeinbruch 2021 gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019. Bei den Posten, die abgerechnet werden können, gab es jedoch im April einige Erweiterungen der Überbrückungshilfe III. Finanz-, Wirtschafts- und Innenministerium haben diese kürzlich konkretisiert. Wir fassen die Neuerungen zusammen.

Was sich für Händler ändert

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Eine Antragsberechtigung wurde für bis 31.10.2020 gegründete Start-Ups eingeführt, denn diese waren bisher leer ausgegangen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt. Stichtag für die Gründung war zuvor der 30. April 2020.
    Zudem erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
  • Neuer Umsatzbegriff: Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Handelsunternehmen, beispielsweise aus dem Antiquitätenbereich, können nun stattdessen den Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).
  • Änderungen bei der Fixkostenerstattung: Die Überbrückungshilfe III umfasst vor allem die Erstattung der Fixkosten abhängig von dem Umsatzeinbruch 2021 gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019. Neu ist nun eine Erhöhung der Fixkostenerstattung, wobei sich der Zuschuss je nach den Einbußen staffelt. Bei einer Umsatzminderung von 30 bis 40 Prozent folgt eine Erstattung von 40 Prozent der Fixkosten. Wen es härter gebeutelt hat und wer eine Umsatzminderung ab 70 Prozent erlitten hat, kann künftig mit einer Erstattung von 100 Prozent der Fixkosten (zuvor bis zu 90 Prozent) rechnen.
  • Neue Vergleichszeiträume: Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z. B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen und den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (beispielsweise Q1 von Januar bis März 2019 oder Q3 von Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.

    Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind und beispielsweise keinen Vorjahresumsatz haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.

    Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
  • Eigenkapitalzuschuss: Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können Unternehmen einen sogenannten Eigenkapitalzuschuss beantragen. Der Eigenkapitalzuschuss ist zu beantragen von Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
  • Investitionen in Hygienekonzepte und -maßnahmen können als Kostenposition geltend gemacht werden (z. B. Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken, Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen, Besucher-/Kundenzählgeräte).
  • Für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft gibt es eine sogenannte Anschubhilfe in Höhe von zusätzlich 20 Prozent der Lohnsummen, die in den Referenzmonaten 2019 angefallen wäre. Es besteht Anspruch auf die Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft, diese können rückwirkend bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums bis Dezember 2020 geltend gemacht werden. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt zwei Millionen Euro.
  • Sonderabschreibungen: Für viele Händler interessant könnten die Sonderabschreibungen für verderbliche Ware und Saisonware sein, die wegen des Lockdowns nicht verkauft werden konnten. Nun können auch Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons oder Gastronomie) dies in Abzug bringen und diese als Teil der Fixkosten angesetzt werden.

    Bei der Verderblichkeit ist der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Indikator. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die Corona-bedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, ggf. veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen).

    Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- bzw. Frühlings- bzw. Sommermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.

    Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.

    Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühling-/Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
  • Eintragung ins Transparenzregister: Im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe III ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind. Sofern die Angaben schon im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister nötig, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich.

    Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
  • Private Lebenshaltungskosten: Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberufler/innen und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Diesbezügliche Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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